Rechtsformen

PartG mbB: was die beschränkte Berufshaftung abdeckt

Die mbB begrenzt die Haftung für Berufsfehler auf das Gesellschaftsvermögen. Für Miete, Löhne und Kredite haften die Partner weiterhin persönlich.

Office Desk. CC0, über stocksnap.

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist keine eigene Rechtsform, sondern eine Partnerschaft mit einem Zusatz und einer Bedingung. Der Zusatz steht im Namen, die Bedingung ist eine Berufshaftpflichtversicherung, die dauerhaft besteht.

Sie wird oft als GmbH für Freiberufler beschrieben. Das ist der Satz, aus dem die meisten Fehleinschätzungen entstehen, denn die Beschränkung erfasst nur einen Ausschnitt der Verbindlichkeiten.

Was die Beschränkung genau erfasst

Erfasst sind Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung. Also der falsch berechnete Statiknachweis, die versäumte Frist, das übersehene Wahlrecht in der Steuererklärung. Für solche Ansprüche haftet ausschließlich das Gesellschaftsvermögen, und dahinter steht die Versicherung.

In der gewöhnlichen Partnerschaft haftet für einen Berufsfehler wenigstens noch der bearbeitende Partner persönlich. In der mbB fällt auch diese Haftung weg. Das ist der ganze Gewinn, und für Berufe mit hohen Schadenssummen ist er beträchtlich.

Was sie ausdrücklich nicht erfasst

Nicht erfasst ist alles, was nichts mit einem Berufsfehler zu tun hat: der Mietvertrag über die Büroräume, das Leasing der Geräte, Löhne und Sozialabgaben der Angestellten, Steuern der Gesellschaft, Darlehen, Lieferantenrechnungen, Abfindungen an ausgeschiedene Partner.

Für diese Verbindlichkeiten haften die Partner unverändert persönlich und gesamtschuldnerisch, jeder für den vollen Betrag. Wer eine mbB gründet und danach einen langfristigen Mietvertrag über große Flächen unterschreibt, hat sein größtes wirtschaftliches Risiko gerade nicht abgesichert.

Die zweite Lücke sieht man erst im Schadensfall. Die Beschränkung endet nicht bei der Versicherungssumme, sondern am Gesellschaftsvermögen. Übersteigt ein Schaden die Deckung, oder ist die Jahreshöchstleistung durch frühere Fälle bereits aufgebraucht, haftet die Gesellschaft mit allem, was sie hat, und kann daran zugrunde gehen. Die Partner bleiben persönlich verschont, ihr Betrieb nicht. Deckungssumme, Jahreshöchstleistung und Selbstbeteiligung gehören deshalb einmal im Jahr auf den Tisch, nicht nur bei der Gründung.

Die Versicherung ist die Bedingung, nicht die Folge

Die Haftungsbeschränkung tritt nur ein, wenn eine Berufshaftpflichtversicherung mit der berufsrechtlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme unterhalten wird. Die Höhe steht in der Berufsordnung, sie unterscheidet sich je Beruf und wird angepasst; den geltenden Wert nennt dir deine Kammer und dein Versicherer.

Entscheidend ist das Wort unterhalten. Fällt die Versicherung weg, etwa weil eine Prämie nicht abgebucht werden konnte, entfällt die Beschränkung für die in dieser Zeit begründeten Ansprüche. Ein Versicherungswechsel ohne lückenlosen Anschluss ist deshalb kein Verwaltungsvorgang, sondern ein Haftungsereignis.

Der Zusatz muss geführt werden

Der Name muss den Zusatz mit beschränkter Berufshaftung oder eine allgemein verständliche Abkürzung davon enthalten. Er gehört auf den Briefbogen, in die Signatur, auf Rechnungen, ins Impressum und in die Verträge.

Wer den Zusatz weglässt, macht seinem Gegenüber deutlich, dass er es mit einer gewöhnlichen Partnerschaft zu tun hat, und muss sich daran festhalten lassen. Die Beschränkung wirkt nach außen nur, wenn sie nach außen erkennbar ist.

Welche Berufe sie nutzen können

Die mbB setzt voraus, dass das jeweilige Berufsrecht eine Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestsumme kennt. Bei den rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen ist das durchgängig der Fall. Bei den planenden und bei den Heilberufen hängt es am Berufsrecht der Kammer, das teilweise Landesrecht ist.

Frag dort nach, bevor du planst. Der Notar prüft die Registerfähigkeit, aber nicht, ob deine Kammer die Form für deinen Beruf akzeptiert.

Der Wechsel aus der bestehenden Partnerschaft

Aus einer Partnerschaft wird eine mbB ohne neue Gesellschaft: Die Partner beschließen die Namensänderung, weisen die Versicherung nach und melden beides zum Partnerschaftsregister an. Verträge, Steuernummer und Mandate laufen weiter, es entsteht kein neuer Rechtsträger.

Auf Altfälle wirkt der Wechsel nicht zurück. Für Fehler, die vor der Eintragung passiert sind, gilt die alte Haftungslage, und zwar so lange, wie die Ansprüche nicht verjährt sind. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, für viele Berufe gelten Sonderregeln.

Wo wir aufhören

Ob die mbB für deinen Beruf offensteht, welche Versicherungssumme dein Berufsrecht verlangt und wie der Beschluss zu fassen ist, sind rechtliche Fragen. Sie gehören zu deiner Rechtsberatung und zu deiner Kammer, die steuerliche Seite zu deiner Steuerberatung.

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