Die Genossenschaft unterscheidet sich in einem Punkt von jeder anderen Rechtsform: Bevor das Register sie einträgt, muss ein Prüfungsverband ihr bescheinigen, dass sie voraussichtlich trägt. Wirtschaftliche Tragfähigkeit ist hier eine Eintragungsvoraussetzung und nicht bloß eine Frage des unternehmerischen Risikos.
Das macht die Gründung aufwendiger als bei einer GmbH. Es sortiert aber auch früh aus. Wer den Verband überzeugt hat, hat einen Plan, der einer fremden Prüfung standgehalten hat.
Der Förderzweck steht vor allem anderen
Eine Genossenschaft verfolgt keinen Gewinnzweck im üblichen Sinn, sondern fördert den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder. Der Dorfladen, der seine Kundschaft versorgt, die Einkaufsgemeinschaft mehrerer Betriebe, die Energiegenossenschaft, die Wohnungsgenossenschaft: In allen Fällen ist das Mitglied zugleich Nutzer.
Dieser Förderzweck muss in der Satzung konkret beschrieben sein. Eine Genossenschaft, die im Kern nur Rendite für Kapitalgeber erwirtschaften soll, bekommt vom Verband keine positive Äußerung.
Die Satzung und die Entscheidungen, die sie erzwingt
Die Satzung bedarf der Schriftform, nicht der notariellen Beurkundung. Das ist eine echte Erleichterung gegenüber der GmbH. Dafür verlangt das Genossenschaftsgesetz eine Reihe von Festlegungen: Firma und Sitz, Gegenstand, Höhe des Geschäftsanteils, Art der Einzahlung, Bildung der gesetzlichen Rücklage und die Form der Bekanntmachungen.
Zwei Punkte wiegen schwerer als der Rest. Erstens die Höhe des Geschäftsanteils, denn sie entscheidet, wer überhaupt mitmachen kann. Zweitens die Nachschusspflicht: Die Satzung kann sie ausschließen, begrenzen oder bestehen lassen. Wird sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen, kann es für Mitglieder im Ernstfall teuer werden. Über diesen einen Satz wird später am häufigsten gestritten.
Der Prüfungsverband ist die eigentliche Hürde
Vor der Anmeldung muss die Genossenschaft Mitglied in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband werden. Der Verband sieht sich Satzung, Geschäftsplan, Kalkulation und die handelnden Personen an und gibt eine gutachtliche Äußerung dazu ab, ob eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger zu besorgen ist.
Fällt diese Äußerung negativ aus, wird nicht eingetragen. Deshalb gehört der erste Kontakt zum Verband an den Anfang und nicht ans Ende. Verbände begleiten Gründungen üblicherweise mit, und es ist deutlich billiger, eine Satzung vor dem Beschluss anzupassen als danach.
Die Verbandsmitgliedschaft endet nicht mit der Gründung. Sie bleibt bestehen und bringt eine regelmäßige Pflichtprüfung mit sich, deren Umfang sich nach der Größe der Genossenschaft richtet. Diese laufenden Kosten gehören in den Finanzplan, bevor er beim Verband liegt.
Gründungsversammlung und Organe
In der Gründungsversammlung beschließen die Gründungsmitglieder die Satzung, unterschreiben sie und wählen die Organe. Das Genossenschaftsgesetz nennt eine Mindestzahl von Mitgliedern für die Gründung, den geltenden Wert bestätigt dir der Prüfungsverband.
Organe sind Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung. Für kleine Genossenschaften lässt das Gesetz Erleichterungen zu, etwa den Verzicht auf den Aufsichtsrat. Bis zu welcher Mitgliederzahl das gilt, steht im Genossenschaftsgesetz und sollte nicht aus dem Gedächtnis übernommen werden.
Wichtig für das Selbstverständnis: In der Generalversammlung hat jedes Mitglied grundsätzlich eine Stimme, unabhängig davon, wie viele Geschäftsanteile es hält. Wer Mehrheiten über Kapital sichern will, ist bei dieser Rechtsform falsch.
Die Anmeldung zum Genossenschaftsregister
Der Vorstand meldet die Genossenschaft beim Registergericht an, die Unterschriften werden notariell beglaubigt. Beigefügt werden die Satzung, das Protokoll der Gründungsversammlung, die Bestellung der Organe und die gutachtliche Äußerung des Verbands.
Mit der Eintragung entsteht die eingetragene Genossenschaft als juristische Person. Der Rechtsformzusatz eG gehört ab da in den Namen, auf die Geschäftsbriefe und ins Impressum.
Was dauerhaft bleibt
Die Genossenschaft führt eine Mitgliederliste, rechnet über Geschäftsanteile ab und wird regelmäßig geprüft. Mitglieder können kündigen, und mit der Kündigung entsteht ein Auseinandersetzungsguthaben. Wer eine Genossenschaft mit vielen kleinen Anteilen plant, sollte den Fall vieler gleichzeitiger Kündigungen einmal durchrechnen, bevor er ihn erlebt.
Wo wir aufhören
Ob eure Idee als Genossenschaft trägt, beurteilt der Prüfungsverband. Ob die Satzung juristisch sauber ist, gehört zur Rechtsberatung. Die steuerliche Seite einschließlich der Frage nach Gemeinnützigkeit gehört zur Steuerberatung. Dieser Beitrag ordnet den Ablauf ein und ersetzt keine dieser Prüfungen.
