Wer einen Fotografen für die Speisekarte bezahlt, ein Logo zeichnen lässt oder eine Band für das Sommerfest bucht, löst unter Umständen eine Abgabe aus. Sie heißt Künstlersozialabgabe, und sie trifft nicht den Beauftragten, sondern deinen Betrieb.
Was die Abgabe finanziert
Selbstständige Künstlerinnen, Künstler und Publizisten sind über die Künstlersozialkasse kranken-, pflege- und rentenversichert. Sie zahlen dabei einen Anteil wie ein Arbeitnehmer, den Rest tragen ein Zuschuss des Bundes und die Abgabe der Auftraggeber. Die Abgabe ersetzt also den Arbeitgeberanteil, den es bei Selbstständigen sonst nicht gibt.
Daraus folgt der Punkt, der fast immer falsch verstanden wird: Ob der Beauftragte selbst in der Künstlersozialkasse versichert ist, spielt für deine Abgabepflicht keine Rolle. Du musst ihn nicht fragen, und seine Antwort ändert nichts an deiner Meldung.
Wer abgabepflichtig ist
Erfasst sind zunächst die typischen Verwerter: Verlage, Theater, Galerien, Werbeagenturen, Rundfunk, Veranstalter. Der Grund, warum das Thema auch kleine Betriebe erreicht, ist die zweite Gruppe. Wer nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten für Zwecke des eigenen Unternehmens erteilt, insbesondere für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, ist ebenfalls abgabepflichtig.
Damit stehen Bäckereien mit gestaltetem Logo, Restaurants mit Livemusik, Handwerksbetriebe mit getexteter Website und Vereine mit einem Fotografen im Blickfeld. Für Betriebe, die nur ganz selten solche Aufträge vergeben, gibt es eine Bagatellgrenze. Ihren aktuellen Wert nennt dir die Künstlersozialkasse.
Welche Zahlungen zählen
Abgabepflichtig sind Entgelte an selbstständige natürliche Personen, also an Einzelunternehmer und Freiberufler. Zahlst du an eine GmbH, eine UG oder eine eingetragene Personenhandelsgesellschaft, fällt keine Abgabe an. Bei einer GbR kommt es auf den Einzelfall an, das solltest du klären lassen, bevor du die Jahressumme meldest.
Bemessungsgrundlage ist alles, was du für die Leistung zahlst, einschließlich Nebenkosten und Materialanteilen. Die Umsatzsteuer bleibt außen vor, ebenso bestimmte nachgewiesene Reisekosten. Die genaue Abgrenzung nennt dir die Künstlersozialkasse oder deine Steuerberatung.
Nicht jede kreative Rechnung löst die Abgabe aus. Was du selbst fotografierst oder textest, bleibt außen vor, und für angestellte Gestalter läuft ohnehin alles über die Lohnabrechnung. Ob der Bezug fertiger Motive über eine Bilddatenbank erfasst wird, hängt von der Gestaltung des Vertrags ab und ist ein Fall zum Nachfragen, nicht zum Schätzen.
Wie das Verfahren läuft
Abgabepflichtige Betriebe melden sich bei der Künstlersozialkasse an, melden jährlich die Summe der gezahlten Entgelte und zahlen darauf den jeweils geltenden Abgabesatz. Dieser Satz wird für jedes Jahr neu festgesetzt und von der Künstlersozialkasse veröffentlicht. Im laufenden Jahr werden Vorauszahlungen erhoben, die mit der Meldung abgerechnet werden.
Geprüft wird nicht durch die Künstlersozialkasse allein, sondern regelmäßig im Rahmen der Betriebsprüfung der Rentenversicherung. Wer nie gemeldet hat, bekommt die Abgabe für zurückliegende Zeiträume nachberechnet, dazu Säumniszuschläge. Das ist der Grund, warum dieses Thema meist als unangenehme Überraschung auftaucht und nicht als laufende Position.
Wie du es im Betrieb im Griff behältst
Der praktikabelste Weg ist eine Kennzeichnung in der Buchhaltung: ein eigenes Konto oder ein Merkmal für Entgelte, die abgabepflichtig sein könnten. Einmal im Jahr gehst du die Lieferantenliste durch und prüfst die üblichen Positionen: Fotografie, Grafik, Text, Übersetzung, Webgestaltung, Musik, Illustration, Sprecheraufnahmen.
Diese Aufzeichnungen gehören zu den Unterlagen, die bei einer Prüfung verlangt werden. Sie im laufenden Jahr zu führen, ist schnell erledigt. Sie im Nachhinein aus alten Rechnungen zu rekonstruieren, ist mühsam und selten vollständig.
Wo wir aufhören
Ob dein Betrieb abgabepflichtig ist, welche Aufträge im Einzelnen zählen und wie mit einer Nachforderung umzugehen ist, sind Fragen an die Künstlersozialkasse und an deine Steuerberatung. Wir ordnen hier ein und beraten nicht.
