Rechtsformen

eG: die Genossenschaft, die ihre Mitglieder fördern muss

Die eingetragene Genossenschaft dient nicht dem Gewinn, sondern ihren Mitgliedern. Was der Förderzweck bedeutet und warum der Prüfungsverband entscheidet.

Office Desk. CC0, über stocksnap.

Die eingetragene Genossenschaft ist die einzige deutsche Rechtsform, deren Zweck im Gesetz festgeschrieben ist. Sie muss den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder fördern. Gewinn darf entstehen, aber er ist Mittel und nicht Ziel.

Das klingt nach einer Formalie und ist in Wirklichkeit die Weichenstellung. Wer Kapital einsammeln und den Wert seiner Anteile steigern will, ist hier falsch. Wer eine Aufgabe gemeinsam lösen will, die keiner allein trägt, findet ein Gerüst, das genau dafür gebaut wurde.

Was der Förderzweck in der Praxis bedeutet

Mitglieder einer Genossenschaft sind zugleich ihre Nutzer. Sie kaufen dort ein, liefern dorthin, wohnen in ihren Häusern oder beziehen ihren Strom von ihr. Der Vorteil landet bei ihnen als besserer Preis, als sichere Belieferung oder als Leistung, die es sonst am Ort nicht mehr gäbe.

Deshalb prüft das Registergericht nicht nur, ob die Satzung formal stimmt, sondern auch, ob dieser Förderzweck tragfähig beschrieben ist. Eine Satzung, die im Kern nur von Gewinn spricht, kommt zurück.

Mitglieder statt Gesellschafter

Der wichtigste praktische Unterschied zur GmbH ist der offene Mitgliederkreis. Ein Beitritt geschieht durch schriftliche Beitrittserklärung und Zulassung, ohne Notar und ohne Anteilsübertragung. Wer geht, kündigt seine Anteile und bekommt das Auseinandersetzungsguthaben nach dem Ende des Geschäftsjahres ausgezahlt, in aller Regel nicht mehr als den eingezahlten Betrag.

Abgestimmt wird nach Köpfen. Wer mehr Anteile zeichnet, hat deswegen nicht mehr Stimmen; Mehrstimmrechte sind nur in engen Grenzen möglich. Das schützt kleine Mitglieder und macht die Genossenschaft für Kapitalgeber uninteressant. Beides ist gewollt.

Geführt wird sie von einem Vorstand, kontrolliert von einem Aufsichtsrat, entschieden wird in der Generalversammlung. Unterhalb einer im Genossenschaftsgesetz genannten Mitgliederzahl darf die Satzung auf den Aufsichtsrat verzichten, was kleinen Genossenschaften eine Organebene erspart. Vorstand und Aufsichtsrat müssen selbst Mitglied sein; man holt sich also keinen externen Profi in den Vorstand, ohne ihn aufzunehmen.

Haftung und die Frage der Nachschusspflicht

Für Verbindlichkeiten haftet das Vermögen der Genossenschaft. Die Mitglieder haften nicht persönlich, solange die Satzung nichts anderes bestimmt. Genau dort liegt die Stolperstelle: Die Satzung kann eine Nachschusspflicht vorsehen, also die Pflicht der Mitglieder, im Insolvenzfall Geld nachzuschießen.

Viele Satzungen schließen sie ausdrücklich aus, andere begrenzen sie auf ein Vielfaches des Geschäftsanteils, wieder andere schweigen. Wer einer bestehenden Genossenschaft beitritt, sollte diese eine Stelle lesen, bevor er unterschreibt.

Der Prüfungsverband ist keine Nebensache

Vor der Eintragung muss die Genossenschaft Mitglied in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband werden. Der Verband gibt eine gutachterliche Äußerung zur Gründung ab, ohne die das Registergericht nicht einträgt. Danach prüft er die Genossenschaft dauerhaft und in wiederkehrenden Abständen.

Das ist der Punkt, an dem Gründungen scheitern oder sich verzögern. Geprüft wird die wirtschaftliche Tragfähigkeit, nicht nur die Papierform. Verbandsbeitrag und Prüfungsgebühren sind ein laufender Kostenblock; welche Sätze gelten, sagt dir der Verband, bei dem du dich bewirbst.

Wo Genossenschaften wirklich stark sind

Typisch sind Aufgaben, die ein Einzelner nicht stemmt und aus denen niemand einen Eigentümergewinn ziehen soll: gemeinsamer Einkauf mehrerer Betriebe, Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Nahversorgung im Dorfladen, Energieerzeugung, Wohnraum, gemeinsam genutzte Werkstätten und Maschinen.

Ein zweiter Grund wird oft übersehen: die Nachfolge. Weil Mitglieder kommen und gehen, ohne dass jemand Anteile kaufen muss, übersteht eine Genossenschaft den Wechsel der handelnden Personen leichter als eine Personengesellschaft, in der jeder Austritt neu verhandelt wird.

Wofür sie nicht taugt

Als Vehikel für Investoren, als schnelle Entscheidungsstruktur und als Rechtsform für ein Vorhaben, das im Kern einer Person gehört. Vorstand, Aufsichtsrat, Generalversammlung und Pflichtprüfung kosten Zeit und Geld. Wer beides nicht aufbringen will, fährt mit einer GmbH einfacher.

Wo wir aufhören

Ob dein Vorhaben den Förderzweck erfüllt, wie die Satzung zu formulieren ist und welcher Verband zu dir passt, sind rechtliche Fragen. Sie gehören zu deiner Rechtsberatung und zum Prüfungsverband, die steuerliche Seite zu deiner Steuerberatung.

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