Die Insolvenzantragspflicht ist eine der wenigen Regeln im Gesellschaftsrecht, die persönlich wird. Sie richtet sich nicht an das Unternehmen, sondern an die Menschen, die es vertreten, und sie verlangt eine Entscheidung in einer Lage, in der niemand entscheiden möchte.
Wer sie kennt, versteht auch, warum der teuerste Fehler nicht der zu frühe Antrag ist, sondern das Weitermachen in der Hoffnung, dass der große Auftrag noch kommt.
Wen die Pflicht trifft
Antragspflichtig sind die Vertretungsorgane haftungsbeschränkter Unternehmen: der Geschäftsführer der GmbH oder UG, der Vorstand von AG, Genossenschaft und Verein. Bei Personengesellschaften greift die Pflicht, wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, also klassisch bei der GmbH & Co. KG.
Einzelunternehmer und GbR-Gesellschafter sind nicht antragspflichtig. Sie haften ohnehin mit allem, was sie haben. Ein Antrag steht ihnen offen, verlangt wird er nicht.
Die Pflicht trifft jeden Geschäftsführer einzeln. Eine Aufgabenteilung im Innenverhältnis nimmt niemanden heraus, und wer nur auf dem Papier bestellt ist, ist trotzdem bestellt. Auch wer ohne Bestellung faktisch die Geschäfte führt, kann in die Pflicht geraten.
Zahlungsunfähigkeit ist eine Rechnung
Zahlungsunfähig ist, wer die fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann. Geprüft wird das nicht nach Gefühl, sondern mit einer Gegenüberstellung der verfügbaren Mittel und der fälligen Forderungen zu einem Stichtag, fortgeschrieben über einen kurzen Zeitraum. Bleibt eine Deckungslücke, die weder geringfügig noch vorübergehend ist, liegt Zahlungsunfähigkeit vor und nicht mehr nur eine Zahlungsstockung. Ab welcher Größe und Dauer eine Lücke schädlich ist, hat die Rechtsprechung entwickelt; die geltenden Maßstäbe gehören in die Hand von Fachleuten und nicht in eine Faustregel.
Das erste Warnsignal ist selten die Bank. Es sind Lieferanten, die auf Vorkasse umstellen, Ratenbitten beim Finanzamt und Sozialversicherungsbeiträge, die zuletzt gezahlt werden.
Überschuldung hat zwei Stufen
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Diese Rechnung allein genügt aber nicht. Auf der zweiten Stufe wird gefragt, ob die Fortführung des Unternehmens über einen im Gesetz bestimmten Zeitraum überwiegend wahrscheinlich ist. Fällt diese Fortführungsprognose positiv aus, liegt trotz rechnerischer Lücke keine Überschuldung im Rechtssinn vor.
Positiv heißt nachvollziehbar: eine Planung mit Zahlen, Annahmen und Datum. Wer später erklären muss, warum er weitergemacht hat, braucht ein Dokument, das schon damals existierte. Zuversicht im Rückblick zählt nicht.
Die Frist ist eine Höchstfrist, keine Bedenkzeit
Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. Das Gesetz nennt zusätzlich eine äußerste Grenze, die sich je nach Insolvenzgrund unterscheidet und in den vergangenen Krisen mehrfach angepasst wurde; den heute geltenden Wert bestätigt dir eine auf Insolvenzrecht spezialisierte Beratung. Entscheidend ist das Wort äußerste: Ausgeschöpft werden darf die Frist nur, solange ernsthaft und mit Aussicht auf Erfolg an einer Sanierung gearbeitet wird. Wer sie als Wartezeit benutzt, hat sie bereits verletzt.
Ab dem Eintritt wird jede Zahlung gefährlich
Sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist, dürfen Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen grundsätzlich nicht mehr geleistet werden. Wer trotzdem zahlt, kann persönlich zur Erstattung herangezogen werden, und zwar für jede einzelne Zahlung, nicht nur für einen Gesamtschaden. Das trifft auch gut gemeinte Zahlungen an den Handwerker, der selbst auf sein Geld wartet.
Gleichzeitig bleibt die Pflicht bestehen, die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abzuführen, deren Nichtabführung strafbar ist. Diese Zwickmühle löst man nicht durch Nachdenken, sondern nur mit Beratung, und zwar sofort.
Was neben dem Geld auf dem Spiel steht
Ein verspäteter Antrag ist strafbar. Dazu kommen Schadenersatzansprüche von Gläubigern, die persönliche Haftung für nicht abgeführte Steuern und Beiträge und ein Amtsverbot: Wer wegen Insolvenzverschleppung verurteilt wird, darf für einen im Gesetz bestimmten Zeitraum keine Geschäftsführung mehr übernehmen. Das gilt dann für jede Gesellschaft, nicht nur für die betroffene.
Wo wir aufhören
Ob in deinem Fall bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, ist eine Rechts- und Bewertungsfrage mit unmittelbaren Folgen für dein Privatvermögen. Sie gehört zu einer auf Insolvenz- und Sanierungsrecht spezialisierten Rechtsberatung, die Zahlen dazu zu deiner Steuerberatung. Der eine Satz zum Merken: Der Termin liegt früher, als es sich anfühlt.
