Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Personengesellschaft, die ausschließlich Angehörigen freier Berufe offensteht. Sie schließt die Lücke zwischen der formlosen GbR und der Kapitalgesellschaft: eingetragen, mit klarer Vertretung und mit einer Haftungsregel, die es sonst nirgends gibt, aber ohne Stammkapital und ohne Körperschaftsteuer.
Für Kanzleien, Praxen und Planungsbüros ist sie der naheliegende Schritt, sobald aus zwei Kollegen ein Betrieb mit Angestellten, Mietvertrag und eigenem Außenauftritt geworden ist.
Wer Partner werden darf und wer nicht
Partner können nur natürliche Personen sein, die einen freien Beruf ausüben: Heilberufe, rechts- und wirtschaftsberatende Berufe, technisch-naturwissenschaftliche Berufe wie Architektinnen und Ingenieure, dazu die sprachlich und künstlerisch geprägten Berufe. Eine GmbH kann nicht Partnerin sein, ein Gewerbetreibender auch nicht.
Die Stolperstelle sitzt im Alltag: Wenn ein Partner neben der Beratung Produkte verkauft oder Geräte vermietet, kann diese gewerbliche Tätigkeit auf die gesamte Gesellschaft abfärben und Gewerbesteuer auslösen. Für ganz geringe Anteile hat die Rechtsprechung eine Bagatellgrenze entwickelt. Wo sie derzeit liegt, bestätigt dir deine Steuerberatung, bevor du den ersten Warenverkauf über die Partnerschaft laufen lässt.
Der Name ist weitgehend vorgeschrieben
Der Name muss den Zusatz Partnerschaft oder die Angabe und Partner enthalten, dazu den Namen mindestens einer Partnerin oder eines Partners und die Berufsbezeichnungen aller in der Gesellschaft vertretenen Berufe. Fantasienamen allein genügen nicht.
Scheidet jemand aus, darf sein Name nur mit ausdrücklicher Zustimmung weitergeführt werden. Das gehört in den Vertrag, nicht in ein späteres Gespräch.
Nach außen existiert sie erst mit der Eintragung
Der Partnerschaftsvertrag muss schriftlich geschlossen werden. Angemeldet wird beim Partnerschaftsregister des zuständigen Amtsgerichts, die Anmeldung ist notariell zu beglaubigen. Bis zur Eintragung ist die Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten eine GbR, mit allem, was daran hängt.
Eingetragen werden auch Vertretungsregelungen. Wer sich auf eine Beschränkung berufen will, muss sie im Register stehen haben.
Weil die Schriftform ohnehin verlangt ist, lohnt es sich, den Vertrag über die Pflichtangaben hinaus zu nutzen. Die Punkte, an denen es später knirscht, sind immer dieselben: Wie wird der Gewinn verteilt, wenn einer mehr Umsatz und einer mehr Verwaltung macht. Was passiert bei längerer Krankheit. Wie wird ein ausscheidender Partner abgefunden, und darf er Mandanten mitnehmen. Vorlagen aus dem Netz regeln davon meist nur den ersten Punkt.
Haftung: der Fehler folgt dem Bearbeiter
Grundsätzlich haften die Partner neben dem Gesellschaftsvermögen persönlich und gesamtschuldnerisch. Die Ausnahme ist der eigentliche Grund für diese Rechtsform: Für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung haftet neben der Gesellschaft nur der Partner, der den Auftrag bearbeitet hat. Wer den Fall nie auf dem Tisch hatte, haftet dafür nicht mit seinem Privatvermögen.
Diese Zuordnung funktioniert nur, wenn sie nachweisbar ist. Ohne saubere Aktenführung, ohne Zuständigkeitsvermerk und ohne Mandats- oder Projektblatt lässt sich im Streit nicht belegen, wer bearbeitet hat, und die Erleichterung läuft leer. Für Miete, Löhne, Darlehen und Lieferantenrechnungen bleibt es ohnehin bei der Haftung aller.
Steuern und Kammern
Solange alle Partner freiberuflich tätig sind, fällt keine Gewerbesteuer an und es gibt keine Gewerbeanmeldung. Der Gewinn wird für die Gesellschaft einheitlich festgestellt und den Partnern zugerechnet, versteuert wird bei jedem Einzelnen. Eine Einnahmenüberschussrechnung genügt, solange keine Buchführungspflicht besteht.
Angemeldet wird stattdessen beim Finanzamt und, je nach Beruf, bei der Kammer und beim Versorgungswerk. Das Berufsrecht geht der Gesellschaftsform vor: Was die Berufsordnung an gemeinsamer Berufsausübung verbietet, erlaubt kein Gesellschaftsvertrag.
Der Unterschied zur GbR in einem Satz
Die GbR entsteht formlos, verlangt keinen Registereintrag und lässt alle Gesellschafter für alles einstehen. Die Partnerschaft verlangt Schriftform, Eintragung und einen vorgeschriebenen Namen und gibt dafür die Zuordnung der Berufsfehler zurück. Wer nur Räume und Kosten teilt, braucht keine Partnerschaft; wer gemeinsam Mandate bearbeitet, sollte darüber nachdenken.
Wo wir aufhören
Ob dein Beruf als frei gilt, ob deine Kammer die Partnerschaft zulässt und wie der Vertrag zu formulieren ist, sind rechtliche Fragen. Sie gehören zu deiner Rechtsberatung und zu deiner Kammer, die steuerliche Einordnung zu deiner Steuerberatung.
