Zahlungsverkehr erklärt

Unterschiedliche Preise je Zahlart: was erlaubt ist

Zuschlag für Karte, Rabatt für Bargeld, Mindestbetrag am Terminal: was das Gesetz erlaubt, was die Akzeptanzregeln sagen und wie du stattdessen rechnest.

Work Papers. CC0, über stocksnap.

Ein Aufschlag für Kartenzahlung, ein Rabatt für Bargeld, ein Mindestbetrag am Terminal: Alle drei Ideen tauchen auf, sobald jemand seine erste Kartenabrechnung genau liest. Rechtlich sind sie nicht gleich zu behandeln, und ausgerechnet die verbreitetste Variante ist die unzulässige.

Für die gängigen Zahlarten ist ein Entgelt verboten

Das Bürgerliche Gesetzbuch verbietet es, für die Nutzung bestimmter Zahlarten ein zusätzliches Entgelt zu verlangen. Erfasst sind die SEPA-Überweisung, die SEPA-Lastschrift und die Karten, die der europäischen Entgeltregulierung unterliegen, also die üblichen Debit- und Kreditkarten von Privatkundschaft. Ein Schild mit einem Zuschlag für Kartenzahlung ist damit in aller Regel unzulässig. Es ist zugleich ein Wettbewerbsverstoß, den Mitbewerber abmahnen können.

Wo ein Entgelt noch denkbar ist

Außerhalb dieser Regulierung stehen vor allem die Drei-Parteien-Systeme und die Firmenkarten. Dort ist ein Entgelt nicht von vornherein ausgeschlossen. Zwei Grenzen bleiben: Es darf die Kosten nicht übersteigen, die dir für diese Zahlart tatsächlich entstehen, und es muss vor dem Kauf klar erkennbar sein, nicht erst beim Bezahlen.

Im Ladengeschäft ist das selten praktikabel. Wer für eine einzelne Kartenmarke einen Zuschlag ausweist, erklärt ihn den ganzen Tag am Tresen und verkauft nebenbei die Botschaft, dass Zahlen bei ihm kompliziert ist.

Rabatt ist etwas anderes als Aufschlag

Einen Nachlass für eine bestimmte Zahlart zu gewähren, bleibt erlaubt. Rechnerisch mag ein Barzahlungsrabatt demselben Ziel dienen, rechtlich ist er die zulässige Richtung. Die Preisangabenverordnung setzt den Rahmen: Ausgezeichnet wird der Gesamtpreis, den die Kundschaft im Regelfall zahlt. Der Nachlass muss eindeutig, nachvollziehbar und für alle gleich angekündigt sein.

Zwei Nebenwirkungen: Der Rabatt muss im Bon und in den Kassendaten sauber als Rabatt abgebildet sein, sonst entsteht in den Kassendaten ein Muster, das eine Betriebsprüfung interessant findet. Und die Botschaft an die Kundschaft lautet, dass Bargeld bevorzugt wird. Ob das zum Betrieb passt, ist eine Frage der Positionierung, nicht des Rechts.

Mindestbeträge für Kartenzahlung

Ein Mindestbetrag ist kein Entgelt, sondern eine Einschränkung der Annahme. Ausdrücklich gesetzlich verboten ist er nicht, die Akzeptanzregeln der Kartensysteme untersagen ihn jedoch regelmäßig, und dein Akzeptanzvertrag reicht diese Regeln an dich weiter. Dazu kommt die Wirkung vor Ort: Wer am Tresen abgewiesen wird, erzählt das weiter, und die Bewertung dazu steht länger im Netz, als der gesparte Centbetrag wert war.

Das gilt auch für die weichere Variante, den Hinweis, man zahle bei kleinen Beträgen bitte bar. Als Bitte ist sie zulässig, als Bedingung nicht. Die Grenze verläuft dort, wo die Kundschaft am Ende doch mit Karte zahlen darf, wenn sie darauf besteht.

Rechne, bevor du ein Schild aufhängst

Hinter dem Wunsch nach Zuschlag oder Mindestbetrag steckt fast immer die Sorge um kleine Bons. Die ist berechtigt, aber sie lässt sich rechnen statt regeln. Bei R&B Pay kostet eine Zahlung im Tarif All-in 1,29 Prozent auf alle Karten ohne Centbetrag; alternativ 0,79 Prozent je girocard-Zahlung und 1,79 Prozent je Kreditkartenzahlung, jeweils zuzüglich 5 Cent je Zahlung, alles netto zuzüglich Umsatzsteuer. Der feste Centbetrag wiegt bei kleinen Bons schwerer als der Prozentsatz; genau deshalb gibt es das Modell ohne Centbetrag.

Die zweite Rechnung macht selten jemand auf: Was kostet dich Bargeld. Wechselgeld, Zählen, Fahrt zur Bank, Entgelte für Einzahlungen, Differenzen in der Kasse, Zeit des Personals. Erst wenn beide Seiten auf dem Papier stehen, ist die Entscheidung eine Entscheidung und nicht ein Gefühl.

Wo wir aufhören

Ob eine bestimmte Preisgestaltung in deinem Fall zulässig ist und wie ein Hinweis zu formulieren wäre, ist eine wettbewerbs- und vertragsrechtliche Frage. Sie gehört zu deiner Rechtsberatung, die Abbildung im Kassensystem zu deiner Steuerberatung.

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