Steuern & Buchhaltung

OSS: Umsatzsteuer bei Privatkunden im EU-Ausland

Verkaufst du an Privatpersonen in der EU, kippt die Umsatzsteuer ab einer Schwelle ins Land des Kunden. Wie das OSS-Verfahren das handhabbar macht.

BNSC-14-Long Distance Call Receipt. gemeinfrei, über flickr.

Wer Ware an Privatpersonen in anderen EU-Staaten verkauft, versteuert diese Umsätze zunächst wie jeden Verkauf im Inland. Ab einer bestimmten Umsatzhöhe kippt das: dann gilt die Umsatzsteuer des Landes, in dem der Kunde sitzt. Damit du dich dafür nicht in jedem Mitgliedstaat registrieren musst, gibt es das One-Stop-Shop-Verfahren, kurz OSS.

Für Betriebe mit Ladengeschäft ist das schnell relevant, sobald ein Onlineshop dazukommt oder regelmäßig ins Ausland versandt wird.

Worum es geht: Fernverkauf

Gemeint sind Lieferungen an Personen ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, im Regelfall also Privatkunden, bei denen die Ware in einen anderen Mitgliedstaat gelangt. Der Verkauf an einen Firmenkunden mit gültiger Nummer folgt anderen Regeln.

Neben Waren fallen auch bestimmte digitale Leistungen an Privatkunden darunter, etwa Downloads, Streaming oder Onlinekurse ohne persönliche Betreuung.

Die Schwelle gilt für alles zusammen

Die Umsatzschwelle ist EU-weit einheitlich und gilt nicht je Land, sondern für die Summe deiner Fernverkäufe und einschlägigen digitalen Leistungen in alle anderen Mitgliedstaaten zusammen. Genau das übersehen viele: mehrere kleine Zielländer ergeben zusammen ebenso schnell eine Überschreitung wie ein einzelnes großes.

Den aktuell geltenden Betrag bestätigt dir deine Steuerberatung. Wichtiger als die Zahl ist die Beobachtung: du brauchst eine Auswertung, die diese Umsätze laufend zusammenzählt, nicht erst beim Jahresabschluss. Wird die Schwelle im laufenden Jahr überschritten, gilt die neue Behandlung ab genau diesem Umsatz, nicht ab dem nächsten Jahr.

Was sich nach dem Überschreiten ändert

Ab dann rechnest du mit dem Steuersatz des Bestimmungslandes ab. Der Regelsatz ist in jedem Mitgliedstaat ein anderer, und auch die ermäßigten Sätze und die Frage, welche Ware ermäßigt ist, unterscheiden sich. Die deutschen 19 Prozent und 7 Prozent sind dann für diese Umsätze bedeutungslos.

Das trifft die Kalkulation. Wer europaweit denselben Endpreis zeigt, hat je nach Zielland eine andere Marge. Wer je Land unterschiedlich auszeichnet, braucht dafür eine Shoplogik, die das sauber abbildet.

Was das OSS-Verfahren erspart

Ohne OSS müsstest du dich in jedem Land registrieren, in dem du steuerpflichtig wirst, und dort melden und zahlen. Mit OSS meldest du diese Umsätze gebündelt an einer Stelle, in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern, und zahlst den gesamten Betrag dorthin. Die Verteilung auf die Mitgliedstaaten übernimmt die Verwaltung.

Die Teilnahme ist freiwillig, muss vor Beginn eines Meldezeitraums beantragt werden und gilt dann einheitlich für alle betroffenen Umsätze. Ein Rosinenpicken zwischen einzelnen Ländern gibt es nicht.

Die drei Stolperstellen im Alltag

Erstens: OSS-Umsätze gehören nicht in die normale Umsatzsteuervoranmeldung. Wer sie doppelt erfasst, zahlt zweimal und braucht anschließend eine Korrektur in zwei Verfahren.

Zweitens: über OSS wird nur Steuer erklärt, nie Vorsteuer gezogen. Ausländische Vorsteuer holst du dir gegebenenfalls über das Vergütungsverfahren zurück, nicht über die OSS-Meldung.

Drittens: lagerst du Ware in einem anderen Mitgliedstaat, etwa in einem Versandlager eines Marktplatzes, entstehen dort eigene Pflichten. Diese Fälle deckt OSS nicht vollständig ab, und eine Registrierung vor Ort kann trotzdem nötig werden.

Was du im Betrieb brauchst

Eine Zuordnung des Kunden zu seinem Land, die belastbar ist, eine Auswertung der Fernverkaufsumsätze über alle Länder, korrekte Steuersätze im Shop und eine Aufbewahrung der Aufzeichnungen über die vorgeschriebene Dauer. Der Meldezeitraum im OSS ist eigenständig und folgt nicht deinem Rhythmus bei der Voranmeldung.

Die Zahlung geht in einer Summe an die zuständige Stelle und muss dem gemeldeten Zeitraum eindeutig zuzuordnen sein. Fehlt die richtige Referenz, gilt der Betrag als nicht zugeordnet, obwohl das Geld abgeflossen ist. Notiere dir die Angaben aus der Meldung deshalb direkt bei der Überweisung.

Wo die Beratung anfängt

Ob du die Schwelle überschritten hast, ob eine freiwillige Teilnahme sinnvoll ist und wie Lagerbestände im Ausland zu behandeln sind, sind steuerliche Fragen mit Auswirkung auf jeden einzelnen Verkauf. Sie gehören zu deiner Steuerberatung. Dieser Beitrag beschreibt das Verfahren, er beurteilt deinen Fall nicht.

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