Rechtsformen

Geschäftsanteile übertragen: Form, Zustimmung, Liste

Ein GmbH-Anteil wechselt nur beim Notar den Inhaber. Zustimmungsklauseln, Vorkaufsrechte und warum die Gesellschafterliste über die Rechte entscheidet.

Writing Paper. CC0, über stocksnap.

Ein Geschäftsanteil an einer GmbH ist übertragbar und vererblich. Anders als beim Verkauf einer Maschine genügt dafür aber weder ein Handschlag noch ein unterschriebener Vertrag. Ohne Notar passiert nichts, und die Rechte des Erwerbers hängen an einer Liste, die viele erst kennenlernen, wenn es zu spät ist.

Zwei Verträge, beide beim Notar

Juristisch sind es zwei Schritte. Der erste ist die Verpflichtung: der Kaufvertrag, der regelt, wer was zu welchem Preis abgibt. Der zweite ist die Abtretung, mit der der Anteil tatsächlich übergeht. Beides muss notariell beurkundet werden, und beides wird in der Praxis in einer Urkunde erledigt.

Die Beurkundungspflicht gilt auch für die Verpflichtung. Eine unterschriebene Absichtserklärung, in der sich jemand zum Verkauf seines Anteils verpflichtet, ist ohne Notar unwirksam. Sie wird erst geheilt, wenn die Abtretung später wirksam beurkundet wird. Wer eine Option oder ein Andienungsrecht vereinbaren will, muss deshalb ebenfalls zum Notar.

Zustimmungsklauseln im Gesellschaftsvertrag

Die meisten Verträge lassen die Übertragung nicht frei zu. Diese Vinkulierung verlangt die Zustimmung der Gesellschafterversammlung, manchmal aller Gesellschafter, manchmal der Geschäftsführung. Ohne sie ist die Abtretung schwebend unwirksam, der Erwerber bekommt nichts, obwohl er gezahlt hat.

Daneben stehen häufig weitere Regeln: ein Vorkaufsrecht der Mitgesellschafter, eine Andienungspflicht, mit der der Anteil zuerst den anderen angeboten werden muss, ein Mitverkaufsrecht der Minderheit oder eine Mitverkaufspflicht, die verhindert, dass ein Kleingesellschafter einen Gesamtverkauf blockiert. Vor jeder Verhandlung liest man diese Klauseln, sonst verhandelt man über etwas, das man gar nicht anbieten darf.

Die Gesellschafterliste entscheidet

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur derjenige als Gesellschafter, der in der beim Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Bis die neue Liste dort liegt, kann der Erwerber weder abstimmen noch Gewinn beanspruchen, und die Gesellschaft muss ihn nicht einladen.

Der Notar reicht die Liste ein. Die Stolperstelle ist der Zeitraum dazwischen: Findet in dieser Phase eine Gesellschafterversammlung statt, ist noch der Veräußerer stimmberechtigt. Wer einen Anteil kauft und weiß, dass demnächst über Ausschüttung oder Geschäftsführung entschieden wird, regelt im Vertrag ausdrücklich, wie in der Zwischenzeit abzustimmen ist.

Die Liste hat noch eine zweite Wirkung. Wer seit einer bestimmten Dauer unbeanstandet in ihr steht, gilt als berechtigt, sodass ein gutgläubiger Erwerb von ihm möglich ist. Umgekehrt kann ein Widerspruch der Liste zugeordnet werden, wenn die Berechtigung streitig ist. Deshalb lohnt vor jedem Kauf der Blick zurück: Sind alle früheren Übertragungen formwirksam beurkundet und ist die Kette der Listen lückenlos? Alte Fehler wirken bis in die Gegenwart.

Was mit dem Anteil übergeht

Der Erwerber tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Anteil ein. Rückständige Einlagen bleiben rückständig: Für sie haftet er, und der Veräußerer haftet für eine bestimmte Zeit weiter mit. Wer einen Anteil kauft, klärt deshalb vorab, ob die Einlage vollständig und ordnungsgemäß erbracht wurde. Eine verdeckte Sacheinlage aus der Gründungszeit ist ein teures Erbe.

Zu klären ist außerdem, wem der laufende Gewinn zusteht. Ohne Regelung folgt das Gewinnbezugsrecht dem Anteil, der Beschluss über die Verwendung entscheidet dann über die Kasse. Üblich ist ein Stichtag im Vertrag.

Andere Rechtsformen, andere Regeln

Die Beurkundungspflicht ist eine Besonderheit der GmbH. Anteile an einer OHG oder KG werden formfrei übertragen, brauchen aber regelmäßig die Zustimmung der Mitgesellschafter, und bei der KG folgt eine Handelsregisteranmeldung. Bei der GbR ist seit der Registerreform zu prüfen, ob die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen ist, weil das den Ablauf ändert. Wer von der GmbH auf andere Formen schließt, liegt falsch.

Wo wir aufhören

Kaufpreisfindung, Garantien, Freistellungen und die Prüfung der Anteilskette gehören in die Hand von Rechtsberatung und Notar. Die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns hängt davon ab, wie lange und in welchem Vermögen der Anteil gehalten wurde; das klärt deine Steuerberatung vor der Unterschrift.

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