Der erste Brief der Industrie- und Handelskammer überrascht die meisten Gründer. Man hat nichts unterschrieben, nichts beantragt und ist trotzdem Mitglied. Die Mitgliedschaft ist gesetzlich angeordnet und entsteht automatisch mit dem Gewerbebetrieb.
Damit lässt sich arbeiten, wenn man zwei Dinge kennt: wonach sich der Beitrag bemisst und warum er oft erst kommt, wenn man ihn schon vergessen hat.
Wer Mitglied wird und wer nicht
Mitglied ist, wer im Kammerbezirk einen Gewerbebetrieb unterhält und zur Gewerbesteuer veranlagt wird. Das Gewerbeamt meldet deine Anmeldung an die Kammer, mehr braucht es nicht.
Nicht erfasst sind Freiberufler, also etwa Ärztinnen, Architekten, Steuerberatung, Rechtsanwälte oder Journalistinnen, außerdem reine Land- und Forstwirtschaft. Handwerksbetriebe, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, gehören zur Handwerkskammer.
Mischbetriebe gibt es häufiger, als man denkt: der Fahrradladen mit Werkstatt, der Gastronomiebetrieb mit eigener Backstube. Dann kann eine Doppelzugehörigkeit entstehen, bei der jede Kammer nur auf ihren Teil des Ertrags zugreift. Kläre die Aufteilung früh, sonst zahlst du zweimal auf das Ganze.
Wie sich der Beitrag zusammensetzt
Der Beitrag hat zwei Teile. Der Grundbeitrag ist ein fester Betrag, gestaffelt nach Größe, Ertrag, Rechtsform und Eintragung im Handelsregister. Die Umlage ist ein Anteil deines Gewerbeertrags.
Beides beschließt die Vollversammlung jeder Kammer selbst, in Wirtschaftssatzung und Beitragsordnung. Deshalb gibt es hier keine bundesweit gültigen Zahlen, und deshalb ist ein Beitragsvergleich mit einem Kollegen aus dem Nachbarbezirk wertlos. Die Sätze, die für dich gelten, stehen in der Wirtschaftssatzung deiner Kammer und sind dort abrufbar.
Die Befreiung für Gründer
Es gibt eine gesetzliche Erleichterung für kleine Neugründungen. Wer nicht im Handelsregister eingetragen ist, wessen Gewerbeertrag unter einer gesetzlich festgelegten Grenze bleibt und wer in den Jahren davor keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit hatte, ist in den ersten Geschäftsjahren vom Grundbeitrag und von der Umlage befreit und danach für einen weiteren Zeitraum nur noch von der Umlage.
Die genaue Zahl der Jahre und der Ertragswert stehen im Gesetz. Frag sie bei deiner Kammer ab, bevor du planst, denn an genau diesen zwei Werten hängt alles.
Die Stolperstelle: Die Befreiung knüpft an die fehlende Eintragung an. Wer als GmbH, als UG oder als eingetragener Kaufmann startet, ist eingetragen und damit außen vor. Wer vorher schon einmal selbstständig war, ebenfalls. Die Erleichterung ist für den echten ersten Anlauf gedacht.
Warum der Bescheid so spät kommt
Die Kammer bemisst nach dem Gewerbeertrag, den ihr das Finanzamt mitteilt. Bis der Gewerbesteuermessbescheid vorliegt, vergeht Zeit. Solange setzt die Kammer vorläufig fest, oft auf Basis einer Schätzung, und rechnet später ab.
Für ein einziges Jahr können dadurch nacheinander ein vorläufiger und ein endgültiger Bescheid kommen, und der endgültige wirkt zurück. Wer nur den vorläufigen Betrag eingeplant hat, bekommt die Nachzahlung zum falschen Zeitpunkt. Behandle den Kammerbeitrag deshalb wie eine Steuerrücklage und leg ihn beiseite, statt ihn abzuwarten.
Was die Mitgliedschaft leistet
Der Beitrag kauft keine Beratung im engeren Sinn, aber die Kammer hält Dinge vor, die du sonst nirgends bekommst. Dazu gehören die Prüfungen in der Ausbildung und damit die Möglichkeit, selbst auszubilden, Sachkundeprüfungen und Unterrichtungen für erlaubnispflichtige Tätigkeiten, Bescheinigungen und Ursprungszeugnisse für den Export sowie fachkundige Stellungnahmen, wie sie manche Förderanträge verlangen.
Was es nicht gibt, ist ein Austritt. Gegen einen einzelnen Beitragsbescheid kannst du Widerspruch einlegen, gegen die Mitgliedschaft selbst nicht.
Abmelden nicht vergessen
Die Mitgliedschaft endet mit der Abmeldung des Gewerbes, nicht damit, dass du aufhörst zu arbeiten. Ein ruhender Betrieb, der auf dem Papier weiterläuft, erzeugt weiter Beitragsbescheide. Das ist einer der häufigsten Gründe für Post, die niemand mehr erwartet hat.
Wo die Beratung anfängt
Ob du befreit bist, wie dein Ertrag zwischen zwei Kammern aufgeteilt wird und ob ein Widerspruch Aussicht hat, sind Fragen an deine Kammer, deine Steuerberatung und im Streitfall an deine Rechtsberatung. Wir ordnen hier nur ein, wie das System gebaut ist.
