Rechtsformen

Gesellschafter-Geschäftsführer: pflichtversichert oder nicht?

Ob ein Geschäftsführer mit Anteilen als selbstständig gilt, entscheidet nicht der Anstellungsvertrag, sondern die Stimmrechtsmacht in der Gesellschafterversammlung.

Work Business. CC0, über stocksnap.

Ein Geschäftsführer, der zugleich Anteile an seiner GmbH hält, ist entweder abhängig beschäftigt oder selbstständig. Etwas dazwischen kennt das Sozialrecht nicht. Von dieser Einordnung hängt ab, ob monatlich Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig werden, und im Streitfall, ob sie rückwirkend nachzuzahlen sind.

Die Antwort steht nicht im Anstellungsvertrag. Sie steht im Gesellschaftsvertrag.

Warum die Frage überhaupt gestellt wird

Wer selbstständig ist, zahlt aus dem Geschäftsführergehalt keine Beiträge in die gesetzliche Sozialversicherung, versichert sich privat oder freiwillig und sorgt selbst für die Altersvorsorge. Wer abhängig beschäftigt ist, ist Arbeitnehmer im Sinne des Sozialrechts, auch wenn er im Handelsregister als Geschäftsführer steht und niemanden über sich hat.

Sozialrecht und Steuerrecht gehen hier getrennte Wege. Das Geschäftsführergehalt bleibt lohnsteuerpflichtig, ganz gleich wie die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ausfällt. Wer aus der Lohnsteuer auf die Beitragspflicht schließt, liegt falsch.

Es zählt die Stimmrechtsmacht

Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer ihm unliebsame Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er die Mehrheit der Stimmen hält. Es kann auch der Fall sein, wenn er weniger hält, ihm der Gesellschaftsvertrag aber eine echte Sperrminorität einräumt, die sich auf alle Beschlüsse erstreckt und nicht nur auf einzelne Themen wie Investitionen oder die Aufnahme neuer Gesellschafter.

Hält er eine Minderheit ohne solche Sperrminorität, ist er nach der Rechtsprechung abhängig beschäftigt. Dass er faktisch alles allein entscheidet, weil sich sonst niemand kümmert, ändert daran nichts.

Abreden außerhalb der Satzung tragen nicht

Hier sitzt die häufigste Stolperstelle. Stimmbindungsverträge, Treuhandabreden oder Vetorechte, die nur in einer Nebenvereinbarung stehen, werden bei der Beurteilung nicht berücksichtigt. Die Begründung: Solche Abreden sind kündbar und schützen im Konflikt gerade nicht. Wirksam ist nur, was im Gesellschaftsvertrag selbst steht.

Viele Gestaltungen aus der Vergangenheit sind daran gescheitert, und zwar rückwirkend. Wenn dein Status auf einer Nebenabrede beruht, ist das der Punkt, den du prüfen lassen solltest.

Was der Anstellungsvertrag nicht rettet

Weisungsfreiheit im Vertrag, Alleinvertretungsbefugnis, Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens, freie Zeiteinteilung, erfolgsabhängige Vergütung, eine Bürgschaft für den Betriebskredit: Das alles sind Indizien, mehr nicht. Fehlen die Stimmrechte, kippen sie die Einordnung nicht. Auch das Argument der familiären Rücksichtnahme im Familienbetrieb trägt vor den Gerichten nicht mehr.

Das Statusfeststellungsverfahren

Klarheit bekommt man nicht durch Auslegung, sondern durch ein Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung. Für Gesellschafter-Geschäftsführer wird der Status regelmäßig geprüft, sobald eine Anmeldung erfolgt. Wer den Antrag früh stellt, kann erreichen, dass eine festgestellte Versicherungspflicht erst mit der Entscheidung beginnt statt rückwirkend mit dem Beginn der Tätigkeit. Der Zeitpunkt des Antrags ist deshalb kein Detail, sondern der eigentliche Hebel.

Wenn es kippt, kippt es rückwirkend

Stellt eine Betriebsprüfung fest, dass jemand zu Unrecht als selbstständig geführt wurde, schuldet die Gesellschaft den Gesamtbeitrag, also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Der Rückgriff auf den Betroffenen über den Lohnabzug ist zeitlich eng begrenzt, für zurückliegende Jahre bleibt die Gesellschaft darauf sitzen. Dazu können Säumniszuschläge kommen. Wie weit zurück nachgefordert werden darf, hängt davon ab, ob Vorsatz im Spiel war; die Fristen dazu stehen im Sozialgesetzbuch.

Der umgekehrte Fall ist ebenso teuer. Wer als abhängig beschäftigt eingestuft wird, obwohl er sich privat abgesichert hat, zahlt über Jahre doppelt, und die privaten Beiträge bekommt er nicht zurück.

Wo die Beratung anfängt

Ob deine Beteiligung trägt, ob deine Sperrminorität weit genug reicht und ob ein Antrag jetzt oder später sinnvoll ist, sind Rechtsfragen mit unmittelbaren Geldfolgen. Sie gehören zu einer im Sozialversicherungsrecht erfahrenen Rechtsberatung, die Anpassung des Gesellschaftsvertrags zusätzlich zum Notar. Die Frage der Scheinselbstständigkeit freier Mitarbeiter ist davon getrennt zu beurteilen, dort gelten andere Maßstäbe.

Unsicher, was für deinen Betrieb passt?

Wir schauen uns deine Zahlen an und sagen ehrlich, ob sich ein Wechsel überhaupt lohnt. Rückmeldung innerhalb von 24 Stunden.