Rechtsformen

GbR: die Gesellschaft, die man versehentlich gründet

Zwei Personen, ein gemeinsames Ziel, fertig ist die GbR. Warum sie ohne Vertrag entsteht, wer wofür haftet und was das Gesellschaftsregister ändert.

Business Meeting. CC0, über stocksnap.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Grundform jeder Personengesellschaft und die einzige Rechtsform, die entstehen kann, ohne dass die Beteiligten es bemerken. Genau das macht sie in der Praxis interessant und gefährlich zugleich.

Wie eine GbR entsteht

Es genügt, dass sich zwei oder mehr Personen zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, und sich verpflichten, ihn zu fördern. Kein Vertrag, keine Schriftform, kein Register. Ein Gespräch und ein Handschlag reichen, und selbst der ist verzichtbar, wenn das Verhalten der Beteiligten für sich spricht.

Typische Fälle aus dem Alltag: Zwei Handwerker treten gemeinsam beim Kunden auf, machen ein gemeinsames Angebot und teilen den Erlös. Zwei Betriebe mieten zusammen eine Fläche und betreiben dort etwas gemeinsam. Mehrere Selbstständige treten unter einem gemeinsamen Namen auf, obwohl intern jeder für sich arbeitet.

Der letzte Fall ist die häufigste Stolperstelle. Was nach außen wie ein gemeinsames Unternehmen aussieht, wird auch so behandelt. Wer sich mit anderen einen Namen, ein Angebot und eine Rechnungsstellung teilt, sollte davon ausgehen, dass eine Gesellschaft vorliegt.

Haftung: jeder für alles

Die Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Gesamtschuldnerisch heißt: Ein Gläubiger sucht sich aus, wen er in Anspruch nimmt, und kann von diesem alles verlangen. Der interne Ausgleich zwischen den Gesellschaftern ist dann deren Problem, nicht seins.

Das gilt auch für Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter allein begründet hat, solange er im Rahmen der Gesellschaft gehandelt hat. Wer eintritt, haftet grundsätzlich auch für das, was vor seinem Eintritt entstanden ist. Wer austritt, haftet für Altverbindlichkeiten noch eine gesetzlich bestimmte Zeit nach. Wie lange diese Nachhaftung läuft, steht im Gesetz und wird bei einem Austritt geprüft, nicht geschätzt.

Ein Zusatz im Namen, der eine Haftungsbeschränkung suggeriert, wirkt nicht. Die Haftung der GbR lässt sich nur durch eine Vereinbarung mit dem einzelnen Vertragspartner begrenzen, und die muss dieser akzeptieren.

Warum der Vertrag trotzdem gebraucht wird

Ohne Vertrag greifen die gesetzlichen Regeln. Die sind nicht falsch, sie passen nur selten zu dem, was die Beteiligten tatsächlich vereinbart haben, etwa wenn einer Geld einbringt und der andere Arbeitszeit.

In den Vertrag gehören mindestens: Zweck, Einlagen und Beiträge, Geschäftsführung und Vertretung, Gewinn- und Verlustverteilung, Entnahmerechte, Kündigung, Ausscheiden, Abfindung und Fortsetzung der Gesellschaft, Wettbewerbsverbot, Regelung für den Todesfall.

Die Abfindungsregel ist der Punkt, an dem gut gelaunte Gründungen später scheitern. Ohne Regelung wird der Anteil eines Ausscheidenden nach gesetzlichen Grundsätzen abgefunden, und das kann eine Summe ergeben, die der laufende Betrieb nicht hergibt. Wer nichts vereinbart, vereinbart trotzdem etwas, nur eben ungeprüft.

Das Gesellschaftsregister

Mit der Reform des Personengesellschaftsrechts ist die GbR erkennbar aufgewertet worden. Sie kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, und es gibt ein eigenes Gesellschaftsregister. Eine eingetragene Gesellschaft führt den Zusatz eGbR.

Die Eintragung ist freiwillig, praktisch aber oft erzwungen. Wer als Gesellschaft Grundstücke erwerben, Anteile an anderen Gesellschaften halten oder Rechte in anderen Registern eintragen lassen will, muss vorher im Gesellschaftsregister stehen. Ohne Eintrag kommt der Vorgang beim Grundbuchamt oder beim Notar zum Stillstand.

Zwei Punkte werden dabei übersehen. Erstens ist der Schritt in der Praxis dauerhaft: Aus dem Register kommt man nicht beiläufig wieder heraus. Zweitens ist eine eingetragene GbR im Transparenzregister meldepflichtig, was für die nicht eingetragene so nicht gilt. Wer nur wegen eines einzelnen Grundstückskaufs einträgt, holt sich laufende Pflichten ins Haus.

Anmeldungen, Steuern und Rechnungen

Eine gewerblich tätige GbR meldet ein Gewerbe an. Steuerlich ist die Gesellschaft selbst nicht einkommensteuerpflichtig: Der Gewinn wird einheitlich und gesondert festgestellt und dann den Gesellschaftern zugerechnet, die ihn in ihrer eigenen Erklärung versteuern. Gewerbesteuer fällt bei der Gesellschaft an, umsatzsteuerlich ist die GbR Unternehmerin.

Daraus folgt eine praktische Regel, die im Alltag oft schiefgeht: Rechnungen müssen von der Gesellschaft kommen und auf sie lauten, nicht auf einen einzelnen Gesellschafter. Sonst bekommt der Kunde Probleme mit dem Vorsteuerabzug, und die Zuordnung der Umsätze wird zur Bastelarbeit. Dasselbe gilt für Konto und Zahlungsempfänger.

Wo wir aufhören

Ob in deinem Fall bereits eine GbR besteht, wie ein Vertrag zu formulieren ist und ob eine Eintragung sinnvoll ist, sind rechtliche Fragen. Sie gehören zu deiner Rechtsberatung, die steuerliche Seite zu deiner Steuerberatung. Wir beschreiben den Mechanismus, wir bewerten ihn nicht für deinen Einzelfall.

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