Die Betriebsaufspaltung ist keine Rechtsform und nichts, was man gründet. Sie ist eine steuerliche Zuordnung, die eintritt, sobald zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Der häufigste Fall im Mittelstand: Dem Inhaber gehört die Halle oder das Ladenlokal privat, und er vermietet das Objekt an seine eigene GmbH. Damit ist die Betriebsaufspaltung da, ohne Vertrag darüber und ohne Antrag.
Die beiden Verflechtungen
Die sachliche Verflechtung liegt vor, wenn dem Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage überlassen wird. Der typische Fall ist ein Grundstück oder Gebäude, das auf die Bedürfnisse des Betriebs zugeschnitten ist oder für ihn von besonderem Gewicht ist. Auch ein normales Bürogebäude kann genügen, wenn der Betrieb darauf angewiesen ist. In Betracht kommen ebenso Maschinen, Patente, Marken oder Kundenlisten.
Die personelle Verflechtung liegt vor, wenn dieselbe Person oder dieselbe Personengruppe in beiden Unternehmen ihren geschäftlichen Willen durchsetzen kann. Bei einer Person, der beides gehört, ist das offensichtlich. Bei mehreren Beteiligten kommt es auf die Beteiligungs- und Stimmverhältnisse und auf Absprachen zwischen ihnen an. Bei Ehegatten und Familienangehörigen ist die Beurteilung heikel und hat sich über die Jahre verändert.
Was daraus folgt
Was ohne diese Konstellation reine Vermögensverwaltung wäre, wird zum Gewerbebetrieb. Das Besitzunternehmen erzielt keine Einkünfte aus Vermietung mehr, sondern gewerbliche Einkünfte. Daran hängt eine Kette von Folgen:
- Die Mieteinnahmen unterliegen der Gewerbesteuer, für die es beim Besitzunternehmen einen Freibetrag geben kann.
- Das überlassene Grundstück wird Betriebsvermögen des Besitzunternehmens, es liegt nicht mehr im Privatvermögen.
- Die Anteile an der Betriebsgesellschaft werden notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens.
- Für das Besitzunternehmen entstehen eigene Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten.
Der Punkt, der später zählt, ist die Zuordnung zum Betriebsvermögen. Solange ein Grundstück privat gehalten wird, ist ein Verkauf nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei möglich. Im Betriebsvermögen ist er es nicht, dort ist jeder Wertzuwachs steuerlich verstrickt.
Warum sie ungewollt entsteht
Fast immer steht am Anfang ein vernünftiger Gedanke. Der Betrieb wird in eine GmbH überführt, damit die Haftung begrenzt ist. Die Immobilie soll aus dem Haftungsrisiko heraus und bleibt deshalb beim Inhaber. Genau diese Aufteilung erfüllt beide Voraussetzungen. Andere Wege dorthin: Eine Erbengemeinschaft überlässt dem Betrieb der Familie die Werkstatt. Ein Gesellschafter kauft die benachbarte Fläche und vermietet sie der eigenen Gesellschaft. Eine Maschine wird aus persönlichen Mitteln angeschafft und dem Betrieb zur Nutzung überlassen.
Niemand unterschreibt dabei etwas mit der Überschrift Betriebsaufspaltung. Sie wird häufig erst bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dann rückwirkend für alle offenen Jahre.
Die eigentliche Gefahr liegt am Ende
Solange beide Voraussetzungen bestehen, ist die Lage steuerlich unangenehm, aber beherrschbar. Kritisch wird es, wenn eine davon wegfällt. Das passiert schneller als gedacht: Die Anteile an der Betriebsgesellschaft werden verkauft oder übertragen, der Mietvertrag über die Halle wird beendet, ein Gesellschafter kommt hinzu und die Beherrschung entfällt, oder der Inhaber stirbt und Immobilie und Anteile gehen an unterschiedliche Erben.
Endet die Betriebsaufspaltung, gilt das Besitzunternehmen als aufgegeben. Die stillen Reserven im Grundstück und in den Anteilen an der Betriebsgesellschaft werden in diesem Moment aufgedeckt und versteuert. Bei einer Immobilie, die über Jahrzehnte im Wert gestiegen ist, entsteht so eine erhebliche Steuerlast, ohne dass ein Cent geflossen ist. Das ist der Fall, der Betriebe in Bedrängnis bringt, und er tritt oft in der Nachfolgesituation ein, also genau dann, wenn ohnehin viel gleichzeitig zu regeln ist.
Woran du erkennst, dass es dich betrifft
Drei Fragen genügen für einen ersten Verdacht:
- Nutzt dein Betrieb eine Immobilie, eine Maschine oder ein Recht, das dir persönlich, deinem Ehepartner oder eurer Erbengemeinschaft gehört?
- Ist dieses Objekt für den Betrieb wichtig, also nicht kurzfristig gleichwertig ersetzbar?
- Kannst du in beiden Unternehmen bestimmen, was geschieht?
Drei Mal ja bedeutet nicht automatisch Betriebsaufspaltung, aber es bedeutet, dass die Frage geprüft gehört, bevor der Mietvertrag geändert, ein Anteil übertragen oder ein Testament geschrieben wird. Gestaltungen, die das Ende entschärfen, wirken nur im Voraus.
Wo wir aufhören
Ob in deinem Fall eine Betriebsaufspaltung vorliegt, welche Folgen sie für die Vergangenheit hat und wie sich ihr Ende steuerlich abfedern lässt, sind steuerliche und rechtliche Fragen von einigem Gewicht. Sie gehören zu deiner Steuerberatung und, wo Verträge und Nachfolge betroffen sind, zu deiner Rechtsberatung.
