Rechtsformen

gGmbH: Gemeinnützigkeit in der Form einer GmbH

Die gGmbH ist keine eigene Rechtsform, sondern eine GmbH mit anerkannt gemeinnütziger Satzung. Was das für Gewinn, Gehälter und Rücklagen bedeutet.

Office Desk. CC0, über stocksnap.

Die gemeinnützige GmbH ist eine ganz gewöhnliche GmbH. Sie hat Stammkapital, Gesellschafter, einen Geschäftsführer und steht im Handelsregister. Das kleine g davor ist kein Rechtsformzusatz, sondern die Kurzform für einen Steuerstatus, den das Finanzamt vergibt und jederzeit wieder entziehen kann.

Diese Unterscheidung ist nicht akademisch. Sie erklärt, warum die Gründung nach GmbH-Recht abläuft, die laufende Arbeit aber nach den Regeln der Abgabenordnung.

Das kleine g ist ein Steuerstatus

Gemeinnützig ist eine Körperschaft, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Beides muss zusammenpassen: Eine perfekte Satzung nützt nichts, wenn die Praxis anders aussieht, und umgekehrt.

Der Status bringt Befreiungen bei Körperschaft- und Gewerbesteuer, den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent für viele Leistungen im Zweckbetrieb und die Berechtigung, Zuwendungsbestätigungen für Spenden auszustellen. Er bringt keine Befreiung von der Umsatzsteuer als solcher und keine Erleichterung bei Löhnen.

Die Gründung hat einen Schritt mehr

Kapital, Notar und Registeranmeldung sind identisch zur normalen GmbH: 25.000 Euro Stammkapital, bei der Anmeldung muss mindestens die Hälfte eingezahlt sein. Der zusätzliche Schritt liegt davor.

Die Satzung muss die Vorgaben der Abgabenordnung wörtlich genug abbilden: den begünstigten Zweck, wie er verwirklicht wird, die Selbstlosigkeit, die Ausschließlichkeit und die Vermögensbindung, also die Bestimmung, wohin das Vermögen bei Auflösung oder Wegfall des Zwecks fällt. Lege den Entwurf dem Finanzamt vor, bevor der Notartermin steht. Sonst beurkundest du zweimal.

Der Gewinn bleibt im Haus

Eine gGmbH darf Überschüsse erwirtschaften, sie darf sie nur nicht an ihre Gesellschafter ausschütten. Die Mittel müssen für den Zweck verwendet werden, und zwar zeitnah; Rücklagen sind nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen und Höhen erlaubt.

Die praktische Stolperstelle ist die Vergütung. Geschäftsführergehälter, Mieten an Gesellschafter, Honorare an nahestehende Personen: Alles muss dem entsprechen, was unter Fremden üblich wäre. Ein überhöhtes Gehalt ist eine verdeckte Gewinnausschüttung und stellt den gesamten Status infrage, nicht nur den einzelnen Posten. Wer hier eigene Angemessenheitsvorstellungen entwickelt, riskiert mehr, als er spart.

Wo sie sich vom Verein unterscheidet

Der Verein hat einen offenen Mitgliederkreis, eine Mitgliederversammlung als oberstes Organ und darf wirtschaftlich nur im Nebenzweck tätig sein. Die gGmbH hat einen festen Gesellschafterkreis, eine weisungsgebundene Geschäftsführung und darf wirtschaftlich arbeiten, solange die Mittel dem Zweck dienen.

Deshalb findet man sie überall dort, wo dauerhaft Personal beschäftigt und Leistung abgerechnet wird: Kitas, Pflegedienste, Werkstätten, Bildungsträger, Kliniken. Der Preis ist Kapital, Notar, Bilanzierung und Offenlegung. Der Gewinn ist Handlungsfähigkeit ohne Abstimmung mit einer Versammlung, deren Zusammensetzung sich jedes Jahr ändern kann.

Die gemeinnützige UG als Variante

Statt der GmbH lässt sich auch eine UG (haftungsbeschränkt) gemeinnützig ausgestalten. Das senkt die Einstiegshürde auf 1 Euro Mindeststammkapital, bringt aber eine Reibung mit: Die UG muss 25 Prozent ihres Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen, während das Gemeinnützigkeitsrecht die zeitnahe Verwendung der Mittel verlangt.

Dieses Spannungsverhältnis ist bekannt und in der Praxis lösbar, aber es gehört vor der Gründung mit dem Finanzamt geklärt und nicht nach der ersten Bilanz.

Wenn die Gemeinnützigkeit wegfällt

Der Status kann rückwirkend entfallen, etwa wegen Mittelfehlverwendung, wegen unangemessener Vergütung oder weil die tatsächliche Geschäftsführung vom Satzungszweck abgewichen ist. Dann werden Steuern nachgefordert, und wer Zuwendungsbestätigungen ausgestellt hat, haftet für den entgangenen Steuerbetrag.

Die Gesellschaft bleibt bestehen, sie ist dann eben eine GmbH. Der Zusatz im Namen muss abgelegt werden, weil er sonst über den Status täuscht.

Wo wir aufhören

Ob dein Zweck als gemeinnützig anerkannt wird, wie die Satzung zu formulieren ist und welche Vergütung als angemessen gilt, entscheidet sich zwischen deiner Steuerberatung und dem Finanzamt. Die gesellschaftsrechtliche Gestaltung gehört zu deiner Rechtsberatung.

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