Ein Gesellschaftsvertrag wird in ruhigen Zeiten geschrieben und in unruhigen gelesen. Deshalb sagt der Vertrag wenig darüber, wie gut man sich bei der Gründung verstanden hat, und viel darüber, was passiert, wenn jemand aussteigen will, krank wird, stirbt oder sich mit den anderen überwirft.
Der Pflichtteil ist schnell erledigt
Bei GmbH und UG muss der Vertrag die Firma, den Sitz, den Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals und die Geschäftsanteile der einzelnen Gesellschafter enthalten. Fehlt eines davon, wird nicht eingetragen. Der Vertrag ist notariell zu beurkunden, jede spätere Änderung ebenfalls.
Bei GbR, OHG und KG ist der Vertrag grundsätzlich formfrei. Er kann sogar mündlich geschlossen werden, was regelmäßig geschieht, ohne dass es den Beteiligten bewusst ist. Formfrei heißt aber nicht harmlos: Ohne Vertrag gilt das Gesetz, und das Gesetz kennt deine Absprachen nicht.
Der Unternehmensgegenstand: zu eng ist teuer
Das Registergericht verlangt einen konkreten Gegenstand. Eine Beschreibung wie Handel mit Waren aller Art reicht nicht. Wer aber zu eng formuliert, zahlt später: Jede Erweiterung des Geschäfts über den eingetragenen Gegenstand hinaus verlangt eine Satzungsänderung mit Beschluss, Beurkundung und Eintragung. Der Gegenstand sollte das beschreiben, was du in den nächsten Jahren vorhast, nicht nur das, womit du am ersten Tag anfängst.
Die Regeln, die im Streitfall zählen
Der eigentliche Wert eines Vertrags steckt in den Klauseln, die den Normalfall verlassen. Dazu gehören:
- Zustimmungspflicht bei der Übertragung von Anteilen, damit kein Fremder ohne Zutun der anderen einsteigt
- Einziehung von Anteilen und die Gründe dafür, etwa Insolvenz oder Pfändung beim Gesellschafter
- Abfindung beim Ausscheiden, mit einem klar benannten Bewertungsverfahren und einer Zahlungsweise
- Nachfolge im Todesfall und das Verhältnis zum Testament
- Wettbewerbsverbot während und nach der Beteiligung
- Mehrheiten für wichtige Beschlüsse und Regeln für den Fall, dass keine Mehrheit zustande kommt
- Geschäfte, die die Geschäftsführung nur mit Zustimmung der Gesellschafter vornehmen darf
- Kündigung und Ausscheiden mit Fristen und Verfahren
Die Abfindung versteht man erst spät
Ohne Regelung richtet sich die Abfindung nach dem Wert des Anteils. Bei einem laufenden Betrieb kann das ein Betrag sein, den die Gesellschaft nicht auf einmal aufbringt, ohne selbst in Schieflage zu geraten. Umgekehrt sind Klauseln, die den Ausscheidenden auf einen sehr niedrigen Buchwert setzen, angreifbar und im Ergebnis wertlos, wenn ein Gericht sie kippt. Sinnvoll ist ein benanntes Bewertungsverfahren, eine Auszahlung in Raten und eine Regel für den Fall, dass die Beteiligten sich über den Wert nicht einigen.
Warum Vorlagen zu kurz greifen
Eine Vorlage bildet den gesetzlichen Normalfall ab. Genau den hättest du auch ohne Vertrag. Was sie nicht abbildet, ist deine Lage: dass einer Geld einbringt und der andere seine Arbeitskraft, dass einer die Kundenbeziehungen hält, dass Anteile gleich hoch sind und deshalb jede Entscheidung blockiert werden kann, dass ein Ehepartner im Betrieb mitarbeitet, dass ein Gesellschafter in einigen Jahren in Rente gehen möchte.
Die Patt-Situation bei gleich verteilten Anteilen ist der häufigste ungeregelte Fall. Wenn beide Seiten alles blockieren können, entscheidet am Ende niemand mehr, und der Weg führt über das Gericht. Ein Vertrag kann das auflösen, etwa über einen Stichentscheid, eine Schlichtung oder ein Ankaufsrecht.
Änderungen sind ein eigener Vorgang
Bei Kapitalgesellschaften braucht jede Vertragsänderung einen Gesellschafterbeschluss mit qualifizierter Mehrheit, die Beurkundung und die Eintragung im Handelsregister. Wirksam wird sie erst mit der Eintragung, nicht mit der Unterschrift. Wer die Änderung im Kopf hat und danach handelt, handelt zu früh.
Wo die Beratung anfängt
Wie eine Klausel im Einzelfall zu formulieren ist, ob sie in deiner Konstellation trägt und wie Vertrag und Testament zusammenpassen, ist Rechtsberatung. Die steuerlichen Folgen einzelner Regelungen, etwa bei Abfindung und Nachfolge, gehören zur Steuerberatung. Beides klärt man vor dem Notartermin, weil danach jede Korrektur wieder Geld kostet.
