Rechtsformen

Limited in Deutschland: was der Brexit verändert hat

Eine Ltd. mit Verwaltungssitz in Deutschland gilt nicht mehr als haftungsbeschränkt. Was das für Bestandsgesellschaften heißt und welche Wege es hinaus gibt.

Notepad Paper. CC0, über stocksnap.

Die britische Private Company Limited by Shares war eine Zeit lang die beliebteste Alternative zur GmbH. Wer sie damals gegründet hat und sie heute noch führt, hat ein Problem, das sich nicht von selbst löst und im Zweifel niemandem auffällt, bis eine Forderung offen ist.

Denn der Firmenname ändert sich nicht, das Konto läuft weiter, die Rechnungen sehen aus wie immer. Was sich geändert hat, ist die Frage, wer für Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft geradesteht.

Warum die Ltd. einmal beliebt war

Die Niederlassungsfreiheit im europäischen Binnenmarkt und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwangen Deutschland, Gesellschaften anzuerkennen, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats wirksam gegründet worden waren, auch wenn ihre gesamte Tätigkeit hier stattfand.

Das war attraktiv, weil die Ltd. kein nennenswertes Mindestkapital verlangte und in wenigen Tagen registriert war, während die GmbH 25.000 Euro Stammkapital und einen Notartermin voraussetzte. Ein ganzer Markt an Gründungsdienstleistern lebte davon.

Die UG hat ihr den Boden entzogen

Mit der UG (haftungsbeschränkt) hat der deutsche Gesetzgeber eine Kapitalgesellschaft geschaffen, die mit 1 Euro Mindeststammkapital auskommt und trotzdem eine GmbH im Rechtssinn ist: deutsches Recht, deutsches Register, deutscher Jahresabschluss, keine fremdsprachige Buchführung, keine zweite Rechtsordnung.

Danach war der einzige verbliebene Vorteil der Ltd. die Gründungsgeschwindigkeit. Neugründungen gingen deutlich zurück, lange bevor der Brexit überhaupt Thema war.

Was der Brexit rechtlich ausgelöst hat

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ist die Niederlassungsfreiheit für britische Gesellschaften entfallen. Auf Gesellschaften aus Drittstaaten wendet die deutsche Rechtsprechung die Sitztheorie an: Maßgeblich ist das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird.

Eine Ltd., deren Verwaltungssitz in Deutschland liegt, wird deshalb nicht mehr als haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft anerkannt. Sie wird nach deutschem Recht als das behandelt, was sie hier ist: bei mehreren Gesellschaftern als GbR oder, bei Handelsgewerbe, als OHG, bei einem einzigen Gesellschafter als Einzelunternehmen. Die Folge ist die persönliche und unbeschränkte Haftung der dahinterstehenden Personen für die Verbindlichkeiten des Betriebs.

In Großbritannien lebt sie weiter

Die Gesellschaft bleibt im britischen Register eingetragen, mit allen dortigen Pflichten. Wer den jährlichen Bestätigungsbericht und die Abschlüsse nicht einreicht, wird aus dem Register gestrichen. Mit der Streichung erlischt die Gesellschaft, und ihr Vermögen fällt an die britische Krone.

Das betrifft dann auch Vermögen, das faktisch in Deutschland liegt: Fahrzeuge, Warenbestand, Guthaben, im schlimmsten Fall ein Grundstück. Die Rückholung ist möglich, aber aufwendig und teuer.

Was jetzt zu prüfen ist

  • Ist die Ltd. im britischen Register noch aktiv oder bereits gestrichen?
  • Wo liegt der tatsächliche Verwaltungssitz, wo werden die Entscheidungen getroffen?
  • Auf wen lauten Mietvertrag, Leasing, Darlehen, Lieferantenkonten und das Geschäftskonto?
  • Steht im Grundbuch oder im Fahrzeugbrief noch die Ltd.?
  • Ist eine Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister eingetragen, und stimmen die Angaben noch?
  • Führen Impressum, Rechnungen und Briefbogen weiterhin einen Rechtsformzusatz, der die Haftungslage nicht mehr abbildet?

Die Wege heraus

Der übliche Weg ist die Gründung einer GmbH oder UG und die Übertragung des Betriebs. Ob das ohne Aufdeckung stiller Reserven gelingt und wie Verträge, Genehmigungen und Arbeitsverhältnisse übergehen, ist der eigentliche Aufwand, nicht die Gründung selbst.

Grenzüberschreitende Umwandlungen, die vor dem Austritt möglich waren, stehen für britische Gesellschaften nicht mehr in der gleichen Form zur Verfügung. Wer wartet, verlängert nur die Zeit, in der er persönlich haftet.

Wo wir aufhören

Welche Haftungslage in deinem Fall besteht, welcher Umwandlungs- oder Übertragungsweg gangbar ist und was in Großbritannien zu veranlassen ist, sind rechtliche Fragen. Sie gehören zu deiner Rechtsberatung, die steuerliche Seite der Übertragung zu deiner Steuerberatung.

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