Beide sind Kapitalgesellschaften, beide beschränken die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen, beide brauchen Notar, Register und Jahresabschluss. Wer die Wahl auf das Kapital verkürzt, übersieht den eigentlichen Unterschied: In der GmbH bestimmen die Gesellschafter, was der Geschäftsführer zu tun hat. In der AG leitet der Vorstand die Gesellschaft in eigener Verantwortung.
Kapital: der sichtbare, aber kleinere Unterschied
Die GmbH braucht ein Stammkapital von 25.000 Euro, die AG ein Grundkapital von 50.000 Euro. Bei beiden ist ein Teil vor der Anmeldung einzuzahlen, bei der GmbH mindestens die Hälfte des Stammkapitals. Das Kapital der AG ist in Aktien zerlegt, das der GmbH in Geschäftsanteile. Der Betrag entscheidet selten, denn ein Betrieb, für den eine AG sinnvoll ist, hat andere Größenordnungen vor sich.
Wer sagt, wo es langgeht
Der GmbH-Geschäftsführer ist an Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden. Die Gesellschafter können ihm Vorgaben machen, Geschäfte an ihre Zustimmung binden und ihn grundsätzlich jederzeit abberufen. Das macht die GmbH für Betriebe attraktiv, in denen Eigentum und Leitung in denselben Händen liegen.
In der AG ist das anders geordnet. Der Vorstand leitet die Gesellschaft eigenverantwortlich und ist der Hauptversammlung nicht weisungsunterworfen. Bestellt und kontrolliert wird er vom Aufsichtsrat, der in der AG immer vorhanden sein muss. Die Aktionäre entscheiden über Grundlagenfragen, nicht über das Tagesgeschäft.
Wer also die Kontrolle behalten will, aber eine AG gründet, weil sie seriöser klingt, baut sich eine Struktur, die genau das erschwert.
Satzungsstrenge gegen Gestaltungsfreiheit
Der GmbH-Gesellschaftsvertrag ist weitgehend frei gestaltbar. Stimmrechte, Gewinnverteilung, Zustimmungsvorbehalte, Regeln für das Ausscheiden von Gesellschaftern und Abfindungen lassen sich individuell vereinbaren.
Für die AG gilt der Grundsatz der Satzungsstrenge: Von den gesetzlichen Regeln darf nur abgewichen werden, wo das Gesetz es ausdrücklich erlaubt. Das schützt Aktionäre und Gläubiger und macht Aktien vergleichbar. Für einen inhabergeführten Betrieb ist es vor allem eine Fessel.
Anteile bewegen sich unterschiedlich
Ein GmbH-Geschäftsanteil wird notariell übertragen, und der Gesellschaftsvertrag verlangt dafür häufig die Zustimmung der Mitgesellschafter. Nach jeder Änderung ist eine neue Gesellschafterliste einzureichen, die öffentlich einsehbar ist. Das bremst, und genau das ist oft gewollt.
Aktien wechseln leichter den Besitzer. Bei Namensaktien wird der Wechsel im Aktienregister der Gesellschaft geführt, ein Notar ist dafür nicht erforderlich. Deshalb ist die AG die Form der Wahl, wenn viele Beteiligte ein- und aussteigen sollen, wenn Mitarbeitende beteiligt werden oder wenn Kapital von außen eingesammelt wird.
Was die AG laufend verlangt
- Einen Aufsichtsrat, der zusammentritt, protokolliert und den Vorstand bestellt.
- Eine Hauptversammlung mit formalisierter Einberufung, Fristen und Tagesordnung.
- Niederschriften über Beschlüsse, bei bestimmten Beschlüssen durch einen Notar.
- Offenlegung des Jahresabschlusses, je nach Größenklasse mit Prüfung durch einen Abschlussprüfer.
- Eine Gründung, die aufwendiger ist als bei der GmbH, weil eine Gründungsprüfung stattfindet.
Jeder dieser Punkte kostet Zeit und Geld, unabhängig davon, wie klein die Gesellschaft ist. Ein vergessener Formfehler bei der Einberufung kann Beschlüsse angreifbar machen.
Wer wirklich eine AG braucht
Sinnvoll wird die AG, wenn Kapital von vielen Geldgebern kommen soll, wenn Anteile handelbar sein müssen, wenn Beteiligungsprogramme für Mitarbeitende geplant sind oder wenn eine Trennung von Eigentum und Leitung gerade der Zweck ist, etwa in Nachfolgesituationen mit vielen Erben.
Für den Handwerksbetrieb, das Ladengeschäft, die Praxis oder den Gastrobetrieb ist sie in aller Regel ein Anzug, der zu groß und zu teuer ist. Die Außenwirkung, wegen der sie manchmal gewählt wird, entsteht am Markt eher durch Referenzen und saubere Zahlen als durch das Kürzel hinter dem Namen.
Wo die Beratung anfängt
Ob eine AG zu deinem Vorhaben passt, welche Satzungsregeln zulässig sind und welche Größenklasse eine Prüfungspflicht auslöst, entscheidet der Einzelfall. Das gehört zur Rechtsberatung, die steuerliche Seite von Kapitalmaßnahmen und Ausschüttungen zur Steuerberatung.
