Ein Beschluss ist das Ergebnis einer Abstimmung, und Abstimmungen in einer Gesellschaft folgen keinem Bauchgefühl. Gezählt werden nicht Köpfe, sondern Stimmen, und wie viele Stimmen für ein Ja nötig sind, hängt davon ab, worüber abgestimmt wird.
Wer diese Systematik einmal durchdacht hat, spart sich später den teuersten Satz im Gesellschafterstreit: "Das haben wir doch damals so entschieden."
Die einfache Mehrheit ist der Normalfall
Für gewöhnliche Beschlüsse genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Entscheidend ist das Wort abgegeben: Enthaltungen und nicht erschienene Gesellschafter zählen nicht mit. Wer sich enthält, stimmt also nicht mit Nein, sondern überlässt die Entscheidung den anderen. In einer Gesellschaft mit passiven Beteiligten kann ein kleiner aktiver Gesellschafter auf diese Weise dauerhaft die Mehrheit stellen.
Der Gesellschaftsvertrag darf strengere Anforderungen aufstellen. Er kann etwa für den Kauf von Immobilien, die Aufnahme von Krediten oder die Einstellung von Personal ab einer bestimmten Größenordnung eine höhere Mehrheit verlangen. Solche Zustimmungskataloge sind das eigentliche Machtinstrument in kleinen Gesellschaften, wichtiger als jede Beteiligungsquote.
Qualifizierte Mehrheit: die Eingriffe in die Struktur
Für Beschlüsse, die den Bestand oder die Verfassung der Gesellschaft betreffen, verlangt das Gesetz mehr. Dazu gehören die Änderung des Gesellschaftsvertrags, die Kapitalerhöhung, die Auflösung und Umwandlungen. Der Anteil an den abgegebenen Stimmen, der dafür nötig ist, steht im GmbH-Gesetz und für andere Rechtsformen in den jeweiligen Gesetzen. Nachlesen lohnt sich, denn Bruchteile aus dem Gedächtnis zu zitieren geht regelmäßig schief.
Zur qualifizierten Mehrheit tritt bei Satzungsänderungen die notarielle Beurkundung und die Eintragung im Handelsregister. Erst mit der Eintragung wirkt die Änderung. Bis dahin gilt die alte Fassung, auch wenn alle längst anders leben.
Wenn wirklich alle zustimmen müssen
Einstimmigkeit verlangt das Gesetz dort, wo einem Gesellschafter etwas genommen oder auferlegt wird, das ihm ohne seine Mitwirkung nicht zugemutet werden kann. Das klassische Beispiel ist die Vermehrung von Leistungspflichten: Wer beim Eintritt nur Kapital schuldete, kann nicht per Mehrheitsbeschluss zu Nachschüssen verpflichtet werden. Auch Eingriffe in Sonderrechte einzelner Gesellschafter brauchen deren Zustimmung.
Stimmverbote: wer in eigener Sache nicht mitzählt
Ein Gesellschafter darf nicht über seine eigene Entlastung abstimmen, nicht über ein Rechtsgeschäft zwischen ihm und der Gesellschaft und nicht über die Einleitung eines Rechtsstreits gegen ihn selbst. Seine Stimmen sind dann nicht etwa Nein, sie fallen aus der Zählung heraus.
Das kehrt Mehrheiten um. In einer Gesellschaft, in der einer die Mehrheit hält, kann die Minderheit über die Kündigung seines Geschäftsführervertrags aus wichtigem Grund entscheiden, weil der Betroffene nicht mitstimmen darf. Diese Regel wird in der Praxis regelmäßig übersehen, und ein unter Missachtung eines Stimmverbots gefasster Beschluss ist angreifbar.
Sperrminorität und Patt
Eine Sperrminorität ist kein eigener Rechtsbegriff, sondern schlicht der Anteil, der ausreicht, um eine qualifizierte Mehrheit zu verhindern. Wer ihn hält, kann nichts durchsetzen, aber alles Strukturelle blockieren: keine Satzungsänderung, keine Kapitalerhöhung, keine Umwandlung ohne ihn.
Der härtere Fall sind zwei Gesellschafter mit gleich großen Anteilen. Hier gibt es keine Mehrheit, sobald man sich uneinig ist, und die Gesellschaft ist handlungsunfähig, während das Geschäft weiterläuft. Ein Vertrag, der diesen Fall nicht regelt, überlässt die Lösung dem Gericht. Übliche Mechanismen sind der Stichentscheid eines Beirats, ein benannter Mediator, eine Kaufoption zugunsten des einen oder ein Verfahren, bei dem einer den Preis nennt und der andere wählt, ob er kauft oder verkauft.
Fehlerhafte Beschlüsse
Das Recht unterscheidet zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen. Nichtig ist ein Beschluss bei schweren Mängeln, etwa wenn er gegen zwingendes Recht verstößt oder eine vorgeschriebene Beurkundung fehlt. Er entfaltet nie Wirkung. Anfechtbar ist er bei Verfahrensfehlern, etwa fehlerhafter Ladung oder verletztem Stimmverbot. Ein anfechtbarer Beschluss gilt zunächst und muss aktiv angegriffen werden, und dafür bleibt nur wenig Zeit. Wer einen Beschluss für falsch hält, klärt die Frist deshalb sofort, nicht nach dem nächsten Quartal.
Wo wir aufhören
Welche Mehrheit dein Vertrag für einen konkreten Beschluss verlangt, ob ein Stimmverbot greift und ob sich eine Anfechtung lohnt, sind Fragen der Rechtsberatung. Steuerliche Folgen einzelner Beschlüsse gehören zu deiner Steuerberatung.
