Rechtsformen

Wenn ein Gesellschafter ausscheidet: Wege und Abfindung

Kündigung, Einziehung, Ausschluss oder Erbfall: wie ein Gesellschafter aus der Gesellschaft herauskommt und woran die Abfindung in der Praxis scheitert.

Notepad Notebook. CC0, über stocksnap.

Gesellschaften werden im Aufbruch gegründet und im Streit auseinandergenommen. Zwischen beidem liegen oft Jahre, in denen niemand den Gesellschaftsvertrag anfasst. Wenn dann jemand raus will oder raus muss, entscheidet genau dieses Dokument darüber, ob die Trennung Wochen oder Jahre dauert.

Die vier Wege hinaus

Der einfachste Weg ist der Verkauf des Anteils an einen Mitgesellschafter oder einen Dritten. Er setzt voraus, dass jemand kaufen will und die Zustimmungsklauseln des Vertrags eingehalten werden.

Der zweite Weg ist die Kündigung. Anders als bei Personengesellschaften gibt es im GmbH-Recht kein allgemeines gesetzliches Kündigungsrecht. Es besteht nur, wenn der Gesellschaftsvertrag es einräumt, oder ausnahmsweise aus wichtigem Grund, wenn das Verbleiben unzumutbar ist. Fehlt eine Regelung, sitzt man fest, auch wenn man das Interesse längst verloren hat.

Der dritte Weg ist die Einziehung des Anteils durch Beschluss der Gesellschafter. Der Anteil wird vernichtet, die Quoten der übrigen steigen. Zulässig ist das nur, wenn der Gesellschaftsvertrag es vorsieht, und gegen den Willen des Betroffenen nur, wenn die Satzung die Gründe für eine Zwangseinziehung bereits enthielt, als er eintrat. Nachträglich eingeführte Ausschlussgründe gelten nicht rückwirkend gegen ihn.

Der vierte Weg ist der Ausschluss aus wichtigem Grund, im Streitfall durch Klage. Er greift bei schwerem Fehlverhalten, etwa Konkurrenztätigkeit oder Griff in die Kasse, und ist das letzte Mittel.

Der Erbfall ist der häufigste Fall

Stirbt ein Gesellschafter, geht der GmbH-Anteil auf die Erben über, und zwar auf alle gemeinsam. Ausschließen lässt sich das nicht, wohl aber steuern: Der Vertrag kann vorsehen, dass der Anteil eingezogen wird oder an bestimmte Personen abzutreten ist, gegen Abfindung. Ohne solche Klauseln sitzt plötzlich eine Erbengemeinschaft mit am Tisch, die sich untereinander nicht einig ist und deren Anteil deshalb praktisch ruht. Gesellschaftsvertrag und Testament müssen zusammenpassen; widersprechen sie sich, geht in der Regel der Gesellschaftsvertrag vor.

Die Abfindung ist der eigentliche Streitpunkt

Wer ausscheidet, hat Anspruch auf eine Abfindung. Wie hoch sie ist, sagt das Gesetz nicht. Ohne Regelung gilt der volle Verkehrswert des Anteils, und der wird durch ein Gutachten ermittelt, das beide Seiten selten teilen.

Deshalb gehört die Bewertungsmethode in den Vertrag: Ertragswertverfahren, ein branchenübliches Multiplikatorverfahren oder eine Kombination, mit klarer Aussage darüber, wer den Gutachter bestimmt und wer ihn bezahlt. Reine Buchwertklauseln sind beliebt, weil sie einfach sind, aber gefährlich: Steht der Buchwert in grobem Missverhältnis zum wirklichen Wert, kann die Klausel unwirksam oder anzupassen sein. Dann steht man wieder beim Verkehrswert, nur einige Jahre und einen Prozess später.

Bezahlen kann die Gesellschaft nur, was sie hat

Die Abfindung darf das Stammkapital nicht angreifen. Bei der GmbH ist das der eingetragene Betrag, im Regelfall 25.000 Euro. Kann die Gesellschaft die Abfindung nicht aus freiem Vermögen zahlen, ist ein Einziehungsbeschluss angreifbar, und die Geschäftsführung riskiert eine persönliche Haftung, wenn sie trotzdem auszahlt.

Daraus folgt die zweite Pflichtregelung: Ratenzahlung. Ein Vertrag, der die Auszahlung über mehrere Jahre streckt, verzinst und absichert, hält die Gesellschaft am Leben. Fehlt sie, wird der Abgang zum Liquiditätsereignis, das den Betrieb der Verbleibenden gefährdet. Zeitraum, Zinssatz und Sicherheiten sind Verhandlungssache und gehören schriftlich fixiert, bevor jemand gehen will.

Was sonst noch am Gesellschafter hängt

  • Das Geschäftsführeramt endet nicht automatisch mit dem Ausscheiden, es braucht einen eigenen Abberufungsbeschluss, und der Anstellungsvertrag braucht eine eigene Kündigung.
  • Darlehen, die der Gesellschafter der Gesellschaft gegeben hat, sind nicht Teil der Abfindung und müssen gesondert geregelt werden.
  • Bürgschaften und Mithaftungen gegenüber Banken und Vermietern laufen weiter, bis die Gläubiger sie freigeben. Ein Ausscheiden ohne diese Freigabe lässt die persönliche Haftung bestehen.
  • Wettbewerbsverbot und Verschwiegenheit für die Zeit danach wirken nur, wenn sie vereinbart und in Umfang und Dauer angemessen begrenzt sind.
  • Die Gesellschafterliste ist zu aktualisieren und beim Handelsregister einzureichen.

Wo die Beratung anfängt

Ob ein Ausschlussgrund trägt, ob eine Abfindungsklausel im konkreten Fall standhält und wie eine Trennung sauber abgewickelt wird, ist Sache deiner Rechtsberatung. Die steuerlichen Folgen für Ausscheidenden und Gesellschaft klärt deine Steuerberatung. Der beste Zeitpunkt für beides ist die Gründung, nicht der Streit.

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