Scheinselbstständigkeit ist kein Vorwurf der Böswilligkeit, sondern eine Feststellung: Jemand wird als freier Mitarbeiter bezahlt, arbeitet aber wie ein Angestellter. Die Folgen trägt überwiegend der Auftraggeber, und sie treffen ihn rückwirkend.
Der wichtigste Satz vorweg: Es kommt nicht darauf an, was im Vertrag steht, sondern darauf, wie tatsächlich gearbeitet wird.
Woran es festgemacht wird
- Weisungen zu Zeit, Ort und Inhalt der Arbeit statt reiner Zielvorgaben
- Eingliederung in den Betrieb: fester Arbeitsplatz, Eintrag im Dienstplan, Teilnahme an internen Besprechungen, betriebliche E-Mail-Adresse
- Arbeitsmittel des Auftraggebers, dessen Fahrzeug, Arbeitskleidung mit dessen Logo
- Kein eigener Marktauftritt: keine weiteren Kunden, keine eigene Werbung, keine eigene Preisliste
- Kein unternehmerisches Risiko: feste Stundenvergütung, kein Einsatz eigenen Kapitals, kein eigenes Personal
- Keine Möglichkeit, einzelne Aufträge abzulehnen oder sich vertreten zu lassen
Keines dieser Merkmale entscheidet für sich allein. Beurteilt wird das Gesamtbild. Je mehr Punkte zusammenkommen, desto eindeutiger fällt es aus.
Gelebte Praxis schlägt Vertragstext
Ein sauber formulierter Vertrag über freie Mitarbeit ist nützlich, aber er ist nur ein Indiz. Steht darin, der Auftragnehmer teile sich seine Zeit frei ein, und er steht trotzdem jeden Morgen im Dienstplan, dann zählt der Dienstplan. Es hilft also wenig, den Vertrag nachzubessern. Nachzubessern ist die Zusammenarbeit.
Eine typische Entwicklung sieht so aus: Am Anfang stimmt alles, der freie Mitarbeiter hat mehrere Kunden und eigene Geräte. Mit der Zeit wird er zum festen Bestandteil des Teams, die anderen Kunden fallen weg. Der Vertrag hat sich nicht geändert, die Sache schon.
Ein einziger Auftraggeber ist noch kein Beweis
Wer nur für einen Auftraggeber arbeitet, ist deshalb nicht automatisch scheinselbstständig. Dafür gibt es eine eigene Kategorie: den arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen. Er ist selbstständig, aber in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.
Diese Rentenversicherungspflicht wird häufig mit Scheinselbstständigkeit verwechselt. Sie betrifft ausschließlich den Selbstständigen selbst, nicht den Auftraggeber, und sie macht aus dem Auftrag kein Arbeitsverhältnis.
Wer zahlt, wenn es auffliegt
Stellt eine Betriebsprüfung ein Beschäftigungsverhältnis fest, gilt der Auftraggeber rückwirkend als Arbeitgeber. Er schuldet den gesamten Sozialversicherungsbeitrag, Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, dazu unter Umständen Säumniszuschläge. Den Arbeitnehmeranteil kann er sich nur über die nächsten Lohnabrechnungen zurückholen, und das nur für einen eng begrenzten Zeitraum. Für zurückliegende Jahre bleibt die Last bei ihm.
Dazu kommt die Haftung für nicht einbehaltene Lohnsteuer. Auf der Gegenseite muss der vermeintlich Selbstständige seine Rechnungen berichtigen: Wo Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, lag keine selbstständige Leistung vor, und der Vorsteuerabzug des Auftraggebers entfällt. Arbeitsrechtlich besteht ein Arbeitsverhältnis mit allem, was dazugehört: Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz.
Wie man vorher Klarheit schafft
Es gibt das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung. Beide Seiten können es beantragen, sinnvollerweise zu Beginn der Zusammenarbeit. Das Ergebnis bindet die Beteiligten und beendet die Unsicherheit in beide Richtungen. Wer früh beantragt, kann außerdem erreichen, dass eine festgestellte Versicherungspflicht nicht rückwirkend einsetzt.
Ohne Verfahren hilft nur Ordnung in der Praxis: eigene Arbeitsmittel, eigene Preisgestaltung, mehrere Auftraggeber, kein Platz im Dienstplan, keine Aufgaben, die vorher ein Angestellter erledigt hat. Und, so unbequem es ist: Wer eine Stelle besetzen will, sollte eine Stelle besetzen und keinen Vertrag über freie Mitarbeit schließen.
Wo wir aufhören
Ob eine konkrete Zusammenarbeit als Beschäftigung gilt, entscheidet sich am Gesamtbild und an der Rechtsprechung, nicht an einer Checkliste im Netz. Das gehört zu deiner Rechtsberatung, die Beitrags- und Steuerfolgen zu deiner Steuerberatung. Für den Gesellschafter-Geschäftsführer gelten übrigens eigene Maßstäbe; dort zählen die Stimmrechte, nicht der Dienstplan. Sicher ist nur eines: Das Verfahren vorher ist günstiger als die Prüfung Jahre später.
