Die Kommanditgesellschaft ist im Kern eine offene Handelsgesellschaft mit zwei Sorten von Gesellschaftern. Der eine haftet mit allem, was er hat. Der andere haftet nur bis zu einem Betrag, der im Handelsregister steht. Aus dieser Trennung erklärt sich fast alles Weitere.
Komplementär und Kommanditist
Der Komplementär ist der persönlich haftende Gesellschafter. Er führt die Geschäfte, vertritt die Gesellschaft nach außen und haftet unbeschränkt mit seinem Privatvermögen. Der Kommanditist haftet den Gläubigern gegenüber nur bis zur Höhe seiner eingetragenen Haftsumme. Dafür ist er von der Geschäftsführung ausgeschlossen und hat keine Vertretungsmacht.
Es braucht mindestens einen von jeder Sorte. Wer eine Personengesellschaft will, in der niemand persönlich haftet, landet zwangsläufig bei einer Konstruktion, in der eine haftungsbeschränkte Gesellschaft die Komplementärrolle übernimmt. Das ist die GmbH & Co. KG, die deshalb kein Trick ist, sondern die logische Folge dieser Regel.
Haftsumme und Pflichteinlage sind nicht dasselbe
Hier liegt der Punkt, an dem die meisten Missverständnisse entstehen. Die Haftsumme steht im Handelsregister und bestimmt, bis zu welchem Betrag der Kommanditist den Gläubigern gegenüber einstehen muss. Die Pflichteinlage steht im Gesellschaftsvertrag und bestimmt, was er in die Gesellschaft einzuzahlen hat. Beide Beträge können übereinstimmen, müssen es aber nicht.
Solange die Einlage nicht geleistet ist, haftet der Kommanditist unmittelbar bis zur Haftsumme. Ist sie geleistet, ist die persönliche Haftung in dieser Höhe ausgeschlossen. Nach außen zählt allein, was im Register steht: Wer intern mehr einzahlt als seine Haftsumme, verbessert damit seine Haftungslage nicht weiter, und wer eine hohe Haftsumme eintragen lässt, um besser dazustehen, hat sie auch am Hals.
Die Falle: die Haftung lebt wieder auf
Die geleistete Einlage schützt nur, solange sie in der Gesellschaft bleibt. Wird sie an den Kommanditisten zurückgezahlt, lebt seine Haftung in dieser Höhe wieder auf. Als Rückzahlung gilt dabei auch eine Entnahme, die das Kapitalkonto unter den Stand der Haftsumme drückt.
Der Klassiker ist eine Entnahme in einem Jahr, das mit Verlust endet. Der Kommanditist hat Geld entnommen, das der Betrieb nicht erwirtschaftet hat, und steht plötzlich wieder in der Haftung, ohne dass ihm das jemand mitgeteilt hätte. Wer regelmäßig entnimmt, sollte den Stand seines Kapitalkontos kennen und nicht erst beim Jahresabschluss hinsehen.
Was der Kommanditist mitzureden hat
Weniger, als viele erwarten. Bei Geschäften, die zum gewöhnlichen Betrieb gehören, hat er kein Mitspracherecht. Widersprechen kann er nur bei Handlungen, die darüber hinausgehen. Bei Grundlagenentscheidungen, etwa einer Änderung des Gesellschaftsvertrags, muss er dagegen zustimmen.
Dazu kommt ein Kontrollrecht: Er kann eine Abschrift des Jahresabschlusses verlangen und dessen Richtigkeit anhand der Bücher prüfen. Bei wichtigem Grund kann er weitergehende Auskunft verlangen. Der Gesellschaftsvertrag darf ihm mehr Rechte einräumen, und in Familiengesellschaften ist das üblich.
Vorsicht gilt in die andere Richtung. Tritt ein Kommanditist nach außen wie ein Geschäftsführer auf und legt seine beschränkte Stellung nicht offen, kann er sich am erzeugten Rechtsschein festhalten lassen müssen. Wer im Betrieb mitarbeiten und verhandeln soll, bekommt dafür besser eine Prokura oder eine Handlungsvollmacht. Das ist der saubere Weg und kostet nichts außer einer Eintragung.
Gründung, Register und der Zeitraum davor
Der Gesellschaftsvertrag ist formfrei, gehört aber schriftlich festgehalten, weil er Rollen, Einlagen, Gewinnverteilung und Ausscheiden regeln muss. Angemeldet wird von allen Gesellschaftern, die Unterschriften werden notariell beglaubigt, eingetragen wird in Abteilung A des Handelsregisters. Dort erscheint auch die Haftsumme jedes Kommanditisten.
Der Zeitraum vor der Eintragung wird gern unterschätzt. Nimmt die Gesellschaft ihre Geschäfte schon vorher auf, haftet ein Kommanditist, der dem zugestimmt hat, für die in dieser Zeit begründeten Verbindlichkeiten unbeschränkt. Die Haftungsbeschränkung wirkt gegenüber Dritten erst mit der Eintragung. Wer also vor dem Registereintrag bereits einkauft, mietet oder Personal einstellt, sollte wissen, was er tut.
Wofür die KG in der Praxis genutzt wird
Sie eignet sich, wo Kapital von außen kommen soll, ohne dass die Geschäftsführung geteilt wird: ein Kapitalgeber tritt als Kommanditist ein, die Führung bleibt beim Komplementär. Sie eignet sich für die Nachfolge, wenn der Senior sich aus der Haftung zurückzieht und Kommanditist wird, während die nächste Generation die Komplementärrolle übernimmt. Und sie ist in Familienbetrieben verbreitet, weil sich Beteiligung und Verantwortung damit sauber trennen lassen.
Steuerlich ist die KG eine Mitunternehmerschaft: Der Gewinn wird einheitlich und gesondert festgestellt und bei den Gesellschaftern versteuert, die Gewerbesteuer fällt bei der Gesellschaft an. Buchführungspflichtig ist sie als Handelsgesellschaft ohnehin.
Wo wir aufhören
Wie hoch eine Haftsumme angesetzt werden sollte, ob eine Entnahme die Haftung wieder aufleben lässt und welche Konstruktion für deine Nachfolge passt, sind rechtliche und steuerliche Fragen mit erheblichen Folgen. Sie gehören zu deiner Rechtsberatung und deiner Steuerberatung. Wir erklären die Mechanik, die Entscheidung fällt dort.
