Ein Nebengewerbe ist gewerberechtlich nichts Eigenes. Du füllst dasselbe Formular aus wie jeder andere Betrieb und setzt ein Kreuz bei Nebenerwerb. Dieses Kreuz ändert nichts an deinen Pflichten gegenüber Gewerbeamt, Finanzamt und Kammer.
Die Unterschiede entstehen woanders: im Arbeitsvertrag, bei der Krankenkasse und in der Steuererklärung. Dort wird es unübersichtlich, und dort liegen die teuren Fehler.
Die Anmeldung selbst ist unspektakulär
Anmeldepflichtig ist auch die kleine Tätigkeit, sobald sie selbstständig ist, auf Dauer angelegt und auf Gewinn gerichtet. Ein einzelner Verkauf ist kein Gewerbe, der regelmäßige Verkauf schon.
Die Daten gehen an dieselben Stellen wie bei einer Gründung in Vollzeit. Das Finanzamt schickt den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, die Kammer nimmt dich auf, die Berufsgenossenschaft wird zuständig. Dass die Sache nebenbei läuft, spart keine dieser Anmeldungen.
Der Arbeitsvertrag ist die erste Baustelle
Sieh zuerst in deinen Vertrag. Üblich sind Klauseln, die eine Nebentätigkeit anzeigepflichtig machen oder unter Zustimmungsvorbehalt stellen. Ein pauschales Verbot jeder Nebentätigkeit hält in der Regel nicht, weil es in deine Berufsfreiheit eingreift, ohne dass betriebliche Interessen berührt wären.
Berührt sind sie vor allem dann, wenn du deinem Arbeitgeber Konkurrenz machst, wenn du seine Betriebsmittel, Kontakte oder Kunden nutzt oder wenn deine Arbeitsleistung im Hauptjob erkennbar leidet. Wer beim Arbeitgeber Fliesen legt und abends auf eigene Rechnung Fliesen legt, hat ein Gespräch vor sich.
Eine eigene Falle ist die Arbeitsunfähigkeit. Wer krankgeschrieben ist und im eigenen Betrieb weiterarbeitet, riskiert mehr als eine Abmahnung. Auch der Urlaub ist zur Erholung da und nicht dazu, in dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die der Erholung zuwiderläuft.
Die Krankenkasse entscheidet über haupt- oder nebenberuflich
Das ist der Punkt, den die meisten unterschätzen. Für die Krankenversicherung zählt nicht, was du deine Tätigkeit nennst, sondern ob die Selbstständigkeit nach dem Gesamtbild hauptberuflich ist. Die Kasse sieht auf den zeitlichen Aufwand, auf die wirtschaftliche Bedeutung im Verhältnis zu deinen übrigen Einkünften und darauf, ob du Personal beschäftigst.
Stuft sie dich als hauptberuflich selbstständig ein, ändert sich deine Versicherung grundlegend, und eine beitragsfreie Familienversicherung entfällt. Die Beiträge werden dann nach eigenen Regeln bemessen. Kassen fragen mit einem Fragebogen nach, und sie können rückwirkend einstufen. Die frühe Klärung mit der eigenen Kasse ist deshalb kein Papierkram, sondern Risikovorsorge.
Rentenversicherung: nicht jede Selbstständigkeit ist beitragsfrei
Bestimmte selbstständige Tätigkeiten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, unabhängig davon, ob sie nebenbei laufen. Dazu zählen unter anderem Lehrende und Erziehende sowie Pflegepersonen, solange sie keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, außerdem Handwerker, die mit einem zulassungspflichtigen Gewerk in der Handwerksrolle eingetragen sind.
Wer in eine dieser Gruppen fällt, meldet sich bei der Rentenversicherung. Es gibt Befreiungsmöglichkeiten, die an Fristen ab Beginn der Tätigkeit hängen. Diese Fristen sind kurz und laufen ab, ohne dass jemand erinnert. Den maßgeblichen Zeitraum nennt dir die Rentenversicherung auf Nachfrage.
Steuerlich wird zusammengerechnet
Der Gewinn aus dem Gewerbe kommt zu deinem Arbeitslohn dazu. Versteuert wird die Summe, und weil der Steuersatz mit dem Einkommen steigt, wird der Nebengewinn mit deinem höchsten Satz belastet. Für den Lohn hat der Arbeitgeber bereits Lohnsteuer abgeführt, für den Gewinn hat das niemand getan. Die erste Steuererklärung bringt deshalb oft eine Nachzahlung, und im selben Bescheid stehen künftige Vorauszahlungen. Beides trifft die Kasse gleichzeitig.
Bei der Umsatzsteuer stellt sich die Frage nach der Kleinunternehmerregelung. Sie hängt an Umsatzgrenzen, die der Gesetzgeber mehrfach angehoben hat; den derzeit geltenden Wert bestätigt dir deine Steuerberatung. Für die Gewerbesteuer gibt es bei Einzelunternehmen einen Freibetrag, unterhalb dessen nichts anfällt. Auch hier gilt: Höhe nachsehen, nicht schätzen. Lege ohnehin von jeder Einnahme einen Anteil für Steuern zurück, sonst zahlst du im übernächsten Jahr aus dem laufenden Geschäft.
Wo wir aufhören
Ob die Klausel in deinem Arbeitsvertrag wirksam ist, ist eine arbeitsrechtliche Frage und gehört in die Rechtsberatung. Ob deine Tätigkeit als hauptberuflich gilt, klärst du verbindlich mit deiner Krankenkasse, die steuerliche Seite mit deiner Steuerberatung.
