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Minijob anmelden: Grenzen, Meldungen, Abgaben

Geringfügig oder kurzfristig, wie sich die Verdienstgrenze bewegt, was an die Minijob-Zentrale geht und warum die Rentenversicherung oft Ärger macht.

Home Desk. CC0, über stocksnap.

Der Minijob ist die häufigste erste Anstellung in kleinen Betrieben. Er ist einfacher als eine versicherungspflichtige Stelle, aber nicht formlos: gemeldet, aufgezeichnet und abgerechnet werden muss er trotzdem.

Zwei Arten, die oft verwechselt werden

Der geringfügig entlohnte Minijob ist über den Verdienst begrenzt, die kurzfristige Beschäftigung über die Dauer. Bei der kurzfristigen Beschäftigung spielt die Höhe des Verdienstes keine Rolle, dafür darf eine im Kalenderjahr festgelegte Zeitgrenze nicht überschritten werden und die Tätigkeit darf nicht berufsmäßig sein. Aushilfen im Weihnachtsgeschäft oder auf dem Stadtfest laufen meist darüber.

Berufsmäßig heißt: Wer von dieser Arbeit lebt, fällt aus der Regel heraus, auch wenn er nur kurz da ist. Bei Studierenden und Rentnern wird das anders beurteilt als bei jemandem zwischen zwei Anstellungen. Frag den Status ab, statt ihn zu vermuten.

Die Verdienstgrenze bewegt sich

Die Grenze für den geringfügig entlohnten Minijob ist an den Mindestlohn gekoppelt und steigt mit ihm. Sie ist so bemessen, dass eine gleichbleibende Wochenstundenzahl zum Mindestlohn möglich bleibt. Den aktuell geltenden Betrag nennt dir die Minijob-Zentrale, und er ändert sich, sobald der Mindestlohn angehoben wird.

Maßgeblich ist nicht der einzelne Monat, sondern eine Vorausschau über das Beschäftigungsjahr. Schwankende Monate dürfen sich ausgleichen. Ein unvorhersehbares Überschreiten, etwa weil jemand für eine erkrankte Kollegin einspringt, ist in engen Grenzen zulässig. Wie oft das gehen darf, steht bei der Minijob-Zentrale.

Anmeldung und Abgaben

Gemeldet wird an die Minijob-Zentrale, nicht an die Krankenkasse. Du zahlst Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, dazu die Umlagen und in der Regel die pauschale Lohnsteuer. Alternativ kann individuell nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuert werden, was für die beschäftigte Person günstiger sein kann, wenn sie sonst kein Einkommen hat.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen deinen Pauschalabgaben und dem, was die Person selbst trägt. Der Minijob ist rentenversicherungspflichtig, der Eigenanteil wird also einbehalten.

Rechne die Pauschalabgaben einmal gegen den Arbeitgeberanteil einer versicherungspflichtigen Stelle. Der Minijob ist nicht die billigste Stunde, sondern die mit dem geringsten Verwaltungsaufwand. Wer eine Stelle nur deshalb klein schneidet, verschenkt Arbeitszeit, die er ohnehin braucht.

Der Befreiungsantrag, der gern vergessen wird

Von der Rentenversicherungspflicht kann sich die beschäftigte Person befreien lassen, aber nur auf schriftlichen Antrag bei dir. Du nimmst ihn zu den Lohnunterlagen und meldest die Befreiung weiter. Ohne diesen Antrag bleibt es beim Eigenanteil, rückwirkend lässt sich das nicht beliebig heilen.

Sag beim Einstellungsgespräch dazu, was die Befreiung bedeutet: weniger Abzug jetzt, dafür keine vollwertigen Beitragszeiten. Das ist keine Beratung, sondern die Information, die zur Entscheidung gehört.

Mehrere Jobs, ein Problem

Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet. Reißt die Summe die Grenze, ist keine der Beschäftigungen mehr geringfügig, es entsteht Versicherungspflicht. Stellt die Einzugsstelle oder die Rentenversicherung das bei einer Zusammenrechnung fest, beginnt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe dieser Feststellung. Wusstest du von der weiteren Beschäftigung und hast trotzdem als Minijob gemeldet, geht es dagegen um die zurückliegende Zeit. Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt der zuerst aufgenommene Minijob von der Zusammenrechnung ausgenommen, jeder weitere nicht. Abgabenfrei ist er deshalb nicht: Deine Pauschalabgaben fallen dort genauso an.

Die Nachforderung trifft im Zweifel den Betrieb, nicht die beschäftigte Person. Deshalb gehört die Frage nach anderen Beschäftigungen schriftlich in die Unterlagen.

Pflichten, die auch im Minijob gelten

Für Minijobs gilt die Aufzeichnungspflicht des Mindestlohngesetzes ohne Branchenausnahme. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen festgehalten und aufbewahrt werden. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit prüft genau das, und sie kündigt sich nicht an.

Das gilt auch, wenn immer gleich viele Stunden gearbeitet werden. Ein Dienstplan ersetzt die Aufzeichnung nicht, weil er zeigt, was geplant war, und nicht, was war.

Bezahlter Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen, Kündigungsfristen, Arbeitszeugnis: All das gilt hier genauso. Ein Minijob ohne Vertrag und ohne Urlaubskonto ist kein einfacher Minijob, sondern ein ungeklärter.

Wo die Beratung anfängt

Ob eine Tätigkeit als kurzfristig oder als geringfügig entlohnt einzustufen ist und was daraus für die Abgaben folgt, entscheidet sich am Einzelfall. Verbindlich Auskunft gibt die Minijob-Zentrale, die steuerliche Seite gehört zu deiner Steuerberatung.

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