Die stille Gesellschaft ist die einzige Beteiligungsform, die man einem Unternehmen von außen nicht ansieht. Kein Registereintrag, kein Rechtsformzusatz, keine Angabe auf dem Briefbogen. Wer sich still beteiligt, gibt Geld in ein bestehendes Handelsgewerbe und bekommt dafür einen Anteil am Gewinn. Nach außen bleibt der Inhaber allein zuständig, und nach außen haftet auch nur er.
Eine Gesellschaft, die es nur im Innenverhältnis gibt
Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft. Sie hat kein eigenes Vermögen, sie tritt unter keinem Namen auf, sie kann nicht klagen und nicht verklagt werden. Die Einlage geht in das Vermögen des Inhabers über. Der stille Gesellschafter wird dadurch nicht Miteigentümer des Betriebs, sondern Gläubiger mit besonderen Rechten.
Auf der anderen Seite muss ein Handelsgewerbe stehen. Beteiligen kann man sich an einem eingetragenen Kaufmann, an einer Personenhandelsgesellschaft oder an einer Kapitalgesellschaft. Der Vertrag braucht keine besondere Form, er kann sogar mündlich zustande kommen. Genau das ist die erste Stolperstelle: Wer einem Bekannten Geld für den Laden gibt und dafür einen Anteil am Gewinn zugesagt bekommt, hat unter Umständen bereits eine stille Gesellschaft gegründet, ohne den Begriff je benutzt zu haben.
Typisch still: Gewinn ja, Substanz nein
Beim typisch stillen Gesellschafter beschränkt sich die Beteiligung auf den laufenden Gewinn. An den stillen Reserven, am Firmenwert und am Wertzuwachs des Betriebs nimmt er nicht teil. Scheidet er aus, bekommt er seine Einlage zurück, nicht einen Anteil am heutigen Unternehmenswert.
Seine Rechte sind schmal. Er kann den Jahresabschluss verlangen und ihn anhand der Bücher prüfen. Ins Tagesgeschäft reden darf er nicht. Eine Beteiligung am Verlust ist der gesetzliche Regelfall, sie lässt sich im Vertrag aber ausschließen oder der Höhe nach weiter begrenzen. Über den Betrag seiner Einlage hinaus nimmt der Stille schon von Gesetzes wegen nicht am Verlust teil; dafür braucht es keine Klausel. Wird der Inhaber insolvent, meldet der Stille seine Einlage als Forderung an, soweit sie nicht durch Verluste aufgezehrt ist.
Atypisch still: der unsichtbare Mitunternehmer
Von einer atypisch stillen Beteiligung spricht man, wenn der Vertrag mehr gewährt als den Gewinnanteil: Teilhabe an den stillen Reserven und am Firmenwert im Fall des Ausscheidens, dazu spürbare Mitsprache, etwa Zustimmungsvorbehalte bei größeren Anschaffungen, bei Kreditaufnahmen oder beim Verkauf wesentlicher Teile des Betriebs.
Steuerlich ist der atypisch Stille dann Mitunternehmer. Seine Einkünfte sind gewerblich, der Gewinn wird für die Gesellschaft einheitlich und gesondert festgestellt, und er kann anteilig an Verlusten teilnehmen, wobei die Verrechnung von Verlusten begrenzt sein kann. Nach außen ändert sich nichts: Auch der atypisch Stille bleibt für Kundschaft, Lieferanten und Bank unsichtbar.
Die Einordnung ergibt sich aus dem Inhalt, nicht aus der Überschrift
Ob typisch oder atypisch, steht nicht dadurch fest, dass eines der beiden Wörter im Vertrag auftaucht. Maßgeblich ist das Gesamtbild der eingeräumten Rechte. Beim typisch Stillen behandelt das Steuerrecht den Gewinnanteil als Kapitalertrag, der Inhaber behält Kapitalertragsteuer ein und führt sie ab. Beim atypisch Stillen liegen gewerbliche Einkünfte vor, mit Folgen für Gewerbesteuer und Erklärungspflichten auf beiden Seiten. Wer den Vertrag ohne Blick auf diese Weiche schreibt, erfährt die Einordnung erst bei der Betriebsprüfung, dann rückwirkend.
Was der Vertrag regeln sollte
- Höhe der Einlage und wann sie zu leisten ist
- Berechnung des Gewinnanteils und die Grundlage dafür
- Ob und bis zu welcher Grenze am Verlust teilgenommen wird
- Welche Geschäfte der Zustimmung bedürfen
- Laufzeit, Kündigung und die Methode für die Abfindung
- Was beim Verkauf des Betriebs, bei Erbfall und bei Insolvenz gilt
Die Abfindungsregel ist der Punkt, an dem später gestritten wird. Ohne festgelegte Berechnungsmethode stehen sich beim Ausstieg zwei Meinungen gegenüber und keine Grundlage.
Die Abgrenzung zum Darlehen
Nahe verwandt ist das partiarische Darlehen, bei dem die Vergütung ebenfalls am Gewinn hängt. Der Unterschied liegt im gemeinsamen Zweck. Beim Darlehen verfolgt der Geldgeber sein eigenes Interesse an der Verzinsung, bei der stillen Gesellschaft verfolgen beide Seiten den Zweck des Unternehmens gemeinsam, erkennbar an Mitwirkungs- und Kontrollrechten. Die Grenze ist fließend, und sie entscheidet über Besteuerung und Rang in der Insolvenz.
Wo wir aufhören
Ob eine bestehende Abrede bereits eine stille Gesellschaft ist, ob sie typisch oder atypisch ausgestaltet werden soll und wie der Vertrag zu formulieren ist, sind rechtliche und steuerliche Fragen. Sie gehören in ein Gespräch mit deiner Rechtsberatung und deiner Steuerberatung, und zwar bevor das Geld fließt.
