Eine Rabattaktion ist eine Aussage ueber zwei Preise: ueber den, der galt, und ueber den, der jetzt gilt. Beanstandet wird fast nie der neue Preis, sondern der alte. Wer mit einem Streichpreis wirbt, behauptet etwas ueber die eigene Vergangenheit, und diese Behauptung muss stimmen.
Der Referenzpreis ist nicht der Wunschpreis
Wird eine Preisermaessigung angekuendigt, ist als Bezugspunkt der niedrigste Preis anzugeben, den du innerhalb eines gesetzlich festgelegten Zeitraums vor der Ermaessigung verlangt hast. Nicht der zuletzt gefuehrte Preis, nicht die unverbindliche Preisempfehlung, nicht der Preis, den du gern haettest. Wie lang dieser Zeitraum ist, steht in der Preisangabenverordnung; den geltenden Wert bestaetigt dir deine Rechtsberatung oder die Kammer.
Die Folge ist unbequem und zugleich logisch: Wer den Preis kurz vor der Aktion anhebt, damit der Rabatt groesser aussieht, macht die Werbung angreifbar, statt sie zu verbessern.
Streichpreis, Preisempfehlung, Konkurrenzpreis
Diese drei werden im Alltag durcheinandergeworfen, obwohl sie unterschiedliche Behauptungen sind. Der Streichpreis ist dein eigener frueherer Preis. Die unverbindliche Preisempfehlung stammt vom Hersteller; wirbst du mit ihr, muss sie aktuell und tatsaechlich ausgesprochen sein. Ein Vergleich mit dem Preis eines Mitbewerbers ist wieder etwas anderes und braucht eine belastbare Grundlage, weil du damit eine Aussage ueber ein fremdes Unternehmen triffst.
Ausnahmen, die es tatsaechlich gibt
Fuer schnell verderbliche Ware und fuer Ware mit kurzer Haltbarkeit bestehen Erleichterungen, weil ein Abverkauf am Abend sonst kaum moeglich waere. Bei neu eingefuehrten Artikeln gibt es Besonderheiten, schlicht weil noch keine Preisgeschichte existiert. Pauschale Rabatte, die sich nicht auf einen einzelnen Artikel beziehen, behandelt die Verordnung ebenfalls anders als artikelbezogene Ermaessigungen.
Diese Ausnahmen sind eng. Sie taugen nicht als Begruendung fuer eine Dauerwerbung, in der immer irgendetwas reduziert ist.
Der Zeitraum gehoert zur Zusage
Kuendigst du eine Aktion mit Enddatum an, muss sie zu diesem Zeitpunkt enden. Eine Aktion, die stillschweigend weiterlaeuft, entwertet nicht nur die naechste, sie ist auch eine unrichtige Angabe. Umgekehrt darf sie nicht frueher enden als angekuendigt, solange Ware da ist. Ist die Menge begrenzt, gehoert dieser Hinweis in die Ankuendigung und nicht in das Verkaufsgespraech.
Nachweisbarkeit: was deine Kasse liefern muss
Im Streitfall musst du zeigen koennen, welcher Preis wann galt. Das ist eine Frage der Aufzeichnung, nicht des guten Gedaechtnisses. Ein Kassensystem, das Preisaenderungen mit Datum protokolliert und diese Liste exportieren kann, loest das Problem nebenbei. Fuehrst du Preise in einer Tabelle, hebe die Versionen auf, statt sie zu ueberschreiben.
Denselben Nachweis brauchst du fuer Rabatte, die an der Kasse von Hand gegeben werden. Sie gehoeren als Rabatt erfasst und nicht als schnelle Preisaenderung getarnt, sonst fehlt der Buchhaltung die Erklaerung fuer die Differenz zwischen Artikelpreis und Kassenumsatz. Auch die Ausrede, das sei ein Personalrabatt gewesen, wird ohne Protokoll nicht besser.
Rabatt fuer Barzahlung, Aufschlag fuer die Karte
Beides wird oft in einem Atemzug genannt und ist rechtlich nicht dasselbe. Ein zusaetzliches Entgelt allein dafuer, dass jemand mit einer gaengigen Verbraucherkarte zahlt, ist im europaeischen Zahlungsrecht untersagt. Ein Nachlass fuer Barzahlung ist dagegen ein Rabatt wie jeder andere und muss den Regeln fuer Preisermaessigungen genuegen, einschliesslich der Auszeichnung des Endpreises.
Wer den Nachlass ernsthaft rechnen will, haelt ihn gegen die tatsaechlichen Kosten der Kartenzahlung. Bei R&B Pay sind das im Tarif All-in 1,29 Prozent auf alle Karten ohne Centbetrag, alternativ 0,79 Prozent je girocard-Zahlung und 1,79 Prozent je Kreditkartenzahlung, jeweils zuzueglich 5 Cent je Zahlung, alles netto zuzueglich Umsatzsteuer. Ein Barzahlungsrabatt, der darueber liegt, kostet dich mehr, als er dir spart, und die Zaehlarbeit hast du zusaetzlich.
Wo wir aufhoeren
Preisangaben- und Wettbewerbsrecht werden zu einem grossen Teil ueber Abmahnungen durchgesetzt, und die Rechtsprechung zu Referenzpreisen entwickelt sich weiter. Diese Einordnung ist keine Rechtsberatung. Bevor du eine groessere Kampagne aufsetzt, lass die Formulierungen einmal rechtlich pruefen; das ist guenstiger als die erste Abmahnung.
