Die Preisauszeichnung endet nicht an der Ladentuer. Wer Ware im Schaufenster zeigt, eine Speisekarte aushaengt oder Leistungen anbietet, muss auch draussen erkennbar machen, was etwas kostet. Der Grund ist einfach: Die Entscheidung, ob jemand hereinkommt, faellt vor der Tuer.
Ware im Schaufenster ist ein Angebot
Sichtbar ausgestellte Ware, die verkauft werden soll, ist auszuzeichnen wie Ware im Regal: mit dem Endpreis und, wo noetig, mit dem Grundpreis. Es genuegt nicht, dass der Preis drinnen am Artikel haengt, denn die Auszeichnung soll gerade dem nuetzen, der noch draussen steht.
Anders liegt es bei reiner Dekoration. Requisiten, die erkennbar nicht zum Verkauf stehen, brauchen keinen Preis. Die Grenze ist fliessend, und sie verlaeuft dort, wo jemand vernuenftigerweise annehmen darf, das Stueck sei zu haben. Im Zweifel zeichnest du aus; das ist billiger als die Diskussion darueber, was Deko war.
Gastronomie: die Karte gehoert nach draussen
Gaststaetten muessen ihre Preise so aushaengen, dass sie vor dem Betreten gelesen werden koennen: Speisen und Getraenke mit Endpreis, Getraenke zusaetzlich mit der Ausschankmenge. Was drinnen auf der Karte steht, muss mit dem Aushang uebereinstimmen.
Der haeufigste Fehler ist nicht der fehlende Aushang, sondern der veraltete. Wird die Karte drinnen neu gedruckt, wandert die alte Fassung oft noch lange im Schaukasten mit. Nimm den Aushang in denselben Arbeitsschritt wie den Kartendruck, dann kann das nicht passieren.
Zuschlaege gehoeren ebenfalls angekuendigt: ein abweichender Terrassenpreis, ein Bedienungszuschlag, ein Aufschlag zu bestimmten Zeiten. Sie muessen vor der Bestellung erkennbar sein, nicht erst auf der Rechnung.
Dienstleistung: das Preisverzeichnis am Eingang
Betriebe, die typische Leistungen zu festen Preisen anbieten, brauchen ein Preisverzeichnis mit den Gesamtpreisen ihrer wesentlichen Leistungen. Friseure, Kosmetik, Fusspflege, Waschsalons, Werkstaetten mit Standardleistungen: ueberall dort erwartet die Kundschaft eine Liste, und die Preisangabenverordnung verlangt sie. Ausdruecklich vor die Tuer gehoert der Aushang in der Gastronomie. Wo das Verzeichnis sonst anzubringen ist, regelt die Verordnung; gut lesbar schon vor dem Betreten ist es in jedem Fall die bessere Loesung.
Das Verzeichnis muss nicht jede denkbare Leistung enthalten. Es bildet die Leistungen ab, die du regelmaessig erbringst, mit Endpreisen. Wer ausschliesslich individuell kalkuliert, etwa im Bau oder in der Beratung, faellt aus dieser Pflicht heraus, weil es keinen festen Preis gibt, den man auszeichnen koennte.
Preis auf Anfrage: wann dieser Satz traegt
Bei individuell kalkulierten Leistungen ist er richtig und ehrlich. Bei einem Artikel im Schaufenster ist er es nicht, denn dort ersetzt er genau die Angabe, die verlangt wird. Bei hochpreisiger Ware wird das gern anders gehandhabt, weil der Preis am Fenster als abschreckend gilt. Die Pflicht kennt diese Unterscheidung nicht.
Was von aussen zuerst auffaellt
- Aktionsplakate im Fenster ohne Endpreis oder mit laengst abgelaufenem Zeitraum.
- Ein Schaukasten mit der alten Karte, waehrend drinnen die neue liegt.
- Ausgeblichene oder von der Sonne verzogene Schilder, die niemand mehr lesen kann.
- Getraenkepreise ohne Ausschankmenge.
- Ein Preisverzeichnis, das hinter der Tuer haengt statt davor.
Alles davon ist in kurzer Zeit erledigt und wird trotzdem selten gemacht, weil niemand im Betrieb den eigenen Laden von aussen ansieht. Der beste Moment dafuer ist das Aufschliessen am Morgen: einmal auf den Gehweg stellen, kurz warten, bis der Blick von der Gewohnheit loskommt, und lesen, was tatsaechlich dort steht.
Der Aushang ist auch ein Verkaufsargument
Preise draussen gelten vielen als Risiko, weil sie jemanden abschrecken koennten. Sie filtern aber vor allem: Wer hereinkommt, hat die Groessenordnung akzeptiert. Das spart Gespraeche, die in nichts muenden, und es nimmt dem Personal die unangenehmste Frage des Tages.
Wo wir aufhoeren
Ob dein Betrieb ein Preisverzeichnis aushaengen muss und was hineingehoert, haengt an der Art deiner Leistungen und an der Auslegung der Preisangabenverordnung. Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung. Zu den oertlichen Anforderungen, etwa bei Aushaengen im oeffentlichen Raum, geben die zustaendige Kammer und das Ordnungsamt Auskunft.
