Wenn eine Behörde deine Zuverlässigkeit prüft, verlangt sie fast immer zwei Auszüge: das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Beide kommen aus derselben Ecke der Verwaltung, aber sie enthalten Verschiedenes, und beim Beantragen wird regelmäßig Zeit verschenkt.
Zwei Register, zwei Inhalte
Das Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister. Dort stehen strafgerichtliche Verurteilungen. Nicht jede Eintragung erscheint im einfachen Führungszeugnis; für geringe Strafen gelten Ausnahmen, deren Schwellen im Bundeszentralregistergesetz stehen.
Das Gewerbezentralregister sammelt dagegen, was Behörden gewerberechtlich entschieden haben: Gewerbeuntersagungen, Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen, bestimmte Bußgeldentscheidungen aus dem Gewerbebereich und Verurteilungen mit Gewerbebezug. Ein leeres Führungszeugnis sagt also nichts darüber, ob dort etwas eingetragen ist.
Die Arten des Führungszeugnisses
Das einfache Führungszeugnis geht an dich. Das erweiterte Führungszeugnis wird für Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen verlangt, etwa im Verein oder in der Betreuung, und du bekommst es nur, wenn du die schriftliche Aufforderung der anfordernden Stelle vorlegst. Das Behördenführungszeugnis geht nicht an dich, sondern unmittelbar an die Behörde, die es angefordert hat.
Beantragt wird das Führungszeugnis bei der Meldebehörde deiner Gemeinde oder online beim Bundesamt für Justiz, wenn dein Ausweis die Onlinefunktion hat. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister läuft denselben Weg.
Der Fehler, der Wochen kostet
Wer im Erlaubnisverfahren einfach ein Führungszeugnis für sich selbst bestellt, hält am Ende ein Papier in der Hand, das die Behörde so nicht verwertet. Verlangt wird das Behördenführungszeugnis, und dafür musst du beim Antrag den Verwendungszweck und die Empfangsbehörde angeben.
Du bekommst dann keine Kopie. Willst du wissen, was übermittelt wurde, kannst du Einsicht beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Für die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister gilt derselbe Weg, mit einer eigenen Auskunftsart für natürliche und einer für juristische Personen.
Bei Gesellschaften wird doppelt geprüft
Betreibst du dein Gewerbe als GmbH oder UG, prüft die Behörde die vertretungsberechtigten Personen und daneben die Gesellschaft selbst. Für die Gesellschaft gibt es die eigene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Wer nur an sich denkt, reicht die Hälfte ein und wartet dann auf die Nachforderung.
Dasselbe gilt, wenn ihr zu zweit geschäftsführend seid. Geprüft wird jede Person mit Vertretungsmacht, und die Unterlagen müssen für alle vorliegen, bevor entschieden wird.
Was ein Eintrag bedeutet und was nicht
Ein Eintrag führt nicht automatisch zur Ablehnung. Die Behörde prüft, ob er Bezug zu dem Gewerbe hat, das du betreiben willst, wie lange er zurückliegt und wie schwer er wiegt. Ein Verkehrsdelikt wird anders bewertet als ein Vermögensdelikt bei einem Betrieb, der fremdes Geld verwaltet.
Eintragungen werden nach gesetzlichen Fristen getilgt. Wie lange das jeweils dauert, hängt von der Art der Entscheidung ab; die Fristen stehen in den Registergesetzen und sind nichts, was man aus dem Kopf zitieren sollte.
Was du als Arbeitgeber verlangen darfst
Ein Führungszeugnis von Bewerbern darfst du nicht pauschal verlangen, sondern nur, wenn es für die konkrete Stelle erforderlich ist. Beim erweiterten Führungszeugnis ist die Erforderlichkeit oft gesetzlich vorgegeben, und dann darfst du in der Regel nur die Einsichtnahme dokumentieren.
Wer Kopien sammelt und in der Personalakte ablegt, verarbeitet besonders sensible Daten ohne Grundlage. Das ist ein eigenes Risiko, unabhängig davon, was in dem Zeugnis steht.
Wo die Beratung anfängt
Ob ein bestimmter Eintrag deiner Erlaubnis entgegensteht und wie du auf eine drohende Ablehnung reagierst, ist eine rechtliche Frage. Sie gehört in die Rechtsberatung, ebenso die Frage, welche Zeugnisse du im Personalbereich überhaupt verlangen darfst. Wir sortieren hier die Register.
