Am Ende des Geschäftsjahrs steht ein Ergebnis, und dann kommt die Frage, was damit passiert. Bei einer Kapitalgesellschaft ist die Antwort nicht "der Gewinn gehört den Gesellschaftern". Er gehört zunächst der Gesellschaft. Erst ein Beschluss macht daraus einen Anspruch.
Diese Reihenfolge wird oft übersprungen, gerade wenn die Gesellschafter zugleich die Geschäftsführung stellen. Geld, das ohne Beschluss abfließt, ist keine Ausschüttung, sondern im Zweifel eine Entnahme, die zurückgefordert werden kann.
Zwei Beschlüsse, nicht einer
Zuerst stellen die Gesellschafter den Jahresabschluss fest. Damit steht verbindlich fest, wie hoch das Ergebnis ist. Danach beschließen sie über die Verwendung: ausschütten, in die Gewinnrücklagen einstellen oder auf neue Rechnung vortragen. Beides sind eigene Beschlüsse, und beide gehören ins Protokoll, mit Datum und Betrag.
Fehlt der Verwendungsbeschluss, hat kein Gesellschafter einen fälligen Anspruch, auch wenn der Abschluss einen hohen Gewinn ausweist. Umgekehrt kann ein Minderheitsgesellschafter nicht dauerhaft ausgehungert werden: Wer den Gewinn Jahr für Jahr ohne sachlichen Grund thesauriert, riskiert, dass der Beschluss angreifbar ist.
Die Ausschüttungssperre
Das Stammkapital ist gebunden. Bei der GmbH beträgt es mindestens 25.000 Euro, bei der UG (haftungsbeschränkt) kann es bei 1 Euro beginnen. Was zur Deckung dieses Betrags nötig ist, darf nicht an die Gesellschafter fließen. Eine Zahlung, die das Vermögen unter diese Grenze drückt, muss zurückgezahlt werden, und die Geschäftsführung haftet für die Auszahlung persönlich.
Das ist die Stolperstelle bei der Vorabausschüttung während des laufenden Jahres. Sie ist zulässig, wenn eine belastbare Zwischenrechnung vorliegt und der Vertrag sie nicht ausschließt. Fällt das Jahr am Ende schlechter aus als gedacht, war die Zahlung zu hoch und muss zurück. Wer vorab ausschüttet, hält den Rückforderungsfall deshalb schriftlich fest, statt sich auf die Schätzung im Juni zu verlassen.
Die UG muss zurücklegen
Die UG (haftungsbeschränkt) ist verpflichtet, 25 Prozent ihres Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einzustellen. Dieser Teil steht für Ausschüttungen nicht zur Verfügung. Die Rücklage ist zugleich der Weg zur GmbH: Ist genug angespart, kann sie in Stammkapital umgewandelt werden, bis der Betrag von 25.000 Euro erreicht ist. Wer die Rücklage in der Buchhaltung vergisst, stellt den Jahresabschluss falsch auf und schüttet zu viel aus.
Personengesellschaften funktionieren anders
Bei GbR, OHG und KG wird der Gewinn den Gesellschaftern steuerlich zugerechnet, unabhängig davon, ob er ausgezahlt wurde. Das führt zu der Situation, die viele beim ersten Mal überrascht: Steuer auf Geld, das im Betrieb steht und dort gebraucht wird. Wer stark wächst und Ware oder Maschinen vorfinanziert, plant die Entnahme für die persönliche Steuer deshalb von vornherein mit ein.
Was bei der Besteuerung passiert
Bei der Kapitalgesellschaft wird zweimal angesetzt: Zuerst versteuert die Gesellschaft ihren Gewinn selbst, dann wird die Ausschüttung beim Gesellschafter erfasst. Für Anteile im Privatvermögen und im Betriebsvermögen gelten unterschiedliche Verfahren, und die Gesellschaft muss beim Auszahlen Steuer einbehalten und abführen. Die geltenden Sätze und Freibeträge ändern sich; sie gehören in die Berechnung deiner Steuerberatung und nicht in eine Faustregel.
Ein eigenes Thema ist die verdeckte Gewinnausschüttung. Wer sich als Gesellschafter ein unangemessen hohes Gehalt, eine überteuerte Miete oder ein zinsloses Darlehen genehmigt, verlagert Gewinn, ohne ihn auszuschütten. Das Finanzamt korrigiert das nachträglich, oft für mehrere Jahre auf einmal.
Gewinn ist nicht Kasse
Der letzte Punkt ist der praktischste. Ein Jahresüberschuss sagt nichts darüber, ob das Geld auf dem Konto liegt. Es kann in Vorräten stecken, in offenen Forderungen oder in einer Maschine, die über Jahre abgeschrieben wird, während die Rate längst bezahlt ist. Vor jedem Ausschüttungsbeschluss gehört deshalb ein Blick auf die kommenden Monate: Steuerzahlungen, Tilgungen, Saisonlöcher. Eine Ausschüttung, die im Februar zur Kontoüberziehung führt, war zu hoch, auch wenn sie rechnerisch gedeckt war.
Wo wir aufhören
Ob eine Ausschüttung in deinem Fall zulässig ist, wie sie besteuert wird und ob eine Thesaurierung sinnvoller ist, entscheidest du mit deiner Steuerberatung. Fragen zum Beschluss selbst und zu den Rechten überstimmter Gesellschafter gehören zur Rechtsberatung.
