Wann dein Laden öffnen darf, steht nicht in einem Bundesgesetz. Die Zuständigkeit für den Ladenschluss liegt bei den Ländern, und jedes Land hat davon Gebrauch gemacht. Wer eine zweite Verkaufsstelle über eine Landesgrenze hinweg eröffnet oder einen Betrieb übernimmt und die Zeiten des Vorgängers weiterführt, arbeitet deshalb schnell mit falschen Annahmen.
Was überhaupt unter das Ladenöffnungsrecht fällt
Die Gesetze regeln Verkaufsstellen: Räume und Stände, in denen Waren an Endkundschaft verkauft werden. Dieser Begriff entscheidet mehr als die Branche. Eine Gaststätte ist keine Verkaufsstelle, sie unterliegt dem Gaststättenrecht und der Sperrzeit. Sobald im selben Raum aber Ware über den Tresen geht, die nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt ist, kann für diesen Teil das Ladenöffnungsrecht gelten.
Dienstleistungsbetriebe wie Werkstätten, Friseure oder Praxen fallen in den meisten Ländern nicht unter diese Gesetze. Für sie bleiben die Sonn- und Feiertagsruhe und das Arbeitszeitrecht der Maßstab. Einzelne Länder ziehen die Grenze anders und beziehen bestimmte Dienstleistungen ein. Das ist die Stelle, an der ein Blick in den Gesetzestext deines Landes die Sache klärt, statt in ein Forum.
Die Ausnahmen sind eng und hängen am Sortiment
Apotheken, Tankstellen, Verkaufsstellen in Bahnhöfen und an Flughäfen sowie Betriebe in ausgewiesenen Kur- und Ausflugsorten haben eigene Regeln. Fast alle sind an ein bestimmtes Sortiment gebunden. Eine Tankstelle darf Reisebedarf verkaufen, nicht den Wocheneinkauf. Wer eine solche Ausnahme nutzt, richtet das Sortiment danach aus und nicht umgekehrt.
Warenautomaten behandeln viele Länder nicht als Verkaufsstelle. Das ist der Grund, warum Hofautomaten, Automatenläden und Kühlschränke mit Vertrauenskasse rund um die Uhr laufen können. Ob das im Einzelfall trägt, beurteilen die Ordnungsämter unterschiedlich, gerade bei begehbaren Selbstbedienungsläden mit Zutritt per App. Die Auskunft holt man vor der Investition ein, nicht danach.
Die Öffnungserlaubnis ist keine Erlaubnis für den Dienstplan
Das ist die häufigste Stolperstelle. Das Land sagt, wie lange die Tür offen sein darf. Das Arbeitszeitgesetz des Bundes sagt, wie lange eine Person arbeiten darf, welche Pausen sie bekommt und wie lang die Ruhezeit zwischen zwei Schichten sein muss. Beides gilt nebeneinander. Ein Land, das den Werktag praktisch freigibt, verlängert damit keine einzige Schicht.
Dazu kommt: Kassenabschluss, Aufräumen, Warenannahme und Vorbereitung sind Arbeitszeit, auch wenn die Kundschaft längst draußen ist. Wer den Dienstplan an der Öffnungszeit ausrichtet statt an der tatsächlichen Anwesenheit, unterschätzt seine Personalkosten und bekommt bei der Zeiterfassung Lücken, die er später nicht mehr erklären kann.
Wer Verstöße verfolgt
Zuständig ist zunächst das Ordnungsamt, das ein Bußgeld verhängen kann. Der unangenehmere Weg läuft über das Wettbewerbsrecht: Wer regelmäßig länger öffnet als erlaubt, verschafft sich einen Vorteil gegenüber Mitbewerbern in derselben Straße. Abmahnungen aus der Nachbarschaft kommen in der Praxis häufiger vor als behördliche Kontrollen.
Angekündigte Zeiten sind eine Zusage
Deine Öffnungszeiten stehen an der Tür, auf der Website, im Kartendienst, im Branchenverzeichnis, in der Signatur und auf dem Anrufbeantworter. Jede Quelle, die du beim Ändern vergisst, schickt irgendwann jemanden vor eine verschlossene Tür, und diese Erfahrung landet als Bewertung im Netz. Führe eine Liste aller Stellen und arbeite sie bei jeder Änderung ab. Für Feiertage und Betriebsferien gilt das doppelt, weil Kartendienste Sonderzeiten getrennt von den regulären Zeiten führen.
Wo wir aufhören
Welche Zeiten für deine Verkaufsstelle gelten, ob dein Betrieb überhaupt erfasst ist und welche Ausnahme greift, steht im Ladenöffnungsgesetz deines Landes und in den Verordnungen der Kommune. Die verbindliche Auskunft für den Einzelfall gibt die zuständige Behörde, die rechtliche Bewertung deine Rechtsberatung.
