Kaum ein Begriff im Zahlungsverkehr wird so großzügig verwendet wie Zahlungsdienstleister. Er steht auf Rechnungen, in Verträgen und in Gesetzestexten, meint aber je nach Zusammenhang etwas anderes. Wer online verkauft, sollte drei Dinge auseinanderhalten können: den Zahlungsdienstleister als Rechtsbegriff, den PSP als Marktbegriff und das Gateway als Technik.
Zahlungsdienstleister ist ein Oberbegriff
Rechtlich ist Zahlungsdienstleister jeder, der gewerblich Zahlungsdienste erbringt: Überweisungen ausführen, Lastschriften einziehen, Karten herausgeben, Kartenzahlungen abrechnen. Deine Hausbank fällt darunter, dein Acquirer fällt darunter, ein Onlinebezahldienst ebenfalls.
Der Begriff sagt also, dass jemand unter Aufsicht steht, nicht, was er für dich tut. Wenn ein Anbieter sich Zahlungsdienstleister nennt, ist die nächste Frage: welchen Teil genau?
PSP ist der Marktbegriff dafür
PSP steht für Payment Service Provider und ist im Onlinegeschäft die übliche Abkürzung für den Anbieter, der das Bezahlen im Shop ermöglicht. In der Praxis bündelt ein PSP mehrere Leistungen: die technische Anbindung, die Auswahl der Zahlarten, Betrugsprüfung, Auswertungen und oft auch die Abrechnung.
Ob er die Abrechnung selbst übernimmt oder nur vermittelt, ist die entscheidende Unterscheidung. Auf der Startseite steht sie selten.
Das Gateway ist nur der Weg
Ein Gateway nimmt die Zahlungsdaten aus deinem Shop entgegen, verschlüsselt sie und leitet sie an die richtige Stelle weiter. Es hält Kartendaten aus deinen eigenen Systemen heraus, was deine Pflichten bei der Datensicherheit erheblich verkleinert.
Ein Gateway allein bewegt aber kein Geld. Wer nur ein Gateway hat, braucht zusätzlich einen Acquirer und schließt mit diesem einen eigenen Vertrag.
Die Frage, an der alles hängt: läuft dein Geld über den Anbieter?
Im ersten Modell hast du einen eigenen Akzeptanzvertrag. Der Acquirer zahlt direkt an dich, der PSP liefert Technik und Betreuung. Du bist selbst Vertragspartner im Kartensystem und trägst dessen Pflichten.
Im zweiten Modell sammelt der Anbieter das Geld auf seinem eigenen Konto und leitet es weiter. Du verkaufst dann unter seinem Dach mit. Das ist bequem, weil die Einrichtung schnell geht und du dich um wenig kümmern musst. Die Kehrseite: Dein Geld liegt zwischenzeitlich bei ihm, die Auszahlung folgt seinem Rhythmus und seinen Prüfungen, und wenn seine Risikoabteilung dein Konto anhält, steht dein Umsatz still, ohne dass du bei irgendeiner Bank etwas ausrichten kannst.
Was du fragen solltest, bevor du unterschreibst
- Wer ist der Acquirer, und habe ich mit ihm einen eigenen Vertrag?
- Auf wessen Konto liegt mein Geld zwischen Zahlung und Auszahlung?
- Nach welchen Regeln wird eine Auszahlung angehalten, und wer entscheidet das?
- Was passiert mit hinterlegten Zahlungsdaten, wenn ich den Anbieter wechsle?
- Bekomme ich eine Abrechnung, aus der die einzelnen Entgelte hervorgehen?
Die letzte Frage trennt die Anbieter schneller als jede Preisliste. Wer dir keine nachvollziehbare Abrechnung geben kann, wird dir auch später nicht erklären können, warum eine Gutschrift kleiner ausgefallen ist als erwartet.
Laden und Onlineshop wachsen zusammen
Viele Betriebe verkaufen inzwischen an beiden Stellen und wundern sich dann über zwei Verträge, zwei Abrechnungen und zwei Ansprechpartner. Das ist kein Fehler, sondern die Folge derselben Arbeitsteilung. Beides zusammenzuführen ist möglich, aber eine Entscheidung mit Folgen für Kündigungsfristen und Kassenanbindung. Nebenbei sollte man sie nicht treffen.
Wo unsere Auskunft endet
Welche Erlaubnis ein bestimmter Anbieter besitzt und wie deine Gelder behandelt werden, wenn er zahlungsunfähig wird, sind rechtliche Fragen zu einem konkreten Vertrag. Sie gehören zu deiner Rechtsberatung. Wir erklären die Begriffe, damit dir im Gespräch auffällt, wenn zwei verschiedene Dinge denselben Namen tragen.
