Neben den technischen Anforderungen an Kassen gibt es eine Meldepflicht: Elektronische Aufzeichnungssysteme sind der Finanzverwaltung anzuzeigen. Die praktische Umsetzung läuft elektronisch.
Was gemeldet wird
Typischerweise geht es um die Angaben zum Betrieb, um Art und Anzahl der eingesetzten Systeme, um deren Seriennummern und um die verwendete Sicherheitseinrichtung sowie um Anschaffungs- und gegebenenfalls Außerbetriebnahmedatum.
Gemeldet werden also die Kassensysteme, nicht die Kartenterminals. Ein Kartenterminal ist kein elektronisches Aufzeichnungssystem in diesem Sinne.
Warum das oft verwechselt wird
Weil beide Geräte am selben Kassenplatz stehen und beide Belege drucken. Der Unterschied liegt in der Funktion: Die Kasse zeichnet das Geschäft auf, das Terminal wickelt die Zahlung ab.
Wenn du unsicher bist, welche deiner Geräte betroffen sind, ist die einfachste Abgrenzung: Alles, was Artikel und Preise erfasst und daraus einen Bon mit Steuerausweis macht, ist Kasse. Alles, was nur Zahlungen durchführt, ist Terminal.
Fristen und Verfahren
Für die Meldung gelten Fristen, und sie hängen unter anderem am Zeitpunkt der Anschaffung. Weil sich diese Vorgaben ändern können und im Detail von der Konstellation abhängen, steht hier bewusst kein Datum.
Deine Steuerberatung kennt den aktuellen Stand und übernimmt die Meldung in aller Regel mit. Wer keine Steuerberatung hat, findet die verbindlichen Informationen bei der Finanzverwaltung.
Was wir beisteuern können
Wenn du für eine Meldung Angaben zu den eingesetzten Zahlungsgeräten brauchst, etwa Modell und Seriennummer, bekommst du die von uns. Für die Meldung selbst und für die Frage, was sie umfassen muss, ist die Steuerberatung zuständig.
