Kapital muss nicht in Geld eingebracht werden. Auch Gegenstände können als Einlage dienen, und der Gedanke liegt nahe: Der Transporter ist da, die Maschine steht ohnehin in der Halle, warum also Bargeld beschaffen. In der Praxis ist die Sachgründung der aufwendigere Weg. Sie kostet mehr Vorbereitung, dauert im Register länger und bringt eine persönliche Haftung mit, die die Bargründung nicht kennt.
Was als Sacheinlage taugt
Einlagefähig ist, was einen feststellbaren Wert hat, übertragbar ist und der Gesellschaft endgültig zur freien Verfügung steht. Typisch sind Fahrzeuge, Maschinen, Werkzeug, Warenbestand, Grundstücke, Forderungen sowie Rechte wie Marken, Patente oder Software. Auch ein bestehendes Einzelunternehmen kann als Ganzes eingebracht werden.
Nicht einlagefähig sind Dienst- und Arbeitsleistungen. Die Mitarbeit eines Gesellschafters ist keine Einlage, egal wie viel sie dem Betrieb wert ist. Ebenso wenig genügt es, der Gesellschaft etwas nur zu überlassen. Wer seinen Transporter behält und ihn der Gesellschaft zur Nutzung gibt, hat keine Einlage geleistet, sondern einen Mietvertrag geschlossen.
Der Wert muss belegt sein, nicht geschätzt
Der eingebrachte Gegenstand muss zum Zeitpunkt der Anmeldung mindestens so viel wert sein wie der Betrag, für den der Geschäftsanteil ausgegeben wird. Belegt wird das mit Kaufvertrag, Rechnung, Gutachten, Händlerbewertung oder einer nachvollziehbaren Inventarliste. Das Registergericht prüft diese Angaben und darf die Eintragung ablehnen, wenn der angesetzte Wert nicht nachvollziehbar ist. Bei Zweifeln kommt eine Zwischenverfügung, und die Gründung steht.
Der Sachgründungsbericht
Bei der GmbH gehört zur Sachgründung ein Sachgründungsbericht, den die Gesellschafter unterschreiben. Darin steht, welcher Gegenstand eingebracht wird, wie sein Wert ermittelt wurde und woher er stammt, also Anschaffungskosten und Vorbesitz. Wird ein laufendes Unternehmen eingebracht, gehören die Ergebnisse der zurückliegenden Geschäftsjahre hinein.
Der Bericht ist kein Formblatt zum Abhaken. Er ist die Grundlage, auf der das Gericht entscheidet, und im Streitfall das Dokument, an dem gemessen wird, ob die Gesellschafter den Wert ehrlich angesetzt haben.
Differenzhaftung: die Rechnung kommt später
Ist der Gegenstand weniger wert als im Vertrag angesetzt, muss der Gesellschafter die Differenz in Geld nachzahlen. Diese Haftung trifft ihn persönlich, und sie hängt nicht davon ab, ob er sich geirrt hat oder bewusst zu hoch gegriffen hat. Ein Fahrzeug, das mit dem Listenpreis eines Neuwagens angesetzt, aber gebraucht eingebracht wird, erzeugt genau diesen Fall. Auffallen kann das noch Jahre später, wenn jemand die Gründungsunterlagen zur Hand nimmt.
Die verdeckte Sacheinlage
Wer den Aufwand umgehen will, gründet in bar und lässt die Gesellschaft kurz darauf denselben Gegenstand vom Gesellschafter kaufen. Das ist die verdeckte Sacheinlage, und sie ist der Klassiker unter den Gründungsfehlern. Die Rechtsfolge ist unangenehm: Die Bareinlage gilt als nicht erbracht, angerechnet wird nur der tatsächliche Wert des Gegenstands. Der Gesellschafter steht wieder in der Pflicht. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Einzahlung und Kauf reicht aus, damit die Frage überhaupt gestellt wird.
Wo die Sachgründung ausgeschlossen ist
Die UG (haftungsbeschränkt) darf nicht mit Sacheinlagen gegründet werden. Ihr Kapital muss vollständig in Geld eingezahlt werden. Und wer die vereinfachte Gründung mit dem Musterprotokoll nutzen will, ist ebenfalls auf die Bargründung festgelegt. Sachgründung bedeutet also immer: individueller Gesellschaftsvertrag, mehr Beurkundungsstoff, längere Prüfung.
Wann sie sich trotzdem lohnt
Sinnvoll ist die Sacheinlage vor allem dann, wenn ohnehin ein bestehender Betrieb in eine Gesellschaft überführt werden soll. Dann geht es nicht darum, Bargeld zu sparen, sondern darum, Substanz an einen Ort zu bringen. Die steuerliche Seite entscheidet hier mehr als die gesellschaftsrechtliche, denn beim Einbringen können stille Reserven aufgedeckt werden, und ob das im konkreten Fall passiert, hängt an der gewählten Gestaltung.
Wo die Beratung anfängt
Welcher Gegenstand sich eignet, wie sein Wert belastbar belegt wird und welche steuerlichen Folgen die Einbringung auslöst, gehört in die Hand von Notariat und Steuerberatung. Beides sollte vor dem Beurkundungstermin geklärt sein, nicht danach.
