Rechtsformen

Einen Verein gründen: der Ablauf bis zur Eintragung

Sieben Mitglieder, eine Satzung, eine Gründungsversammlung. Der Weg zum e.V. und die Stellen, an denen Registergericht und Finanzamt zurückschreiben.

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Ein eingetragener Verein entsteht in zwei Schritten, die gern verwechselt werden. Erst gründen die Mitglieder den Verein, dann trägt ihn das Amtsgericht ein. Dazwischen liegt eine Prüfung, an der überraschend viele Satzungen zunächst hängen bleiben.

Für die Gründung braucht es sieben Mitglieder. Das dürfen natürliche Personen sein, aber auch juristische. Sie müssen bei der Gründungsversammlung dabei sein und unterschreiben.

Was vor der Gründungsversammlung feststehen muss

Der Zweck des Vereins steht am Anfang, und er entscheidet mehr, als den meisten bewusst ist. Er bestimmt, ob der Verein ideell ausgerichtet ist und damit überhaupt ins Vereinsregister gehört, und er entscheidet später über die Gemeinnützigkeit.

Der zweite Punkt ist der Name. Er muss sich von den Vereinen am selben Ort deutlich unterscheiden. Ein Blick ins Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts vor der Versammlung erspart es, denselben Beschluss zweimal fassen zu müssen.

Die Satzung ist das eigentliche Werkstück

Das Bürgerliche Gesetzbuch verlangt bestimmte Angaben: Zweck, Name und Sitz des Vereins sowie die Absicht, eingetragen zu werden. Dazu kommen Regeln, ohne die kein Verein arbeitsfähig ist. Eintritt und Austritt von Mitgliedern, Beiträge, Bildung des Vorstands, Einberufung und Beurkundung der Mitgliederversammlung.

Hier entstehen die meisten Rückläufer. Typische Fälle: Der Vorstand ist so beschrieben, dass unklar bleibt, wer allein vertreten darf. Die Einberufungsfrist fehlt. Die Mehrheit für Satzungsänderungen ist nicht geregelt. Das Registergericht schreibt dann zurück, und jede Korrektur braucht wieder einen Beschluss der Mitgliederversammlung.

Die Gründungsversammlung

In der Gründungsversammlung beschließen die Anwesenden die Satzung und wählen den Vorstand. Über den Verlauf wird ein Protokoll geführt, das Ort, Datum, die Beschlüsse und das Wahlergebnis festhält und von Versammlungsleitung und Protokollführung unterschrieben wird.

Die Satzung selbst unterschreiben die Gründungsmitglieder. Fehlt eine Unterschrift, fehlt ein Gründungsmitglied, und die Zahl stimmt nicht mehr. Das klingt kleinlich und ist genau der Grund, aus dem Anmeldungen zurückkommen.

Die Anmeldung beim Vereinsregister

Angemeldet wird durch den Vorstand in der Zusammensetzung, die nach der Satzung vertretungsberechtigt ist. Die Unterschriften müssen notariell beglaubigt werden, der Notar reicht elektronisch ein. Mit der Anmeldung gehen Satzung und Gründungsprotokoll zum Gericht.

Mit der Eintragung wird der Verein rechtsfähig. Ab da schließt er selbst Verträge und haftet mit seinem Vermögen. Vorher haften die Handelnden persönlich, was für Mietverträge, Anschaffungen oder eine Veranstaltung vor der Eintragung erhebliche Folgen hat.

Gemeinnützigkeit ist eine zweite Baustelle

Das Registergericht prüft die Gemeinnützigkeit nicht. Darüber entscheidet das Finanzamt nach eigenen Maßstäben. Die Abgabenordnung gibt Formulierungen vor, die nahezu wörtlich in der Satzung stehen müssen, unter anderem zur Selbstlosigkeit, zur Mittelverwendung und dazu, was mit dem Vermögen bei einer Auflösung geschieht.

Daraus folgt die Stolperstelle: Wer die Satzung beschließt, einträgt und danach zum Finanzamt geht, ändert sie im Zweifel noch einmal. Mit neuer Mitgliederversammlung, neuer Beglaubigung, neuer Registeranmeldung. Der Satzungsentwurf gehört vor die Gründungsversammlung zur Vorabprüfung ins Finanzamt.

Ein zweiter Punkt in derselben Ecke ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb. Ein Vereinsfest, ein Getränkeverkauf, eine Vereinsgaststätte sind zulässig, aber sie dürfen den ideellen Zweck nicht überlagern und werden steuerlich gesondert betrachtet.

Wenn Mitglieder wegfallen

Nach der Gründung darf die Mitgliederzahl sinken. Erst wenn sie unter drei fällt, entzieht das Registergericht dem Verein die Rechtsfähigkeit. Kleine Vereine sollten das im Blick behalten, denn der Verlust wird nicht automatisch rückgängig, sobald wieder jemand beitritt.

Der zweite Dauerpunkt: Jeder Wechsel im Vorstand muss zum Register angemeldet werden, wieder mit beglaubigter Unterschrift. Vereine, die das über Jahre vergessen, haben genau dann ein Vertretungsproblem, wenn sie einen Vertrag unterschreiben oder ein Konto eröffnen wollen.

Wo wir aufhören

Ob eine bestimmte Formulierung in eurer Satzung trägt und ob euer Zweck gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung ist, sind Rechts- und Steuerfragen. Sie gehören zu eurer Rechtsberatung und eurer Steuerberatung. Dieser Beitrag ordnet den Ablauf ein, er prüft keine Satzung.

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