Rechtsformen

Verein oder gGmbH: gemeinnützig organisieren

Beide dürfen gemeinnützig sein. Der Unterschied liegt darin, wer entscheidet: die Mitgliederversammlung oder die Gesellschafter der GmbH.

Business Working. CC0, über stocksnap.

Wer etwas Gemeinnütziges aufbauen will, landet schnell bei der Frage Verein oder gGmbH. Sie klingt nach Steuerrecht, ist aber vor allem eine Frage der Entscheidungswege. Gemeinnützig können beide sein. Verschieden ist, wer bestimmt und wie schnell entschieden wird.

Gemeinnützigkeit hängt nicht an der Rechtsform

Über die Gemeinnützigkeit entscheidet das Finanzamt, nicht das Register. Geprüft wird, ob die Satzung die vorgeschriebenen Zwecke und Bindungen enthält und ob die tatsächliche Geschäftsführung dem entspricht. Beides gilt für den Verein wie für die gGmbH. Und beide unterliegen denselben Bindungen: Mittel dürfen nur für den Satzungszweck verwendet werden, niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, und Gewinne dürfen nicht an Mitglieder oder Gesellschafter ausgeschüttet werden.

Das ist der Punkt, den viele bei der gGmbH übersehen: Sie ist eine vollwertige GmbH, aber das kleine g nimmt ihr die Ausschüttung.

Der Verein: die Mitglieder entscheiden

Zur Gründung eines eingetragenen Vereins braucht es 7 Mitglieder. Sinkt die Zahl später unter 3 Mitglieder, kann dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen werden. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung: Sie wählt den Vorstand, entlastet ihn, beschließt über Satzungsänderungen und legt die Richtung fest.

Das ist die Stärke des Vereins. Er bindet Menschen ein, verteilt Verantwortung und lebt vom Ehrenamt. Es ist zugleich seine Schwäche, wenn schnell entschieden werden muss. Der Vorstand wechselt, jede Änderung im Vorstand ist zum Vereinsregister anzumelden, und eine Satzungsänderung braucht die vorgesehene Mehrheit und ebenfalls die Eintragung. Wer schon einmal auf eine Mitgliederversammlung gewartet hat, um einen Mietvertrag zu unterschreiben, kennt das Problem.

Die gGmbH: die Gesellschafter entscheiden

Die gGmbH wird wie jede GmbH gegründet: Gesellschaftsvertrag beim Notar, Stammkapital von 25.000 Euro, Eintragung ins Handelsregister. Geführt wird sie von einem Geschäftsführer, der angestellt und an Weisungen der Gesellschafter gebunden ist. Es gibt keine Mitglieder und keine Mitgliederversammlung, sondern Gesellschafter mit Anteilen.

Das macht sie handlungsfähig. Zuständigkeiten sind klar, Entscheidungen fallen schnell, Personalführung und Verträge laufen wie in jedem Unternehmen. Wo Löhne gezahlt, Leistungen abgerechnet und Einrichtungen betrieben werden, ist das ein echter Vorteil.

Der Preis: Kapital am Anfang, Notarkosten, doppelte Buchführung, Jahresabschluss und Offenlegung. Und die Mitbestimmung fehlt. Wer viele Ehrenamtliche einbinden will, hat in der gGmbH kein Gefäß dafür, außer man schafft daneben einen Förderverein.

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als Wendepunkt

Ein eingetragener Verein muss seinen ideellen Zweck im Vordergrund halten. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist erlaubt, aber nur als untergeordnete Nebentätigkeit. Wächst er zum eigentlichen Schwerpunkt, gerät die Eintragung ins Vereinsregister in Gefahr, und die Gemeinnützigkeit steht zur Prüfung.

In der Praxis ist das der häufigste Anlass, überhaupt über eine gGmbH nachzudenken. Der Verein bleibt der ideelle Träger und gründet für den Betriebsteil, etwa eine Einrichtung, eine Werkstatt oder eine Kantine, eine gGmbH, deren Gesellschafter er ist. Der Verein behält die Mitglieder, die gGmbH übernimmt das Geschäft.

Was beide verlangen, sobald es läuft

  • Ordentliche Aufzeichnungen und eine Trennung der Bereiche: ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb werden getrennt betrachtet.
  • Zeitnahe Mittelverwendung, mit Rücklagen nur in den zulässigen Formen.
  • Nachweise gegenüber dem Finanzamt, das die Gemeinnützigkeit regelmäßig überprüft.
  • Sorgfalt bei Zuwendungsbestätigungen, denn wer falsch bescheinigt, haftet.

Verliert eine Organisation die Gemeinnützigkeit, kann das rückwirkend Folgen haben. Das trifft Verein und gGmbH gleichermaßen.

Wo wir aufhören

Welche Form zu deinem Vorhaben passt, hängt an Zweck, Größe, Personal und daran, wer mitentscheiden soll. Die Satzung so zu formulieren, dass Register und Finanzamt sie akzeptieren, ist Aufgabe der Rechtsberatung, die Prüfung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Folgen Aufgabe der Steuerberatung. Wir ordnen hier die Unterschiede, wir beraten nicht.

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