Rechtsformen

Eine GmbH & Co. KG gründen: zwei Gründungen in einer

Erst die Komplementär-GmbH, dann die KG: die vorgegebene Reihenfolge, die doppelten Pflichten danach und die Frage, ab wann sich der Aufwand trägt.

Business Document. CC0, über stocksnap.

Die GmbH & Co. KG ist keine eigene Rechtsform, sondern eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH ist. Wer sie gründet, gründet zwei Gesellschaften und führt sie anschließend dauerhaft nebeneinander.

Das ist der ganze Trick und zugleich der ganze Aufwand. Beides gehört zusammen betrachtet, sonst steht am Ende eine Struktur, die mehr kostet, als sie einbringt.

Die Reihenfolge ist vorgegeben

Eine GmbH kann erst Komplementärin sein, wenn es sie gibt. Der übliche Weg: GmbH beurkunden, Kapital einzahlen, eintragen lassen. Danach folgen der KG-Vertrag und die Anmeldung der KG zum Handelsregister, in der die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin aufgeführt wird.

Manche Notare bereiten beide Anmeldungen zusammen vor, um Termine zu sparen. Eingetragen werden kann die KG mit einer GmbH als Komplementärin aber erst, wenn deren Eintragung durch ist. Nimmt die KG in der Zwischenzeit schon Geschäfte auf, ist der Komplementär eine Vor-GmbH, und wer für sie handelt, haftet dafür persönlich. Genau dann fehlt der Schutz, wegen dem die Konstruktion gewählt wurde.

Wer die Wartezeit nicht will, kann eine bereits bestehende GmbH einsetzen oder eine Vorratsgesellschaft erwerben. Das ist zulässig, gilt aber als wirtschaftliche Neugründung und muss dem Register offengelegt werden, mit denselben Kapitalnachweisen wie bei einer echten Gründung.

Wer welche Rolle und welchen Anteil hat

Üblicherweise ist die GmbH am Kapital der KG nicht beteiligt. Sie führt und haftet, dafür erhält sie eine Haftungsvergütung und den Ersatz ihrer Aufwendungen. Das Kapital halten die Kommanditisten, und bei ihnen entsteht auch der Gewinn.

Häufig sind die Gesellschafter der GmbH dieselben Personen wie die Kommanditisten und halten dort dieselben Quoten. Das ist gewollt, sichert sich aber nicht von selbst: Ohne Regelung im Vertrag kann jemand aus der KG ausscheiden und seinen GmbH-Anteil behalten. Dann sitzt in der Komplementärin plötzlich jemand mit, der am Betrieb nicht mehr beteiligt ist. Die Kopplung beider Beteiligungen gehört ausdrücklich vereinbart.

Die Geschäftsführung läuft über eine Ebene mehr

Die KG wird von der GmbH vertreten, die GmbH von ihrem Geschäftsführer. Unterschriften lauten deshalb auf die KG, vertreten durch die GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer. Das gehört auf Briefbogen und in Verträge, sonst wird später darüber gestritten, wer eigentlich gebunden ist.

Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers besteht mit der GmbH, nicht mit der KG. Die GmbH belastet die KG mit ihren Kosten weiter. Wer die Ebenen vermischt und Gehalt, Fahrzeug oder Versicherungen einmal hier und einmal dort bucht, bekommt bei der nächsten Betriebsprüfung eine Diskussion, die sich mit sauberer Trennung vermeiden lässt.

Doppelte Pflichten, dauerhaft

Nach der Gründung laufen zwei Gesellschaften: zwei Buchführungen, zwei Jahresabschlüsse, zwei Steuernummern, zwei Registerblätter, einmal in Abteilung B für die GmbH und einmal in Abteilung A für die KG. Die Gesellschafterliste der GmbH ist zu pflegen, und beide Gesellschaften sind zum Transparenzregister zu melden.

Die Offenlegung trifft nicht nur die GmbH. Weil bei dieser KG keine natürliche Person persönlich haftet, gelten für sie im Kern dieselben Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten wie für eine Kapitalgesellschaft. Wer die KG gewählt hat, um Zahlen nicht veröffentlichen zu müssen, hat sich das falsche Gefäß ausgesucht.

Auf Geschäftsbriefen sind beide Gesellschaften anzugeben: die KG mit Registergericht und Nummer und dazu die Komplementär-GmbH mit ihren eigenen Registerangaben und ihrem Geschäftsführer.

Wann sich der Aufwand trägt

Die Struktur lohnt sich, wo Haftungsbeschränkung und die Beweglichkeit einer Personengesellschaft zusammenkommen sollen: wechselnde Beteiligungen, Entnahmen ohne den Formalismus einer Ausschüttung, eine Ergebnisverteilung, die vom Kapitalanteil abweicht, Nachfolge in Familienbetrieben, Kapitalgeber als Kommanditisten ohne Mitspracherecht im Tagesgeschäft.

Wer dagegen nur die Haftung begrenzen will, fährt mit einer GmbH allein einfacher. Der Mehraufwand der Doppelstruktur ist nicht einmalig, er fällt in jedem Jahr an, und er wird von Gründungsangeboten gern als einmalige Position dargestellt.

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