Das Geldwäschegesetz gilt nicht nur für Banken. Wer gewerblich Waren verkauft, ist darin als Güterhändler ausdrücklich genannt. Wie weit die Pflichten reichen, hängt allerdings davon ab, ob und in welcher Höhe Bargeld über deinen Tresen geht.
Verpflichtet sind mehr, als die meisten denken
Güterhändler ist jeder, der gewerblich Waren veräußert, vom Autohaus über den Möbelhandel bis zum Schmuckgeschäft. Dazu kommen Gruppen mit strengeren Regeln: Immobilienmakler, Kunst- und Antiquitätenhändler, Edelmetallhändler und Vermittler in diesen Bereichen. Reine Dienstleistungsbetriebe fallen als solche nicht unter den Begriff, können aber über andere Kataloge erfasst sein.
Die volle Sorgfalt greift erst, wenn Bargeld in größerem Umfang beteiligt ist. Der Schwellenwert steht im Gesetz und ist für einzelne Warengruppen deutlich niedriger angesetzt. Den geltenden Wert bestätigt dir deine Rechtsberatung oder die für dich zuständige Aufsichtsbehörde deines Bundeslandes.
Bargeld ist der Auslöser, nicht die Rechnungshöhe
Entscheidend ist die Zahlungsart. Wird derselbe Betrag per Überweisung oder mit Karte gezahlt, greifen die besonderen Bargeldpflichten nicht, weil die Identität der zahlenden Person bereits bei einem beaufsichtigten Institut geprüft wurde und der Zahlungsweg dokumentiert ist.
Die Stolperstelle: Ein Geschäft, das in mehrere Teilzahlungen zerlegt wird, bleibt ein Geschäft. Zusammengehörende Zahlungen werden zusammengerechnet. Wer die Schwelle durch Stückelung umgehen will, erfüllt die Pflicht trotzdem, und der Versuch selbst ist ein Warnzeichen, das du festhalten solltest.
Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen
Betriebe mit einschlägigem Bargeschäft brauchen eine schriftliche Risikoanalyse: Welche Waren, welche Kundschaft, welche Zahlungswege bergen welches Risiko. Daraus folgen interne Sicherungsmaßnahmen, also Arbeitsanweisungen, Schulung des Personals, klare Zuständigkeit und eine Regel, wer im Zweifel entscheidet.
Das klingt nach Konzern, ist im kleinen Betrieb aber eine überschaubare Zahl an Seiten. Fehlen sie, fehlt im Prüfungsfall der Nachweis, dass du dich überhaupt mit der Frage befasst hast. Genau darauf zielt eine Prüfung als Erstes.
Die Verdachtsmeldung kennt keine Schwelle
Der am häufigsten übersehene Punkt: Die Pflicht, einen Verdacht zu melden, hängt an keinem Betrag und an keiner Zahlungsart. Fällt dir ein Sachverhalt auf, der auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeutet, meldest du ihn der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, gleich ob bar gezahlt oder überwiesen wird.
Zwei Regeln gehören dazu. Du darfst die betroffene Person nicht über die Meldung informieren. Und du darfst das Geschäft in bestimmten Fällen erst nach Ablauf einer gesetzlich geregelten Wartezeit ausführen. Beides steht im Gesetz und ist nicht verhandelbar.
Aufzeichnen und aufbewahren
Alles, was du im Rahmen der Sorgfaltspflichten erhebst, musst du aufzeichnen und aufbewahren: Angaben zur Person, Art und Nummer des Dokuments, Zweck des Geschäfts, Kopien. Die Aufbewahrung ist gesetzlich angeordnet, deshalb steht ihr der Datenschutz nicht entgegen. Sie ist aber zweckgebunden: Diese Unterlagen gehören nicht in die Kundenkartei für Werbung und nicht in den Newsletter-Verteiler.
Praktisch heißt das, einen eigenen verschlossenen Ort dafür zu haben, digital wie im Schrank, und im Verarbeitungsverzeichnis eine Zeile, die den gesetzlichen Zweck benennt. Wer diese Kopien zwischen Lieferscheinen ablegt, hat sie im Ernstfall nicht wieder.
Wer das prüft
Für Güterhändler ist nicht die Finanzaufsicht zuständig, sondern eine Behörde des jeweiligen Bundeslandes, oft das Regierungspräsidium oder die Bezirksregierung. Sie kann Unterlagen anfordern, Auskunft verlangen und Bußgelder verhängen. Wer eine solche Anfrage schon einmal auf dem Tisch hatte, weiß, wie konkret sie ausfällt.
Wo wir aufhören
Welche Schwelle für deine Ware gilt, ob du eine Risikoanalyse brauchst und wie eine Meldung zu formulieren ist, sind Rechtsfragen mit Bußgeldfolge. Sie gehören zu deiner Rechtsberatung und zur zuständigen Aufsichtsbehörde.
