Rechtsformen

OHG: wenn die GbR ein Handelsgewerbe betreibt

Die OHG ist die Personengesellschaft der Kaufleute. Sie kann durch Wachstum von selbst entstehen, und jeder Gesellschafter kann sie allein binden.

Work Papers. CC0, über stocksnap.

Die offene Handelsgesellschaft ist keine Rechtsform, die man wie ein Modell aus dem Katalog auswählt. In den meisten Fällen ist sie das, was aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird, sobald deren Betrieb kaufmännische Ausmaße annimmt.

Deshalb steht am Anfang nicht die Gründung, sondern eine Schwelle.

Die Schwelle: das Handelsgewerbe

Eine Personengesellschaft ist OHG, wenn sie ein Handelsgewerbe betreibt und die Haftung keines Gesellschafters beschränkt ist. Handelsgewerbe bedeutet: ein Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Einen festen Grenzwert nennt das Gesetz nicht, beurteilt wird das Gesamtbild aus Umsatz, Personal, Warenlager, Standorten und Komplexität der Geschäfte.

Der entscheidende Punkt: Dieser Wechsel tritt kraft Gesetzes ein. Die Eintragung ins Handelsregister ist dann nur noch die Bekanntmachung eines Zustands, der bereits besteht. Eine Gesellschaft kann also OHG sein, ohne eingetragen zu sein, und damit kaufmännischen Pflichten unterliegen, ohne es bemerkt zu haben. Dazu gehört die Buchführungspflicht, die rückwirkend niemand mehr wegdiskutiert.

Umgekehrt geht es auch: Eine kleingewerbliche oder rein vermögensverwaltende Gesellschaft kann sich freiwillig eintragen lassen und wird dadurch zur OHG. Hier ist die Eintragung der Schritt, der die Form begründet. Angehörige freier Berufe betreiben kein Handelsgewerbe, können sich seit der Reform des Personengesellschaftsrechts aber als OHG eintragen lassen, soweit ihr Berufsrecht das zulässt. Daneben steht ihnen weiterhin die Partnerschaftsgesellschaft offen.

Eintragung und Firmierung

Angemeldet wird von sämtlichen Gesellschaftern, die Unterschriften werden notariell beglaubigt, eingetragen wird in Abteilung A des Handelsregisters. Die Firma darf frei gewählt werden, solange sie unterscheidungskräftig ist und nicht täuscht. Der Rechtsformzusatz OHG oder die ausgeschriebene Form ist Pflicht.

Auf Geschäftsbriefen, Rechnungen und der Website müssen Firma, Rechtsformzusatz, Sitz, Registergericht und Registernummer stehen. Das wird bei der Umstellung von der GbR regelmäßig vergessen, weil die alten Vorlagen weiterlaufen.

Vertretung: jeder kann allein unterschreiben

Der gesetzliche Normalfall ist Einzelvertretung. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft allein verpflichten. Diese Vertretungsmacht ist gegenüber Dritten nicht beschränkbar. Eine interne Absprache, dass Verträge ab einer bestimmten Bedeutung gemeinsam geschlossen werden, wirkt nur im Innenverhältnis.

Das ist die Stolperstelle, die man erst nach dem dritten Mal kennt: Ein Gesellschafter unterschreibt gegen die Absprache, der Vertrag mit dem Dritten steht trotzdem. Was bleibt, ist ein Schadensersatzanspruch gegen den eigenen Mitgesellschafter, und der ist schwerer durchzusetzen als ein Vertrag zu verhindern.

Wer das nicht will, muss Gesamtvertretung vereinbaren und ins Handelsregister eintragen lassen. Nur was im Register steht, wirkt nach außen. Für den laufenden Betrieb gibt es zusätzlich das Widerspruchsrecht der Mitgesellschafter bei Geschäften der gewöhnlichen Geschäftsführung, aber auch das ist eine reine Innenwirkung.

Haftung ohne Ausweg

Die Gesellschafter haften unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen. Ein Gläubiger muss sich nicht zuerst an die Gesellschaft halten, er kann direkt an einen Gesellschafter herantreten und dort die volle Summe fordern.

Wer in eine bestehende OHG eintritt, haftet auch für die vorher begründeten Verbindlichkeiten. Wer ausscheidet, haftet für die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Verbindlichkeiten noch eine gesetzlich bestimmte Zeit nach. Die Länge dieser Nachhaftung steht im Handelsgesetzbuch und ist bei jedem Ausstieg konkret zu prüfen.

Praktisch bedeutet das: Der Innenausgleich entscheidet nicht, wer zahlt. Es zahlt, wer greifbar und solvent ist. Wer mit jemandem eine OHG führt, sollte dessen wirtschaftliche Lage kennen.

Buchführung, Gewinn und Entnahmen

Die OHG ist Kaufmann und damit buchführungspflichtig. Es wird bilanziert, ein Jahresabschluss aufgestellt und ein Inventar geführt. Die Erleichterungen, die es für kleine Einzelkaufleute gibt, greifen für die OHG nicht.

Steuerlich ist die OHG eine Mitunternehmerschaft. Der Gewinn wird einheitlich und gesondert festgestellt und den Gesellschaftern zugerechnet, die ihn mit ihrer Einkommensteuer versteuern. Gewerbesteuer fällt bei der Gesellschaft an und wird auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet.

Auch hier gilt: Was ein Gesellschafter entnimmt, ist kein Gehalt und mindert den Gewinn nicht. Eine Tätigkeitsvergütung für den, der die Arbeit macht, gehört in den Gesellschaftsvertrag. Sonst arbeitet einer, und der Gewinn wird geteilt, als hätten alle gearbeitet.

Wo die Beratung anfängt

Ob deine Gesellschaft die Schwelle zum Handelsgewerbe bereits überschritten hat, ab wann Buchführungspflicht besteht und wie Vertretungsregeln zu fassen sind, sind rechtliche und steuerliche Fragen. Sie gehören zu deiner Rechtsberatung und zu deiner Steuerberatung. Wir ordnen die Begriffe ein, die Bewertung deines Falls gehört dorthin.

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