Rechtsformen

Stiftung: Vermögen, das nur noch dem Zweck gehört

Eine Stiftung hat keine Eigentümer. Was das für den Stifter bedeutet, wie sich rechtsfähige und Treuhandstiftung unterscheiden und wofür die Form taugt.

Writing Paper. CC0, über stocksnap.

Eine Stiftung ist die einzige übliche Rechtsform ohne Eigentümer und ohne Mitglieder. Es gibt niemanden, der sie besitzt, niemanden, der Anteile verkaufen könnte, und nach der Errichtung auch keinen Stifter mehr, der frei über das Vermögen bestimmt.

Genau das ist ihr Zweck und zugleich ihr größtes Risiko. Wer Vermögen dauerhaft an eine Aufgabe binden will, findet keine bessere Form. Wer sich Handlungsspielraum offenhalten will, findet kaum eine schlechtere.

Der Stifterwille bindet auch den Stifter

Mit der Errichtung geht das Vermögen auf die Stiftung über und ist dem Zugriff entzogen, auch dem eigenen. Der in der Satzung festgelegte Zweck lässt sich später nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen ändern, und die Aufsichtsbehörde muss zustimmen.

Deshalb entscheidet die Formulierung des Zwecks über die nächsten Jahrzehnte. Zu eng gefasst, und die Stiftung kann ihr Geld irgendwann nicht mehr sinnvoll ausgeben. Zu weit gefasst, und sie verliert ihr Profil und im Zweifel die Gemeinnützigkeit.

Der Weg zur rechtsfähigen Stiftung

Es braucht zwei Dinge: das Stiftungsgeschäft, in dem der Stifter die Errichtung erklärt und das Vermögen zusagt, und die Satzung mit Name, Sitz, Zweck, Vermögen und Organen. Beides geht an die Stiftungsbehörde des Landes, die die Stiftung anerkennt. Erst mit der Anerkennung entsteht sie.

Das Stiftungsrecht ist inzwischen bundesweit im Bürgerlichen Gesetzbuch vereinheitlicht, dazu kommt ein zentrales Stiftungsregister mit öffentlichem Glauben. Welche Übergangsregeln für eine bestehende Stiftung gelten und was einzutragen ist, sagt dir die zuständige Stiftungsbehörde.

Ein Mindestvermögen schreibt das Gesetz nicht vor. Die Behörden verlangen aber den Nachweis, dass der Zweck dauerhaft und nachhaltig erfüllt werden kann, und daraus ergibt sich in der Praxis eine Schwelle. Welche Größenordnung dein Bundesland erwartet, erfährst du dort.

Die Treuhandstiftung als kleine Lösung

Die unselbstständige oder Treuhandstiftung ist kein eigener Rechtsträger. Das Vermögen wird einem bestehenden Träger übertragen, etwa einem Verein, einer Kirche oder einer Bürgerstiftung, verbunden mit der vertraglichen Auflage, es getrennt zu verwalten und nur für den vereinbarten Zweck zu verwenden.

Das geht ohne Anerkennungsverfahren, schneller und mit weniger Vermögen. Der Preis ist die Abhängigkeit: Du bist auf die Sorgfalt und den Fortbestand des Trägers angewiesen, und es gibt keine staatliche Aufsicht, die über die Zweckbindung wacht.

Die Aufsicht bleibt dauerhaft am Tisch

Anders als bei GmbH und Verein ist bei der rechtsfähigen Stiftung eine Behörde dauerhaft beteiligt. Sie nimmt Jahresrechnungen entgegen, prüft die Zweckerfüllung und muss bestimmten Geschäften zustimmen. Der Vorstand ist niemandem gegenüber weisungsgebunden, wird aber kontrolliert.

Für die tägliche Arbeit heißt das: sauberer Nachweis, wofür Mittel verwendet wurden, und die Bereitschaft, Entscheidungen zu begründen. Wer schnelle, unkonventionelle Entscheidungen braucht, wird das als Bremse empfinden.

Gemeinnützig oder nicht

Eine Stiftung muss nicht gemeinnützig sein. Die Familienstiftung dient den Angehörigen des Stifters und wird deshalb normal besteuert; zusätzlich unterliegt sie in wiederkehrenden Abständen einer eigenen Erbschaftsteuer, der Erbersatzsteuer. Den Turnus und die Bemessung erklärt dir deine Steuerberatung.

Die gemeinnützige Stiftung dagegen unterliegt denselben Regeln wie jede andere steuerbegünstigte Körperschaft: Selbstlosigkeit, zeitnahe Mittelverwendung, begrenzte Rücklagen, angemessene Vergütung.

Wofür sie taugt und wofür nicht

Sie taugt für dauerhafte Zweckbindung, für Vermögen, das nicht zersplittert werden soll, und für Unternehmensnachfolge, wenn der Betrieb zusammenbleiben soll und kein Erbe ihn führen kann oder will. In solchen Fällen wird die Stiftung Gesellschafterin, nicht Betreiberin.

Sie taugt nicht als flexible Betriebsform, nicht als Weg, später wieder an das Geld zu kommen, und nicht als Abkürzung bei der Steuer. Und sie hat ein stilles Problem: Eine Stiftung lebt von den Erträgen ihres Vermögens. Bleiben die Erträge klein, frisst die Verwaltung sie auf, und der Zweck bekommt nichts. Wer diese Rechnung nicht vorher aufmacht, gründet ein Denkmal statt eines Werkzeugs. Die Verbrauchsstiftung, die ihr Vermögen über einen festgelegten Zeitraum planmäßig aufbraucht, ist die gesetzliche Antwort darauf.

Wo wir aufhören

Wie der Zweck zu formulieren ist, welche Stiftungsform passt und was dein Bundesland verlangt, sind rechtliche Fragen. Sie gehören zu deiner Rechtsberatung und zur Stiftungsbehörde, die steuerliche Seite und die Gemeinnützigkeit zu deiner Steuerberatung.

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