Rechtsformen

e.V.: Satzung, Vorstand und wirtschaftlicher Betrieb

Wie ein eingetragener Verein entsteht, wer ihn führt, was in die Satzung muss und wo sein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb an die Grenze stößt.

Work Papers. CC0, über stocksnap.

Der eingetragene Verein ist die Rechtsform für Vorhaben, bei denen Menschen und nicht Kapital zusammenkommen. Er ist ein Idealverein: Sein Zweck darf nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein.

Ein Sommerfest mit Bewirtung, ein Vereinsheim, Werbung auf dem Trikot und der Verkauf von Vereinskleidung sind trotzdem erlaubt. Wo genau die Grenze verläuft, ist die Frage, die Vorstände am häufigsten falsch beantworten, und sie hat zwei Seiten: eine vereinsrechtliche und eine steuerliche.

Sieben zum Gründen, drei zum Bleiben

Für die Eintragung braucht ein Verein 7 Mitglieder. Sinkt die Zahl später unter 3 Mitglieder, kann das Registergericht die Rechtsfähigkeit entziehen. Dazwischen darf sie schwanken, ohne dass etwas passiert.

Der Ablauf ist überschaubar: Gründungsversammlung einberufen, Satzung beschließen, Vorstand wählen, Protokoll und Mitgliederliste unterschreiben. Die Anmeldung zum Vereinsregister wird notariell beglaubigt und vom Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl unterschrieben.

Was in die Satzung gehört

Zwingend sind Name, Sitz, Zweck und die Angabe, dass der Verein eingetragen werden soll. Dazu kommen die Regeln, ohne die der Alltag nicht funktioniert: Eintritt und Austritt, Beiträge, Bildung und Vertretungsmacht des Vorstands, Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

Typische Rückläufer vom Registergericht sind ein zu unbestimmter Zweck, fehlende Aussagen zur Beitragspflicht und eine Vertretungsregelung, aus der nicht hervorgeht, wer allein unterschreiben darf. Wer gemeinnützig werden will, braucht zusätzliche Formulierungen aus der Abgabenordnung. Lege den Entwurf dem Finanzamt vor, bevor du zum Notar gehst; eine zweite Mitgliederversammlung wegen eines Halbsatzes ist ärgerlich und vermeidbar.

Vorstand und Mitgliederversammlung

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beschränkungen der Vertretungsmacht wirken gegenüber Dritten nur, wenn sie in der Satzung stehen und eingetragen sind. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ: Sie wählt, entlastet und ändert die Satzung.

Die häufigste Stolperstelle im laufenden Betrieb ist banal: Der eingetragene Vorstand ist nicht der amtierende. Banken, Ämter und Notare arbeiten mit dem Registerauszug, nicht mit dem Wahlprotokoll. Jede Vorstandsänderung und jede Satzungsänderung muss angemeldet werden, und Satzungsänderungen werden erst mit der Eintragung wirksam.

Ideeller Bereich, Zweckbetrieb, Geschäftsbetrieb

Steuerlich wird ein Verein in Bereiche zerlegt. Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse gehören in den ideellen Bereich. Zinsen und Verpachtung gehören in die Vermögensverwaltung. Der eigene Sport-, Kurs- oder Kulturbetrieb ist meist Zweckbetrieb. Bewirtung beim Fest, Werbung und Warenverkauf sind wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Nur der letzte Bereich ist der kritische. Dort können Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer anfallen, sobald bestimmte Grenzen überschritten werden. Für diese Grenzen und für Freibeträge gelten Werte, die der Gesetzgeber mehrfach angehoben hat; den aktuell geltenden Wert bestätigt dir deine Steuerberatung. Getrennte Aufzeichnungen je Bereich sind die Voraussetzung dafür, dass diese Rechnung überhaupt aufgeht.

Wann der Verein die falsche Form wird

Vereinsrechtlich darf der wirtschaftliche Betrieb nur Nebenzweck sein. Wenn das Vereinsheim zur Gaststätte mit Angestellten wird oder der Handel mit Material das eigentliche Geschäft ist, steht die Rechtsfähigkeit zur Debatte.

Der übliche Ausweg ist die Ausgliederung: Der Verein behält den ideellen Zweck, der Betrieb wandert in eine Tochtergesellschaft, häufig eine gemeinnützige GmbH. Das kostet Aufwand, klärt aber Haftung und Steuerlage in einem Schritt.

Wer haftet

Nach außen haftet der Verein mit seinem Vermögen. Persönlich wird es für den Vorstand vor allem dort, wo Steuern und Sozialabgaben nicht abgeführt werden; dafür steht er auch dann gerade, wenn er das Geld nie gesehen hat. Für unentgeltlich oder gegen eine geringe Vergütung tätige Vorstände sieht das Gesetz eine Haftungserleichterung im Innenverhältnis vor. Bis zu welcher Vergütung sie greift, ist gesetzlich festgelegt und wird angepasst.

Wo wir aufhören

Ob dein Vorhaben ein Idealverein sein kann, wie die Satzung zu formulieren ist und ob eine Ausgliederung ansteht, sind rechtliche Fragen. Sie gehören zu deiner Rechtsberatung, die Gemeinnützigkeit und die Bereichsabgrenzung zu deiner Steuerberatung.

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