Die Idee liegt nahe: Wenn die Kartenzahlung Gebühren kostet, gibt man sie eben weiter. In Deutschland ist das für die üblichen Fälle allerdings nicht zulässig, und das ist ein Punkt, an dem sich schon Betriebe die Finger verbrannt haben.
Die Grundregel
Für die im Verbraucherbereich gängigen Karten darf für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels kein zusätzliches Entgelt verlangt werden. Das betrifft die Fälle, die in einem normalen Ladengeschäft praktisch immer vorliegen: girocard sowie Debit- und Kreditkarten von Visa und Mastercard aus dem Verbraucherbereich, deren Interchange gesetzlich gedeckelt ist.
Ebenfalls erfasst sind SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift.
Was das praktisch bedeutet
Ein Schild „bei Kartenzahlung 50 Cent Aufschlag“ ist für diese Fälle nicht haltbar. Auch die kreativen Varianten funktionieren nicht: ein „Bearbeitungsentgelt“, das nur bei Karte anfällt, ist derselbe Vorgang unter anderem Namen.
Erlaubt ist der umgekehrte Weg: einen Rabatt für ein bestimmtes Zahlungsmittel zu gewähren. Der Unterschied klingt spitzfindig und ist rechtlich erheblich. Wer damit arbeiten will, sollte es sich vorher rechtlich anschauen lassen.
Wo die Grenzen liegen
Es gibt Konstellationen, in denen die Regel nicht greift, etwa bei bestimmten Firmenkarten oder Karten aus Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Ob und wie das für deinen Betrieb relevant ist, hängt vom Einzelfall ab.
Hier endet unsere Zuständigkeit. Wir sind kaufmännischer Netzbetreiber, keine Rechtsberatung. Für eine belastbare Einschätzung zu deinem konkreten Fall ist eine rechtliche Beratung der richtige Weg.
Der bessere Weg
Statt die Gebühr weiterzureichen, lohnt es sich, sie zu senken. Der wirksamste Hebel ist der passende Tarif, der zweite ist ein realistischer Blick auf den eigenen Kartenmix. Beides bringt in der Praxis mehr als ein Schild an der Kasse, das Kundschaft verärgert und rechtlich wackelt.
