Rechtsformen

Durchgriffshaftung: wenn die beschränkte Haftung fällt

Die beschränkte Haftung ist stabil, aber nicht unantastbar. Welche Fallgruppen den Durchgriff auslösen, was nur so aussieht und wie du die Trennung sauber hältst.

Business Papers. CC0, über stocksnap.

Die beschränkte Haftung einer GmbH oder UG ist keine Formel, die man einmal aufsagt, sondern eine Trennung, die man einhalten muss. Fällt sie, haften die Gesellschafter persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das nennt man Durchgriffshaftung.

Der Fall ist selten, und er kommt fast nie aus heiterem Himmel. Er ist das Ergebnis einer Praxis, die über Monate oder Jahre eingerissen ist.

Das Trennungsprinzip ist die Regel

Gesellschaft und Gesellschafter sind zwei verschiedene Rechtspersonen mit zwei getrennten Vermögen. Gerichte halten an diesem Prinzip fest, weil die gesamte Rechtsform darauf beruht. Ein Durchgriff ist die Ausnahme und muss entsprechend begründet werden.

Wer also hört, die GmbH schütze ohnehin nicht, liegt falsch. Richtig ist: Sie schützt, solange man sie als eigenes Gebilde behandelt und nicht als zweite Geldbörse.

Vermögensvermischung: die praktisch wichtigste Fallgruppe

Vermögensvermischung liegt vor, wenn sich anhand der Buchführung nicht mehr feststellen lässt, was der Gesellschaft gehört und was den Gesellschaftern. Gemeint ist kein einzelner Fehler, sondern ein Zustand.

Typische Bausteine dieses Zustands: Private Ausgaben laufen über das Geschäftskonto. Bareinnahmen wandern in die eigene Tasche und werden später ungefähr wieder eingelegt. Darlehen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft bestehen nur als mündliche Absprache. Belege fehlen, und die Kasse wird als Puffer benutzt.

Im Zahlungsverkehr fällt so etwas schnell auf. Wenn Kartenumsätze der Gesellschaft auf ein privates Konto ausgezahlt werden, ist die Vermischung dokumentiert, und zwar von Dritten, die jede Buchung sauber protokollieren. Vertragspartner, Rechnungssteller und Empfängerkonto gehören auf dieselbe Gesellschaft.

Unterkapitalisierung: umstritten und trotzdem wichtig

Gemeint ist eine Gesellschaft, die mit Mitteln ausgestattet wird, die zu ihrem Geschäft in keinem Verhältnis stehen. Ob das allein einen Durchgriff trägt, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Wer damit rechnet, dass Gerichte hier automatisch durchgreifen, irrt.

Praktisch wird das Thema über einen anderen Weg gefährlich: Wer eine erkennbar mittellose Gesellschaft weiter Verträge schließen lässt, bewegt sich in Richtung Insolvenzverschleppung und Eingehungsbetrug. Das sind eigene Haftungsgründe, und die greifen deutlich zuverlässiger als der Durchgriff.

Vermischte Sphären und der Rechtsschein

Eine zweite Art der Vermischung betrifft nicht das Geld, sondern den Auftritt. Wenn nach außen nicht erkennbar ist, mit wem der Kunde einen Vertrag schließt, entsteht ein Rechtsschein, und dieser Rechtsschein kann eine persönliche Haftung auslösen.

Der klassische Fall ist der fehlende Rechtsformzusatz. Wer für eine GmbH unterschreibt, ohne die Gesellschaft mit ihrem vollständigen Namen zu nennen, riskiert, selbst als Vertragspartner zu gelten. Dazu gibt es einen eigenen Beitrag über den Rechtsformzusatz.

Dasselbe Muster entsteht bei mehreren Gesellschaften mit gemeinsamem Auftritt: gleicher Briefbogen, gleiche Website, gleiche Kontoverbindung, gleiche Telefonnummer. Wer die Gesellschaften nach außen nicht trennt, kann sich hinterher schwer darauf berufen, welche von ihnen gemeint war.

Was wie ein Durchgriff aussieht, aber keiner ist

Viele Fälle, in denen Gesellschafter am Ende privat zahlen, haben mit Durchgriffshaftung nichts zu tun. Sie beruhen auf einer Bürgschaft, auf der Haftung der Geschäftsführung für nicht abgeführte Lohnsteuer und Sozialabgaben, auf Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife oder auf einer eigenen Schädigung Dritter.

Diese Unterscheidung ist nicht akademisch, sie entscheidet über die Gegenmaßnahme. Gegen einen Durchgriff hilft ordentliche Trennung. Gegen eine unterschriebene Bürgschaft hilft sie nicht.

Was die Trennung im Alltag ausmacht

  • Ein eigenes Konto der Gesellschaft. Keine privaten Zahlungen darüber und keine Firmenzahlungen vom Privatkonto.
  • Jede Leistung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft schriftlich: Darlehen, Miete, Geschäftsführervertrag, Nutzung des privaten Fahrzeugs.
  • Beschlüsse protokollieren, auch wenn nur eine Person beteiligt ist.
  • Entnahmen laufen als Gehalt oder als beschlossene Ausschüttung, nicht als Griff in die Kasse.
  • Der Auftritt nach außen mit dem vollständigen Namen der Gesellschaft, an jeder Stelle gleich.

Nichts davon ist aufwendig, wenn es von Anfang an so läuft. Teuer wird es, wenn es Jahre später rückwirkend geordnet werden soll.

Wo die Beratung anfängt

Ob in einem konkreten Fall eine Vermischung vorliegt und wie ein Gericht sie bewerten würde, lässt sich aus einem Beitrag nicht ableiten. Das ist Sache deiner Rechtsberatung. Die Buchführung und die Bewertung von Verträgen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter gehören zu deiner Steuerberatung.

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